58/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 43/J - NR/1999, betreffend Flugplatz
Wiener Neustadt - Ost, die die Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde am 18.
November 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zum 1. Punkt des Motiventeiles (Ex lege - Änderung aller Flugfeldgenehmigungen
durch die Novellierung des § 8 LFG im Jahre 1993):
Durch die Aufnahme der Flugfelder (und so auch des Flugplatzes Wiener Neustadt -
Ost) in die gemäß § 8 Abs. 1 LFG erlassene Flugfelder - Grenzüberflugsverordnung
(F - GÜV) hat sich an deren Betriebsumfang insoferne keine Änderung ergeben, als
internationale Flüge von und zu diesen Flugfeldern auch schon vor deren Aufnahme
in die F - GÜV durchgeführt worden sind. Einer der Gründe für die Aufnahme von
Flugfeldern in die F - GÜV war eben der bereits vor Erlassung der F - GÜV auf diesen
Flugfeldern vorhandene internationale Flugverkehr. Vor der Aufnahme in die F - GÜV
war jedoch nach dem Einflug in das österreichische Staatsgebiet bzw. vor dem
Ausflug aus demselben eine Landung auf einem Flughafen erforderlich. Zweck der
F - GÜV war es einerseits die Flughäfen von derartigen "Grenzabfertigungsflügen" zu
entlasten, andererseits durch die Schaffung der Möglichkeit von internationalen
Direktflügen zu Flugfeldern auf österreichischem Staatsgebiet unnötige, durch Flüge
zu den Flughäfen bedingte Umwege zu
vermeiden.
Bauliche Änderungen im Flugplatzbereich waren für die Aufnahme in die F - GÜV
nicht Voraussetzung und im Zusammenhang mit der Aufnahme in die F - GÜV auch
nicht erforderlich. Entsprechend § 8 Abs. 2 LFG muß als Voraussetzung für die
Zulässigkeit der Ein- und Ausflüge zu und von den in die F - GÜV aufgenommenen
Flugfeldern die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt
sein; für die Möglichkeit der grenzbehördlichen Abfertigung ist entsprechende
Vorsorge zu treffen. Durch die F - GÜV wurde somit das Verfahren festgelegt,
welches vor Einflügen in das Staatsgebiet bzw. vor Ausflügen aus demselben zu
beobachten ist.
Zum 2. Punkt des Motiventeiles (Mangelnde behördliche Prüfung der jüngsten
Ausbaumaßnahmen des Flugplatzes Wiener Neustadt - Ost: Sachverständigen -
gutachten, Parteistellungen, UVP - Pflicht):
Auf Grund des im zweiten Absatz dieses Punktes erwähnten Schreibens der
Gemeinde Eggendorf „im Zusammenhang mit einem Bauansuchen der Diamond
Aircraft vom 18.8.1999, wonach die Planunterlagen für eine Antenne und einen
Shelter Baubeschränkungen voraussetzen“ und dem im dritten Absatz erwähnten
Anhörungsrecht der Gemeinden gemäß § 70 Abs. 3 LFG, ist festzustellen, daß es
sich bei dem erwähnten Projekt der Diamond Aircraft um die Errichtung einer
Flugsicherungsanlage im Sinne des § 122 LFG handelt. Die Verfahren für die
Erteilung der Errichtungs - und Benützungsbewilligung für die auf dem Grundstück
Nr.787/1, EZ 2070, KG Obereggendorf, errichtete NDB - Anlage wurden von der
Obersten Zivilluftfahrtbehörde abgeführt. Sie stellen Verfahren ,,sui generis“ dar und
stehen in keiner Verbindung zu den in den §§ 68 if LFG geregelten ,,Zivilflugplatz -
Bewilligungsverfahren". Folglich steht auch den betroffenen Gemeinden in diesen
Verfahren das Anhörungsrecht im Sinne des § 70 Abs. 3 LFG nicht zu.
Die als „Baubeschränkungen“ bezeichneten Schutzzonenbedingungen richten sich
als Bescheidauflage ausschließlich an den Bewilligungsinhaber und haben somit
keine Auswirkungen auf die Eigentümer benachbarter Grundstücke. Sollten die
Schutzzonenbedingungen vom Bewilligungsinhaber nicht mehr erfüllt werden
können, hätte dies im Extremfall die Einstellung des Betriebes der
Flugsicherungsanlage zur Folge. Für die Eigentümer der umliegenden Grundstücke
wird durch die Bescheidauflage die
Bebaubarkeit ihrer Grundstücke in keiner Weise
beschränkt. Bedingt durch diese Tatsache bzw. durch das Verhältnis der Größe des
Grundstückes, auf dem die Flugsicherungsanlage errichtet worden ist, zum Ausmaß
der Flugsicherungsanlage selbst (Umzäunung der Antenne 3 x 4 m, Antennenhöhe
ca. 12 m), werden durch die Errichtung und den Betrieb der NDB - Anlage keine
Anrainer in ihren Rechten berührt. Es waren daher außer dem ordnungsgemäß
vertretenen Liegenschaftseigentümer und dem Pächter des Grundstückes Nr.787/1,
EZ 2070, KG Obereggendorf, keine weiteren Liegenschaftseigentümer zu laden. Die
bei der Errichtungsbewilligungsverhandlung anwesenden - geladenen - Vertreter der
Gemeinde Eggendorf haben zum Vorhaben eine kritische Stellungnahme
abgegeben. Der Vertreter der ebenfalls geladenen Nachbargemeinde Wiener
Neustadt hat sich vor Schluß der Verhandlung ohne Erhebung von Einwendungen
und ohne Unterschriftsleistung entfernt.
Der Landeshauptmannes von Niederösterreich hat zu diesem Punkt Nachstehendes
mitgeteilt:
Es ist richtig, daß im Bescheid vom 11. Dezember 1998, RU6 - L - W - 215/215 - 56,
(Abänderung der Zivilflugplatz - Bewillig ung) ein lärmtechnisches Gutachten nicht
ausdrücklich aufscheint. In der Begründung des Bescheides wird auf das Ergebnis
der mündlichen Verhandlung (vom 8. Mai 1998) und das Ermittlungsverfahren
verwiesen. Die lärmschutztechnische Begutachtung durch den Amtssachver -
ständigen für technischen Lärmschutz erfolgte in der Verhandlung vom 8. Mai 1998,
RU6 - L - W - 215/215 - 58.
Zufolge dieser fachlichen Stellungnahme war bzw. ist im Bereich der Nachbarschaft
mit keinen anderen oder höheren Larmimmissionen zu rechnen, als sie bereits durch
den bisher genehmigten Betriebsumfang möglich waren. Durch die Einschränkung
der max. Betriebszeit bis 22.00 Uhr Ortszeit wurden auch keine strengeren
Lärmschutz-Beurteilungskntenen berührt, als sie durch den bisherigen
Genehmigungsumfang berührt waren. Aus lärmtechnischer Sicht bestanden gegen
die Erteilung der beantragten Bewilligung keine Bedenken.
Eine Rechtswidrigkeit des zitierten Bescheides liegt daher nicht vor.
Eine Sicherheitszone gemäß § 86 LFG besteht nicht, sodaß eine Ladung der
Nachbarn zu Verhandlungen nicht erforderlich
war.
Zum Anhörungsrecht der Gemeinden:
Die Gemeinden wurden wie folgt ordnungsgemäß geladen:
Zur mündlichen Verhandlung am 8. Mai 1998 (Zivilflugplatz - Bewilligungsbescheid
vom 11.12.1998) waren die Bürgermeister der Standortgemeinden (Wr. Neustadt
und Theresienfeld) geladen. Die Zustellung erfolgte mit Zustellnachweis, die
ordnungsgemäße Zustellung ist durch die dem Akt beiliegenden Zustellnachweise
ausgewiesen.
Die "Anrainergemeinde“, die Marktgemeinde Lichtenwörth, wurde nach telefonischer
Anfrage des Herrn Bürgermeisters mit Telefax eingeladen.
An der mündlichen Verhandlung nahmen für die Marktgemeinde Theresienfeld Herr
Bürgermeister Barak, für die Marktgemeinde Lichtenwörth Herr Bürgermeister
Proksch teil. Diese erklärten folgendes: "Als Vertreter unserer Bürger legen wir Wert
darauf, daß keine unzumutbare Lärmbelästigung, insbesondere zur Nachtzeit,
entsteht. Vor allem soll in der zusätzlichen Zeit die Durchführung von
Schulplatzrunden nicht erfolgen.“ Diesem Begehren wurde mit der Vorschreibung
Punkt 8. der Zivilflugplatz - Bewilligung Rechnung getragen.
Zur mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 1998 betreffend die Änderung der
Zivilflugplatz - Bewilligung durch die beantragte gemeinsame Halterschaft wurden die
Bürgermeister der Standortgemeinden (Wr. Neustadt und Theresienfeld) geladen.
Der zur Verhandlung erschienene Vertreter der Stadtgemeinde Wr. Neustadt gab
eine Einverständniserklärung zur Übertragung der Flugplatzhalterschaft an die
Flugplatzhaltergemeinschaft ab.
Erst durch einen konkreten Hinweis wurde der Landeshauptmann von
Niederösterreich auf die Einschaltung im Internet aufmerksam. Unter der Internet -
Adresse "afs.wu-wien.ac.at/usr/h88/h8852852/basic/aneustadt. htm“ konnte die
beanstandete Einschaltung gefunden werden. Da vermutet wurde, daß diese
homepage von der MFU Klosterneuburg, einer Zivilluftfahrerschule, in das Netz
gestellt wurde, haben wir diesen Sachverhalt der Aufsichtsbehörde über
Zivilluftfahrerschulen, der Austro Gontrol Ges.m.b.H., mit dem Ersuchen übermittelt,
die Richtigstellung der Einschaltung auf die Pistenlänge von 1.067 m, entsprechend
der luflfahrtbehördlichen Bewilligung, zu
veranlassen.
Diese unrichtige Internet - Einschaltung wurde zwischenzeitig korrigiert. Die damit
verknüpfte Vermutung, die Stoppflächen würden laufend wie eine Piste benutzt, kann
nicht nachvollzogen werden.
Zum Punkt 3. des Motiventeiles (Mißachtung der zulässigen Betriebszeiten und
Flugverfahren):
Zu diesem Punkt teilte die Austro Control GmbH. mit, daß anläßlich dienstlicher
Aufenthalte von Bediensteten der Austro Control GmbH Überprüfungen des
Flugverkehrs auf dem Flugplatz Wiener Neustadt - Ost durchgeführt wurden. Es
wurden dabei keine relevanten Übertretungen luftfahrtrechtlicher Bestimmungen
festgestellt. In mehreren Fällen war ausschließlich die Lärmproblematik Gegenstand
von Besprechungen und Kontrollen. Der Bürgermeister der Gemeinde Lichtenwörth
hat in einem Aktenvermerk vom 27. Dezember 1998 mitgeteilt, daß lediglich
Lärmbeschwerden über Fallschirmspringer - Absetzflüge vorliegen, nicht jedoch über
den restlichen Flugverkehr. Anläßlich einer Überprüfung am 29. Juni1999, welche
ausschließlich der Einhaltung der Sichtflugverfahren des Flugplatzes galt, wurden
keine nennenswerten Abweichungen von den Sichtflugstrecken festgestellt
Der Landeshauptmann von Niederösterreich teilte zu diesem Punkt mit, daß ihm die
Resolutionen der betroffenen Gemeinden nicht bekannt sind. Bei Flügen, die
angeblich den Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug - Lärmzulässigkeitsverordnung
widersprechen, bzw. bei denen angeblich die festgelegten Flugrouten nicht einge -
halten werden, sind jeweils konkrete Angaben erforderlich, um Strafverfahren gegen
die Verantwortlichen durchführen zu können, die den vom Verwaltungsgerichtshof
der Republik Österreich geforderten Kriterien entsprechen.
Konkreten Angaben in dieser Hinsicht wird selbstverständlich nachgegangen. Ein
entsprechendes Verwaltungsstrafverfahren ist anhängig. Unkonkrete Behauptungen
sind als Grundlage für die Einleitung von Strafverfahren nicht verwendbar.
Zu den einzelnen Punkten der Anfrage:
Zu Frage 1.a):
Da das Motiv für die Erlassung der F - GÜV und für die Aufnahme der Flugfelder in
die F - GÜV die auf den Flugfeldern (mit
Zwischenlandung auf den Flughäfen) bereits
tatsächlich durchgeführten internationalen Flüge bildeten, haben sich bedingt durch
die Aufnahme der Flugfelder in die F - GÜV die Auswirkungen auf die Nachbarschaft
praktisch nicht geändert.
Zu Frage 1.b):
Eine Änderung ist nicht eingetreten. Nach den luftfahrtgesetzlichen Bestimmungen
sind im Gegensatz zu den Flugfeldern die Flughäfen als öffentliche Flugplätze mit
Betriebspflicht und Kontrahierungszwang belegt.
Zu Frage 1.c):
Siehe hiezu die Ausführungen zum 1. Punkt des Motiventeiles.
Zu Frage 1.d):
Kriterien für die Aufnahme von Flugfeldern in die F - GÜV waren:
- Die Entlastung der Flughäfen von Aus - und Einflügen von und nach
Österreich, die nicht die Flughäfen sondern die Flugfelder betrafen, die
jedoch auf Grund des damals geltenden Flughafenzwanges über die
Flughäfen abgewickelt werden mußten.
- Vermeidung von ,,Umwegflügen“ zu den Flughäfen, die durch die auf den
Flughäfen durchzuführende Grenzabfertigung der die Flugfelder
betreffenden internationalen Flüge erforderlich waren.
- Die entsprechende Anregung des jeweiligen Halters des Zivilflugplatzes in
Verbindung mit den auf dem Flugfeld bereits tatsächlich durchgeführten
internationalen Flügen (mit Zwischenlandung auf einem Flughafen).
Die Verdoppelung der Anzahl der Flugfelder in der F - GÜV 1996 wurde durch die
Verkehrserfordernisse bedingt.
Zu Frage 1.e):
Flugbewegungen am Zivilflugplatz Wiener Neustadt-Ost
|
Jahr |
Motorflugbew. |
davon Ausland |
Segelflug |
|
1990 |
29.805 |
45 |
5.845 |
|
1991 |
25.449 |
79 |
5.542 |
|
1992 |
23.861 |
81 |
6.204 |
|
1993 |
25.135 |
211 |
6.012 |
|
1994 |
30.893 |
575 |
6.192 |
|
1995 |
26.060 |
651 |
5.451 |
|
1996 |
26.863 |
799 |
5.981 |
|
1997 |
26.252 |
1.110 |
8.053 |
|
1998 |
30.333 |
1.359 |
5.864 |
Alle Angaben vom Österreichischen Statistischen Zentralamt.
Zu Frage 1.f):
In die F - GÜV 1994 wurden die Tiroler Flugfelder Kufstein - Langkampfen,
Lienz - Nikolsdorf, Reutte - Höfen und St.Johann/Tirol aufgenommen. Folgende
Flugbewegungen (gewerblich/nicht gewerblich) wurden durchgeführt:
|
Flugfeld |
1993 |
1994 |
1995 |
1996 |
1997 |
1998 |
|
Kufstein -Langk. |
2048 |
3404 |
2794 |
1892 |
2590 |
2394 |
|
Lienz - Nikolsdorf |
6921 |
8654 |
7374 |
5934 |
7440 |
5724 |
|
Reutte - Höfen |
750 |
1998 |
1571 |
815 |
632 |
/ |
|
St. Johann/Tirol |
10244 |
13515 |
9919 |
8227 |
8169 |
7933 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Zu Frage 1.g):
Nachfolgende Flugfelder wurden in den Jahren 1994, 1996 bzw. 1999 in die F - GÜV
aufgenommen:
Dobersberg, Ferlach - Glainach, Freistadt, Fürstenfeld, Hohenems - Dornbirn,
Kapfenberg, Krems - Langenlois, Kufstein - Langkampfen, Lienz - Nikolsdorf, Nötsch im
Gailtal, Pinkafeld Punitz - Güssing, Reutte - Höfen, Ried - Kirchheim, St. Johann/Tirol,
Schärding - Suben, Spitzerberg, Vöslau, Wels, Wiener Neustadt - Ost, Wolfsberg, Zell
am See.
Feldkirchen - Ossiacher See, Friesach Hirt, Gmunden, Goldeck Talstation,
Hofkirchen, Hubschrauberlandeplatz Glock Ferlach, Lanzen - Turnau, Leoben -
Timmersdorf, Mariazell, Mautemdorf, Niederöblarn, St. Andrä im Lavanttal, St.
Georgen am Ybbsfeld, Schamstein, Seitenstetten, Stockerau, Trieben, Weiz -
Unterfladnitz, Hubschrauberflugplatz Zwatzhof.
Mayerhofen, Völtendorf
Bezüglich der Entwicklung des Jahresvolumens der Flugbewegungen seit der
,,Internationalisierung“ der vorgenannten Flugfelder siehe die Beilage 1
(Auszüge aus den Publikationen des Statistischen Zentralamtes, Zivilluftfahrt
in Österreich, 1997 und 1998).
Zu Frage 2.a):
Dazu hat der Landeshauptmann von Niederösterreich mitgeteilt, daß in der Zeit
vom 1.1.1998 bis heute folgende Bescheide betreffend die Änderung der
Zivilflugplatz - Bewilligung ergangen sind:
RU6 - L - W - 215/215 - 56 vom 11.12.1998 (Änderung der Betriebszeiten und Nacht
Sichtflug)
RU6 - L - W - 215/215 - 73 vom 21.12.1998 (Abweisung des Antrages auf Bewilligung
des Instrumentenanfluges)
RU6 - W - 215/215 (gemeinsame Halterschaft des SFCA und der Diamond SFCA
Flugplatzbetriebsges.m.b.H.)
Darüber hinaus wurde eine größere Anzahl von zivilen Bodeneinrichtungen
luftfahrtbehördlich bewilligt, unter anderem auch eine Verschiebung der Piste sowie
die Anordnung von Stoppflächen im Anschluß an die Piste. Die Länge der Piste ist
mit 1.067 Metern gleichgeblieben.
Zu Frage 2.b):
Dazu teilte der Landeshauptmann von Niederösterreich folgendes mit:
Wie bereits oben ausgeführt, erfolgte die lärmschutztechnische Begutachtung durch
den Amtssachverständigen für technischen Lärmschutz in der Verhandlung vom 8.
Mai 1998, RU6 - L - W - 215/215 - 58. Zufolge dieser fachlichen Stellungnahme war bzw.
ist im Bereich der Nachbarschaft mit keinen anderen oder höheren Lärmimmissionen
zu rechnen, als sie bereits durch den zuvor genehmigten Betriebsumfang möglich
waren.
Es wurde der Antrag des Flugplatzhalters dahingehend präzisiert, daß sowohl den
Anforderungen des Amtssachverständigen für technischen Lärmschutz, als auch den
Erklärungen der Bürgermeister der Gemeinden Rechnung getragen wurde.
Zusätzlich wurde die Forderung der Bürgermeister auch ausdrücklich als
Vorschreibung in den Bescheid über die Erteilung der Zivilflugplatz - Bewilligung
aufgenommen.
Zu Frage 2.c):
Dazu teilte der Landeshauptmann von Niederösterreich folgendes mit:
Wie eingangs angeführt, lautete die Stellungnahme der Vertreter der Gemeinden im
Verfahren betreffend die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung für den Nacht -
Sichtflug wie folgt:
"Als Vertreter unserer Bürger legen wir Wert darauf, daß keine unzumutbare Lärmbe -
lästigung, insbesondere zur Nachtzeit, entsteht. Vor allem soll in der zusätzlichen
Zeit die Durchführung von Schulplatzrunden nicht erfolgen." Diesem Begehren wurde
mit der Bedingung Punkt 8. der Zivilflugplatz
- Bewilligung Rechnung getragen.
Zu Frage 2.d):
Dazu teilte der Landeshauptmann von Niederösterreich folgendes mit:
Im Verfahren betreffend die Änderung der Zivilflugplatz - Bewilligung für die
Flugplatzhalter - Gemeinschaft Sportfliegerclub Austria und Diamond SFCA
Flugplatzbetriebs GmbH. wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung, welche am
14. Dezember 1998 erfolgte, und zu der die Statutarstadt Wr. Neustadt sowie die
Marktgemeinde Theresienfeld - jeweils zu Handen des Bürgermeisters - geladen
wurden, vom anwesenden Vertreter des Magistrates der Stadt Wr. Neustadt, Hrn.
Rechn. Dir. Karl Seif, erklärt, mit der Übertragung der Halterschaft des Flugplatzes
an die Flugplatzhaltergemeinschaft einverstanden zu sein.
Zu Frage 2.e):
Dazu teilte der Landeshauptmann von Niederösterreich folgendes mit:
Für den Flugplatz Wr. Neustadt/Ost wurde bisher keine Sicherheitszone verordnet.
Derzeit ist ein Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz -Bewilligung für den
Instrumentenanflug anhängig.
Nach Abweisung des Antrages wegen Fehlens mehrerer Voraussetzungen durch die
Luftfahrtbehörde 1. Instanz mit Bescheid vom 21. Dezember 1998, RU6 - L - W -
215/215 - 73, wurde durch den Vertreter des Sportfliegerclubs Austria Berufung
eingebracht.
Dieser Berufung wurde durch den Berufungsbescheid des Bundesministeriums für
Wissenschaft und Verkehr vom 9. Juli 1999, Zl. 53414/2 - Z7/99, teilweise Folge
gegeben und der Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1991 behoben und zur
neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den
Landeshauptmann von Niederösterreich zurückverwiesen. In der Begründung dieses
Berufungsbescheides kommt klar zum Ausdruck, daß seitens des
Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr als der Obersten Zivil -
luftfahrtbehörde die Verordnung bzw. das Bestehen einer Sicherheitszone als
unerlässliche Voraussetzung für die Erteilung einer Zivilflugplatz - Bewilligung für den
Instrumentenanflug angesehen wird.
Zu Frage 2.f):
Im Verfahren betreffend die Erteilung einer Zivilflugplatz -Bewilligung ist - sofern eine
Sicherheitszone nicht besteht - eine Parteistellung der ,,Nachbarn" eines Flugplatzes
nicht vorgesehen, weshalb auch keine Ladung erfolgte.
Zu Frage 2.g):
Dazu teilte der Landeshauptmann von Niederösterreich folgendes mit:
Die bisher durchgeführten Kontrollen seitens des Amtssachverständigen für
technische Luftfahrtangelegenheiten erbrachten das Ergebnis, daß die Stoppflächen
ausschließlich für den in der ZFBO vorgesehenen Zweck, daß ein Luftfahrzeug im
Fall eines Startabbruches zum Halten gebracht werden kann, benützt wurden.
Bisher wurde noch von niemandem eine konkrete Behauptung dahingehend
vorgebracht, daß zu einem bestimmten Zeitpunkt bei einer konkreten Flugbewegung
eine missbräuchliche Verwendung einer Stoppfläche erfolgt wäre.
Überprüfungen der in der Anfrage geäußerten Vermutung bzw. Befürchtung werden
durch Organe der Luftfahrtbehörde sowie der Austro Control Ges.m.b.H. erfolgen.
Bezüglich der angeführten Internet - Einschaltung langte äm 7. Dezember 1999 ein e -
mail ein, demzufolge der Einschaltende, ein Herr Mag. Alexander Schuch,
gegenüber Herrn Mag. Leidwein von der Austro Control Ges.m.b.H. erklärte, die
unrichtige Angabe richtiggestellt zu haben. Laut dieser Mitteilung seien folgende
Seiten angepaßt worden: http ://www.wu - wien .ac. at/usr/h88/h8852852/basic/
aplatz5.htm sowie http://www.wu - wien.ac.at/usr/h88/h8852852/basic/aneustadt. htm.
Eine Nachschau unter den Adressen, allerdings mit dem Beginn http://afs.wu - wien.
ergab die Richtigkeit dieser Mitteilung zum Zeitpunkt 7. Dezember 1999, ca. 10,55
Uhr.
Zu Frage 2.h)
Dazu teilte der Landeshauptmann von Niederösterreich folgendes mit:
Die behauptete mißbräuchliche Verwendung konnte bisher in keinem einzigen Fall
konkretisiert werden.
Zu Frage 2.i):
Auf das erste Halbjahr 1999 bezügliches statistisches Zahlenmaterial liegt derzeit
noch nicht vor.
Zu Frage 3.a):
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat dazu mitgeteilt, daß die - im
Zusammenhang mit der vorliegenden parlamentarischen Anfrage relevante - erste
Lärmbeschwerde am 17. Mai 1996 eingelangt ist. Diese zeitliche Einschränkung
habe er mangels einer konkreten Zeitangabe in der Frage 3.a) vorgenommen. Eine
weitere Zurückverfolgung von Beschwerden erscheine ihm nicht zielführend.
Zu Frage 3.b):
Dazu teilte der Landeshauptmann von Niederösterreich folgendes mit:
Laut Bericht des Amtssachverständigen für technische Luftfahrtangelegenheiten
wurden durch diesen in unregelmäßigen Zeitabständen nichtangesagte
Überprüfungen durchgeführt und es werden auch in Hinkunft solche stattfinden.
Zu Frage 3.c):
Dazu teilte der Landeshauptmann von Niederösterreich mit, daß derzeit ein
Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen
Flugverfahren durchgeführt wird.
Anlagen konnten nicht gescannt werden !!