581/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter KOSTELKA und Genossen haben am

05. April 2000 unter der Nr. 584/J - NR/2000 an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend Ministerbüros der FP/VP - Bundesregierung gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Neben den erforderlichen Sekretariats - und Kanzleikräften waren im Kabinett der

Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten am 02. Mai 2000 die nachstehend

angeführten Referentinnen beschäftigt:

 

                               Dr. Wolfgang LOIBL,

 

                               Dr. Ulrike TILLY,

 

                               Mag. Johannes PETERLIK,

 

                               Mag. Christina KOKKINAKIS und

 

                               Dr. Andreas LIEBMANN - HOLZMANN.

 

Diese Mitarbeiterinnen gehören alle dem höheren auswärtigen Dienst (Verwendungs -

gruppe A 1 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bzw. Verwendungsgruppe A der

Besoldungsgruppe "Beamte der Allgemeinen Verwaltung“) an.

Zu Frage 2:

 

Die vorgenannten MitarbeiterInnen sind am 02. Mai 2000 jeweils mit der Wahrnehmung

folgender Aufgabenbereiche betraut gewesen:

 

     Dr. Wolfgang LOIBL: Leitung des Kabinetts der Bundesministerin;

                                             Ministerrats - Angelegenheiten; Personal - und Konsulanfragen

 

     Dr. Ulrike TILLY: EU, Wirtschaft, Kultur;

 

     Mag. Johannes PETERLIK: Pressesprecher der Bundesministerin;

 

     Dr. Andreas LIEBMANN - HOLZMANN: EZA, Parlament;

 

     Mag. Christina KOKKINAKIS: Politische Sektion, Völkerrecht

 

Zu Frage 3:

 

Neben ihrem Grundgehalt erhalten die vorgenannten öffentlich Bediensteten die

gegebenenfalls gemäß § 30 Gehaltsgesetz 1956 bzw. § 73 Vertragsbedienstetengesetz

1948 vorgeschriebene1 der Wertigkeit ihres jeweiligen Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG

1979 entsprechende Funktionszulage in der gesetzlichen Höhe, soweit ihnen nicht ein

Fixgehalt gemäß § 31 Gehaltsgesetz 1956 bzw. ein fixes Monatsentgelt gemäß § 74

Vertragsbedienstetengesetz 1948 gebührt.

 

Die von den im Kabinett beschäftigten öffentlich Bediensteten auf Anordnung geleisteten

Überstunden werden diesen gemäß den jeweils auf sie anzuwendenden gesetzlichen

Bestimmungen (wie z.B. § 49 BDG 1979 und § 16 Gehaltsgesetz 1956) einzeln

abgegolten, soweit ihnen nicht ein gesetzlich auch alle zeitlichen und mengenmäßigen

Mehrleistungen abgeltender Monats - bezug gebührt, wie etwa ein Fixgehalt nach § 31

Gehaltsgesetz 1956 oder ein fixes Monatsentgelt nach § 74 Vertragsbedienstetengesetz

1948, und soweit sie zu ihrem Grundgehalt nicht eine nach § 30 Abs. 4 Gehaltsgesetz

1956 auch alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgeltende

Funktionszulage beziehen.

 

Diesbezüglich sind aufgrund des Datenschutzes keine detaillierteren Angaben zulässig.

 

 

Zu den Fragen 4 und 5:

 

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hat hinsichtlich der in den

Antworten zu den Fragen 1 und 2 genannten Mitarbeiterinnen weder Arbeitsleihverträge

noch einen Sondervertrag abgeschlossen.

Zu Frage 6:

 

Für den Zeitraum vom 1. April 2000 bis einschließlich 31. Dezember 2000 ist der

Personalaufwand aller Mitarbeiterinnen (einschließlich Sekretariats - und Kanzleikräften)

des Kabinetts auf voraussichtlich insgesamt öS 5,633.092,-- zu schätzen.