58/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 43/J - NR/1999, betreffend Flugplatz

Wiener Neustadt - Ost, die die Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde am 18.

November 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zum 1. Punkt des Motiventeiles (Ex lege - Änderung aller Flugfeldgenehmigungen

durch die Novellierung des § 8 LFG im Jahre 1993):

 

Durch die Aufnahme der Flugfelder (und so auch des Flugplatzes Wiener Neustadt -

Ost) in die gemäß § 8 Abs. 1 LFG erlassene Flugfelder - Grenzüberflugsverordnung

(F - GÜV) hat sich an deren Betriebsumfang insoferne keine Änderung ergeben, als

internationale Flüge von und zu diesen Flugfeldern auch schon vor deren Aufnahme

in die F - GÜV durchgeführt worden sind. Einer der Gründe für die Aufnahme von

Flugfeldern in die F - GÜV war eben der bereits vor Erlassung der F - GÜV auf diesen

Flugfeldern vorhandene internationale Flugverkehr. Vor der Aufnahme in die F - GÜV

war jedoch nach dem Einflug in das österreichische Staatsgebiet bzw. vor dem

Ausflug aus demselben eine Landung auf einem Flughafen erforderlich. Zweck der

F - GÜV war es einerseits die Flughäfen von derartigen "Grenzabfertigungsflügen" zu

entlasten, andererseits durch die Schaffung der Möglichkeit von internationalen

Direktflügen zu Flugfeldern auf österreichischem Staatsgebiet unnötige, durch Flüge

zu den Flughäfen bedingte Umwege zu vermeiden.

Bauliche Änderungen im Flugplatzbereich waren für die Aufnahme in die F - GÜV

nicht Voraussetzung und im Zusammenhang mit der Aufnahme in die F - GÜV auch

nicht erforderlich. Entsprechend § 8 Abs. 2 LFG muß als Voraussetzung für die

Zulässigkeit der Ein- und Ausflüge zu und von den in die F - GÜV aufgenommenen

Flugfeldern die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt

sein; für die Möglichkeit der grenzbehördlichen Abfertigung ist entsprechende

Vorsorge zu treffen. Durch die F - GÜV wurde somit das Verfahren festgelegt,

welches vor Einflügen in das Staatsgebiet bzw. vor Ausflügen aus demselben zu

beobachten ist.

 

Zum 2. Punkt des Motiventeiles (Mangelnde behördliche Prüfung der jüngsten

Ausbaumaßnahmen des Flugplatzes Wiener Neustadt - Ost: Sachverständigen -

gutachten, Parteistellungen, UVP - Pflicht):

 

Auf Grund des im zweiten Absatz dieses Punktes erwähnten Schreibens der

Gemeinde Eggendorf „im Zusammenhang mit einem Bauansuchen der Diamond

Aircraft vom 18.8.1999, wonach die Planunterlagen für eine Antenne und einen

Shelter Baubeschränkungen voraussetzen“ und dem im dritten Absatz erwähnten

Anhörungsrecht der Gemeinden gemäß § 70 Abs. 3 LFG, ist festzustellen, daß es

sich bei dem erwähnten Projekt der Diamond Aircraft um die Errichtung einer

Flugsicherungsanlage im Sinne des § 122 LFG handelt. Die Verfahren für die

Erteilung der Errichtungs -  und Benützungsbewilligung für die auf dem Grundstück

Nr.787/1, EZ 2070, KG Obereggendorf, errichtete NDB - Anlage wurden von der

Obersten Zivilluftfahrtbehörde abgeführt. Sie stellen Verfahren ,,sui generis“ dar und

stehen in keiner Verbindung zu den in den §§ 68 if LFG geregelten ,,Zivilflugplatz -

Bewilligungsverfahren". Folglich steht auch den betroffenen Gemeinden in diesen

Verfahren das Anhörungsrecht im Sinne des § 70 Abs. 3 LFG nicht zu.

Die als „Baubeschränkungen“ bezeichneten Schutzzonenbedingungen richten sich

als Bescheidauflage ausschließlich an den Bewilligungsinhaber und haben somit

keine Auswirkungen auf die Eigentümer benachbarter Grundstücke. Sollten die

Schutzzonenbedingungen vom Bewilligungsinhaber nicht mehr erfüllt werden

können, hätte dies im Extremfall die Einstellung des Betriebes der

Flugsicherungsanlage zur Folge. Für die Eigentümer der umliegenden Grundstücke

wird durch die Bescheidauflage die Bebaubarkeit ihrer Grundstücke in keiner Weise

beschränkt. Bedingt durch diese Tatsache bzw. durch das Verhältnis der Größe des

Grundstückes, auf dem die Flugsicherungsanlage errichtet worden ist, zum Ausmaß

der Flugsicherungsanlage selbst (Umzäunung der Antenne 3 x 4 m, Antennenhöhe

ca. 12 m), werden durch die Errichtung und den Betrieb der NDB - Anlage keine

Anrainer in ihren Rechten berührt. Es waren daher außer dem ordnungsgemäß

vertretenen Liegenschaftseigentümer und dem Pächter des Grundstückes Nr.787/1,

EZ 2070, KG Obereggendorf, keine weiteren Liegenschaftseigentümer zu laden. Die

bei der Errichtungsbewilligungsverhandlung anwesenden - geladenen - Vertreter der

Gemeinde Eggendorf haben zum Vorhaben eine kritische Stellungnahme

abgegeben. Der Vertreter der ebenfalls geladenen Nachbargemeinde Wiener

Neustadt hat sich vor Schluß der Verhandlung ohne Erhebung von Einwendungen

und ohne Unterschriftsleistung entfernt.

 

Der Landeshauptmannes von Niederösterreich hat zu diesem Punkt Nachstehendes

mitgeteilt:

Es ist richtig, daß im Bescheid vom 11. Dezember 1998, RU6 - L - W - 215/215 - 56,

(Abänderung der Zivilflugplatz - Bewillig ung) ein lärmtechnisches Gutachten nicht

ausdrücklich aufscheint. In der Begründung des Bescheides wird auf das Ergebnis

der mündlichen Verhandlung (vom 8. Mai 1998) und das Ermittlungsverfahren

verwiesen. Die lärmschutztechnische Begutachtung durch den Amtssachver -

ständigen für technischen Lärmschutz erfolgte in der Verhandlung vom 8. Mai 1998,

RU6 - L - W - 215/215 - 58.

Zufolge dieser fachlichen Stellungnahme war bzw. ist im Bereich der Nachbarschaft

mit keinen anderen oder höheren Larmimmissionen zu rechnen, als sie bereits durch

den bisher genehmigten Betriebsumfang möglich waren. Durch die Einschränkung

der max. Betriebszeit bis 22.00 Uhr Ortszeit wurden auch keine strengeren

Lärmschutz-Beurteilungskntenen berührt, als sie durch den bisherigen

Genehmigungsumfang berührt waren. Aus lärmtechnischer Sicht bestanden gegen

die Erteilung der beantragten Bewilligung keine Bedenken.

Eine Rechtswidrigkeit des zitierten Bescheides liegt daher nicht vor.

 

Eine Sicherheitszone gemäß § 86 LFG besteht nicht, sodaß eine Ladung der

Nachbarn zu Verhandlungen nicht erforderlich war.

Zum Anhörungsrecht der Gemeinden:

Die Gemeinden wurden wie folgt ordnungsgemäß geladen:

Zur mündlichen Verhandlung am 8. Mai 1998 (Zivilflugplatz - Bewilligungsbescheid

vom 11.12.1998) waren die Bürgermeister der Standortgemeinden (Wr. Neustadt

und Theresienfeld) geladen. Die Zustellung erfolgte mit Zustellnachweis, die

ordnungsgemäße Zustellung ist durch die dem Akt beiliegenden Zustellnachweise

ausgewiesen.

Die "Anrainergemeinde“, die Marktgemeinde Lichtenwörth, wurde nach telefonischer

Anfrage des Herrn Bürgermeisters mit Telefax eingeladen.

An der mündlichen Verhandlung nahmen für die Marktgemeinde Theresienfeld Herr

Bürgermeister Barak, für die Marktgemeinde Lichtenwörth Herr Bürgermeister

Proksch teil. Diese erklärten folgendes: "Als Vertreter unserer Bürger legen wir Wert

darauf, daß keine unzumutbare Lärmbelästigung, insbesondere zur Nachtzeit,

entsteht. Vor allem soll in der zusätzlichen Zeit die Durchführung von

Schulplatzrunden nicht erfolgen.“ Diesem Begehren wurde mit der Vorschreibung

Punkt 8. der Zivilflugplatz - Bewilligung Rechnung getragen.

Zur mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 1998 betreffend die Änderung der

Zivilflugplatz - Bewilligung durch die beantragte gemeinsame Halterschaft wurden die

Bürgermeister der Standortgemeinden (Wr. Neustadt und Theresienfeld) geladen.

Der zur Verhandlung erschienene Vertreter der Stadtgemeinde Wr. Neustadt gab

eine Einverständniserklärung zur Übertragung der Flugplatzhalterschaft an die

Flugplatzhaltergemeinschaft ab.

 

Erst durch einen konkreten Hinweis wurde der Landeshauptmann von

Niederösterreich auf die Einschaltung im Internet aufmerksam. Unter der Internet -

Adresse "afs.wu-wien.ac.at/usr/h88/h8852852/basic/aneustadt. htm“ konnte die

beanstandete Einschaltung gefunden werden. Da vermutet wurde, daß diese

homepage von der MFU Klosterneuburg, einer Zivilluftfahrerschule, in das Netz

gestellt wurde, haben wir diesen Sachverhalt der Aufsichtsbehörde über

Zivilluftfahrerschulen, der Austro Gontrol Ges.m.b.H., mit dem Ersuchen übermittelt,

die Richtigstellung der Einschaltung auf die Pistenlänge von 1.067 m, entsprechend

der luflfahrtbehördlichen Bewilligung, zu veranlassen.

Diese unrichtige Internet - Einschaltung wurde zwischenzeitig korrigiert. Die damit

verknüpfte Vermutung, die Stoppflächen würden laufend wie eine Piste benutzt, kann

nicht nachvollzogen werden.

 

Zum Punkt 3. des Motiventeiles (Mißachtung der zulässigen Betriebszeiten und

Flugverfahren):

 

Zu diesem Punkt teilte die Austro Control GmbH. mit, daß anläßlich dienstlicher

Aufenthalte von Bediensteten der Austro Control GmbH Überprüfungen des

Flugverkehrs auf dem Flugplatz Wiener Neustadt - Ost durchgeführt wurden. Es

wurden dabei keine relevanten Übertretungen luftfahrtrechtlicher Bestimmungen

festgestellt. In mehreren Fällen war ausschließlich die Lärmproblematik Gegenstand

von Besprechungen und Kontrollen. Der Bürgermeister der Gemeinde Lichtenwörth

hat in einem Aktenvermerk vom 27. Dezember 1998 mitgeteilt, daß lediglich

Lärmbeschwerden über Fallschirmspringer - Absetzflüge vorliegen, nicht jedoch über

den restlichen Flugverkehr. Anläßlich einer Überprüfung am 29. Juni1999, welche

ausschließlich der Einhaltung der Sichtflugverfahren des Flugplatzes galt, wurden

keine nennenswerten Abweichungen von den Sichtflugstrecken festgestellt

Der Landeshauptmann von Niederösterreich teilte zu diesem Punkt mit, daß ihm die

Resolutionen der betroffenen Gemeinden nicht bekannt sind. Bei Flügen, die

angeblich den Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug - Lärmzulässigkeitsverordnung

widersprechen, bzw. bei denen angeblich die festgelegten Flugrouten nicht einge -

halten werden, sind jeweils konkrete Angaben erforderlich, um Strafverfahren gegen

die Verantwortlichen durchführen zu können, die den vom Verwaltungsgerichtshof

der Republik Österreich geforderten Kriterien entsprechen.

Konkreten Angaben in dieser Hinsicht wird selbstverständlich nachgegangen. Ein

entsprechendes Verwaltungsstrafverfahren ist anhängig. Unkonkrete Behauptungen

sind als Grundlage für die Einleitung von Strafverfahren nicht verwendbar.

 

Zu den einzelnen Punkten der Anfrage:

 

Zu Frage 1.a):

 

Da das Motiv für die Erlassung der F - GÜV und für die Aufnahme der Flugfelder in

die F - GÜV die auf den Flugfeldern (mit Zwischenlandung auf den Flughäfen) bereits

tatsächlich durchgeführten internationalen Flüge bildeten, haben sich bedingt durch

die Aufnahme der Flugfelder in die F - GÜV die Auswirkungen auf die Nachbarschaft

praktisch nicht geändert.

 

Zu Frage 1.b):

 

Eine Änderung ist nicht eingetreten. Nach den luftfahrtgesetzlichen Bestimmungen

sind im Gegensatz zu den Flugfeldern die Flughäfen als öffentliche Flugplätze mit

Betriebspflicht und Kontrahierungszwang belegt.

 

Zu Frage 1.c):

 

Siehe hiezu die Ausführungen zum 1. Punkt des Motiventeiles.

 

Zu Frage 1.d):

 

Kriterien für die Aufnahme von Flugfeldern in die F - GÜV waren:

 

                - Die Entlastung der Flughäfen von Aus - und Einflügen von und nach

                   Österreich, die nicht die Flughäfen sondern die Flugfelder betrafen, die

                   jedoch auf Grund des damals geltenden Flughafenzwanges über die

                   Flughäfen abgewickelt werden mußten.

                - Vermeidung von ,,Umwegflügen“ zu den Flughäfen, die durch die auf den

                   Flughäfen durchzuführende Grenzabfertigung der die Flugfelder

                   betreffenden internationalen Flüge erforderlich waren.

                -  Die entsprechende Anregung des jeweiligen Halters des Zivilflugplatzes in

                   Verbindung mit den auf dem Flugfeld bereits tatsächlich durchgeführten

                   internationalen Flügen (mit Zwischenlandung auf einem Flughafen).

 

Die Verdoppelung der Anzahl der Flugfelder in der F - GÜV 1996 wurde durch die             

Verkehrserfordernisse bedingt.

Zu Frage 1.e):

 

Flugbewegungen am Zivilflugplatz Wiener Neustadt-Ost

 

 

Jahr

Motorflugbew.

davon Ausland

Segelflug

1990

29.805

45

5.845

1991

25.449

79

5.542

1992

23.861

81

6.204

1993

25.135

211

6.012

1994

30.893

575

6.192

1995

26.060

651

5.451

1996

26.863

799

5.981

1997

26.252

1.110

8.053

1998

30.333

1.359

5.864

 

 

    Alle Angaben vom Österreichischen Statistischen Zentralamt.

 

 

Zu Frage 1.f):

 

In die F - GÜV 1994 wurden die Tiroler Flugfelder Kufstein - Langkampfen,

Lienz - Nikolsdorf, Reutte - Höfen und St.Johann/Tirol aufgenommen. Folgende

Flugbewegungen (gewerblich/nicht gewerblich) wurden durchgeführt:

 

 

               

Flugfeld

1993

1994

1995

1996

1997

1998

Kufstein -Langk.

2048

3404

2794

1892

2590

2394

Lienz - Nikolsdorf

6921

8654

7374

5934

7440

5724

Reutte - Höfen

750

1998

1571

815

632

/

St. Johann/Tirol

10244

13515

9919

8227

8169

7933

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu Frage 1.g):

 

Nachfolgende Flugfelder wurden in den Jahren 1994, 1996 bzw. 1999 in die F - GÜV

aufgenommen:

F - GÜV 1994

Dobersberg, Ferlach - Glainach, Freistadt, Fürstenfeld, Hohenems - Dornbirn,

Kapfenberg, Krems - Langenlois, Kufstein - Langkampfen, Lienz - Nikolsdorf, Nötsch im

Gailtal, Pinkafeld Punitz - Güssing, Reutte - Höfen, Ried - Kirchheim, St. Johann/Tirol,

Schärding - Suben, Spitzerberg, Vöslau, Wels, Wiener Neustadt - Ost, Wolfsberg, Zell

am See.

 

F - GÜV 1996

Feldkirchen - Ossiacher See, Friesach Hirt, Gmunden, Goldeck Talstation,

Hofkirchen, Hubschrauberlandeplatz Glock Ferlach, Lanzen - Turnau, Leoben -

Timmersdorf, Mariazell, Mautemdorf, Niederöblarn, St. Andrä im Lavanttal, St.

Georgen am Ybbsfeld, Schamstein, Seitenstetten, Stockerau, Trieben, Weiz -

Unterfladnitz, Hubschrauberflugplatz Zwatzhof.

 

F - GÜV 1996 i.d.F. 1999

 

Mayerhofen, Völtendorf

 

Bezüglich der Entwicklung des Jahresvolumens der Flugbewegungen seit der

,,Internationalisierung“ der vorgenannten Flugfelder siehe die Beilage 1

(Auszüge aus den Publikationen des Statistischen Zentralamtes, Zivilluftfahrt

in Österreich, 1997 und 1998).

 

Zu Frage 2.a):

 

Dazu hat der Landeshauptmann von Niederösterreich mitgeteilt, daß in der Zeit

vom 1.1.1998 bis heute folgende Bescheide betreffend die Änderung der

Zivilflugplatz - Bewilligung ergangen sind:

RU6 - L - W - 215/215 - 56 vom 11.12.1998 (Änderung der Betriebszeiten und Nacht

Sichtflug)

RU6 - L - W -  215/215 - 73 vom 21.12.1998 (Abweisung des Antrages auf Bewilligung

des Instrumentenanfluges)

RU6 - W - 215/215 (gemeinsame Halterschaft des SFCA und der Diamond SFCA

Flugplatzbetriebsges.m.b.H.)

Darüber hinaus wurde eine größere Anzahl von zivilen Bodeneinrichtungen

luftfahrtbehördlich bewilligt, unter anderem auch eine Verschiebung der Piste sowie

die Anordnung von Stoppflächen im Anschluß an die Piste. Die Länge der Piste ist

mit 1.067 Metern gleichgeblieben.

 

Zu Frage 2.b):

 

Dazu teilte der Landeshauptmann von Niederösterreich folgendes mit:

 

Wie bereits oben ausgeführt, erfolgte die lärmschutztechnische Begutachtung durch

den Amtssachverständigen für technischen Lärmschutz in der Verhandlung vom 8.

Mai 1998, RU6 - L - W - 215/215 - 58. Zufolge dieser fachlichen Stellungnahme war bzw.

ist im Bereich der Nachbarschaft mit keinen anderen oder höheren Lärmimmissionen

zu rechnen, als sie bereits durch den zuvor genehmigten Betriebsumfang möglich

waren.

Es wurde der Antrag des Flugplatzhalters dahingehend präzisiert, daß sowohl den

Anforderungen des Amtssachverständigen für technischen Lärmschutz, als auch den

Erklärungen der Bürgermeister der Gemeinden Rechnung getragen wurde.

Zusätzlich wurde die Forderung der Bürgermeister auch ausdrücklich als

Vorschreibung in den Bescheid über die Erteilung der Zivilflugplatz - Bewilligung

aufgenommen.

 

Zu Frage 2.c):

 

Dazu teilte der Landeshauptmann von Niederösterreich folgendes mit:

 

Wie eingangs angeführt, lautete die Stellungnahme der Vertreter der Gemeinden im

Verfahren betreffend die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung für den Nacht -

Sichtflug wie folgt:

"Als Vertreter unserer Bürger legen wir Wert darauf, daß keine unzumutbare Lärmbe -

lästigung, insbesondere zur Nachtzeit, entsteht. Vor allem soll in der zusätzlichen

Zeit die Durchführung von Schulplatzrunden nicht erfolgen." Diesem Begehren wurde

mit der Bedingung Punkt 8. der Zivilflugplatz - Bewilligung Rechnung getragen.

Zu Frage 2.d):

 

Dazu teilte der Landeshauptmann von Niederösterreich folgendes mit:

 

Im Verfahren betreffend die Änderung der Zivilflugplatz - Bewilligung für die

Flugplatzhalter - Gemeinschaft Sportfliegerclub Austria und Diamond SFCA

Flugplatzbetriebs GmbH. wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung, welche am

14. Dezember 1998 erfolgte, und zu der die Statutarstadt Wr. Neustadt sowie die

Marktgemeinde Theresienfeld - jeweils zu Handen des Bürgermeisters - geladen

wurden, vom anwesenden Vertreter des Magistrates der Stadt Wr. Neustadt, Hrn.

Rechn. Dir. Karl Seif, erklärt, mit der Übertragung der Halterschaft des Flugplatzes

an die Flugplatzhaltergemeinschaft einverstanden zu sein.

 

Zu Frage 2.e):

 

Dazu teilte der Landeshauptmann von Niederösterreich folgendes mit:

 

Für den Flugplatz Wr. Neustadt/Ost wurde bisher keine Sicherheitszone verordnet.

Derzeit ist ein Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz -Bewilligung für den

Instrumentenanflug anhängig.

Nach Abweisung des Antrages wegen Fehlens mehrerer Voraussetzungen durch die

Luftfahrtbehörde 1. Instanz mit Bescheid vom 21. Dezember 1998, RU6 - L - W -

215/215 - 73, wurde durch den Vertreter des Sportfliegerclubs Austria Berufung

eingebracht.

 

Dieser Berufung wurde durch den Berufungsbescheid des Bundesministeriums für

Wissenschaft und Verkehr vom 9. Juli 1999, Zl. 53414/2 - Z7/99, teilweise Folge

gegeben und der Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1991 behoben und zur

neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den

Landeshauptmann von Niederösterreich zurückverwiesen. In der Begründung dieses

Berufungsbescheides kommt klar zum Ausdruck, daß seitens des

Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr als der Obersten Zivil -

luftfahrtbehörde die Verordnung bzw. das Bestehen einer Sicherheitszone als

unerlässliche Voraussetzung für die Erteilung einer Zivilflugplatz - Bewilligung für den

Instrumentenanflug angesehen wird.

Zu Frage 2.f):

 

Im Verfahren betreffend die Erteilung einer Zivilflugplatz -Bewilligung ist - sofern eine

Sicherheitszone nicht besteht - eine Parteistellung der ,,Nachbarn" eines Flugplatzes

nicht vorgesehen, weshalb auch keine Ladung erfolgte.

 

Zu Frage 2.g):

 

Dazu teilte der Landeshauptmann von Niederösterreich folgendes mit:

 

Die bisher durchgeführten Kontrollen seitens des Amtssachverständigen für

technische Luftfahrtangelegenheiten erbrachten das Ergebnis, daß die Stoppflächen

ausschließlich für den in der ZFBO vorgesehenen Zweck, daß ein Luftfahrzeug im

Fall eines Startabbruches zum Halten gebracht werden kann, benützt wurden.

Bisher wurde noch von niemandem eine konkrete Behauptung dahingehend

vorgebracht, daß zu einem bestimmten Zeitpunkt bei einer konkreten Flugbewegung

eine missbräuchliche Verwendung einer Stoppfläche erfolgt wäre.

Überprüfungen der in der Anfrage geäußerten Vermutung bzw. Befürchtung werden

durch Organe der Luftfahrtbehörde sowie der Austro Control Ges.m.b.H. erfolgen.

Bezüglich der angeführten Internet - Einschaltung langte äm 7. Dezember 1999 ein e -

mail ein, demzufolge der Einschaltende, ein Herr Mag. Alexander Schuch,

gegenüber Herrn Mag. Leidwein von der Austro Control Ges.m.b.H. erklärte, die

unrichtige Angabe richtiggestellt zu haben. Laut dieser Mitteilung seien folgende

Seiten angepaßt worden: http ://www.wu - wien .ac. at/usr/h88/h8852852/basic/

aplatz5.htm sowie http://www.wu - wien.ac.at/usr/h88/h8852852/basic/aneustadt. htm.

Eine Nachschau unter den Adressen, allerdings mit dem Beginn http://afs.wu - wien.

ergab die Richtigkeit dieser Mitteilung zum Zeitpunkt 7. Dezember 1999, ca. 10,55

Uhr.

 

Zu Frage 2.h)

 

Dazu teilte der Landeshauptmann von Niederösterreich folgendes mit:

 

Die behauptete mißbräuchliche Verwendung konnte bisher in keinem einzigen Fall

konkretisiert werden.

Zu Frage 2.i):

 

Auf das erste Halbjahr 1999 bezügliches statistisches Zahlenmaterial liegt derzeit

noch nicht vor.

 

Zu Frage 3.a):

 

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat dazu mitgeteilt, daß die - im

Zusammenhang mit der vorliegenden parlamentarischen Anfrage relevante - erste

Lärmbeschwerde am 17. Mai 1996 eingelangt ist. Diese zeitliche Einschränkung

habe er mangels einer konkreten Zeitangabe in der Frage 3.a) vorgenommen. Eine

weitere Zurückverfolgung von Beschwerden erscheine ihm nicht zielführend.

 

Zu Frage 3.b):

 

Dazu teilte der Landeshauptmann von Niederösterreich folgendes mit:

Laut Bericht des Amtssachverständigen für technische Luftfahrtangelegenheiten

wurden durch diesen in unregelmäßigen Zeitabständen nichtangesagte

Überprüfungen durchgeführt und es werden auch in Hinkunft solche stattfinden.

 

Zu Frage 3.c):

 

Dazu teilte der Landeshauptmann von Niederösterreich mit, daß derzeit ein

 

Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen

Flugverfahren durchgeführt wird.

 

 

 

Anlagen konnten nicht gescannt werden !!