581/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter KOSTELKA und Genossen haben am
05. April 2000 unter der Nr. 584/J - NR/2000 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Ministerbüros der FP/VP - Bundesregierung gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Neben den erforderlichen Sekretariats - und Kanzleikräften waren im Kabinett der
Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten am 02. Mai 2000 die nachstehend
angeführten Referentinnen beschäftigt:
Dr. Wolfgang LOIBL,
Dr. Ulrike TILLY,
Mag. Johannes PETERLIK,
Mag. Christina KOKKINAKIS und
Dr. Andreas LIEBMANN - HOLZMANN.
Diese Mitarbeiterinnen gehören alle dem höheren auswärtigen Dienst (Verwendungs -
gruppe A 1 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bzw. Verwendungsgruppe A der
Besoldungsgruppe "Beamte der Allgemeinen
Verwaltung“) an.
Zu Frage 2:
Die vorgenannten MitarbeiterInnen sind am 02. Mai 2000 jeweils mit der Wahrnehmung
folgender Aufgabenbereiche betraut gewesen:
Dr. Wolfgang LOIBL: Leitung des Kabinetts der Bundesministerin;
Ministerrats - Angelegenheiten; Personal - und Konsulanfragen
Dr. Ulrike TILLY: EU, Wirtschaft, Kultur;
Mag. Johannes PETERLIK: Pressesprecher der Bundesministerin;
Dr. Andreas LIEBMANN - HOLZMANN: EZA, Parlament;
Mag. Christina KOKKINAKIS: Politische Sektion, Völkerrecht
Zu Frage 3:
Neben ihrem Grundgehalt erhalten die vorgenannten öffentlich Bediensteten die
gegebenenfalls gemäß § 30 Gehaltsgesetz 1956 bzw. § 73 Vertragsbedienstetengesetz
1948 vorgeschriebene1 der Wertigkeit ihres jeweiligen Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG
1979 entsprechende Funktionszulage in der gesetzlichen Höhe, soweit ihnen nicht ein
Fixgehalt gemäß § 31 Gehaltsgesetz 1956 bzw. ein fixes Monatsentgelt gemäß § 74
Vertragsbedienstetengesetz 1948 gebührt.
Die von den im Kabinett beschäftigten öffentlich Bediensteten auf Anordnung geleisteten
Überstunden werden diesen gemäß den jeweils auf sie anzuwendenden gesetzlichen
Bestimmungen (wie z.B. § 49 BDG 1979 und § 16 Gehaltsgesetz 1956) einzeln
abgegolten, soweit ihnen nicht ein gesetzlich auch alle zeitlichen und mengenmäßigen
Mehrleistungen abgeltender Monats - bezug gebührt, wie etwa ein Fixgehalt nach § 31
Gehaltsgesetz 1956 oder ein fixes Monatsentgelt nach § 74 Vertragsbedienstetengesetz
1948, und soweit sie zu ihrem Grundgehalt nicht eine nach § 30 Abs. 4 Gehaltsgesetz
1956 auch alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgeltende
Funktionszulage beziehen.
Diesbezüglich sind aufgrund des Datenschutzes keine detaillierteren Angaben zulässig.
Zu den Fragen 4 und 5:
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hat hinsichtlich der in den
Antworten zu den Fragen 1 und 2 genannten Mitarbeiterinnen weder Arbeitsleihverträge
noch einen Sondervertrag abgeschlossen.
Zu Frage 6:
Für den Zeitraum vom 1. April 2000 bis einschließlich 31. Dezember 2000 ist der
Personalaufwand aller Mitarbeiterinnen (einschließlich Sekretariats - und Kanzleikräften)
des Kabinetts auf voraussichtlich insgesamt öS 5,633.092,-- zu schätzen.