585/AB XXI.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.61 1IJ, vom 6. April 2000, der Abgeordneten
Dr. Gabriela Moser und Genossen betreffend Haftentschädigung, beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Zu 1.:
Die Länge der Verfahrensdauer des behängenden Zivilverfahrens gegen den Bund resultiert
einerseits aus verfahrensrechtlichen Besonderheiten nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG)
und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (StEG), andererseits aus Beweis -
schwierigkeiten des Klägers in tatsächlicher Hinsicht.
Die verfahrensrechtlichen Besonderheiten brachten es mit sich, dass der Oberste Gerichts -
hof in den beiden verbundenen Rechtsstreitigkeiten bereits vier verfahrensrechtliche
Entscheidungen zur Delegation der Sache zu fällen hatte (1 Ob 2194/96; 1 Ob 2232/96h;
1 Nd 13/99; 1 Nd 26/99). Nunmehr hat der Klagevertreter beim Obersten Gerichtshof
neuerlich die Delegation der verbundenen Rechtsstreitigkeiten an das Landesgericht Steyr
beantragt, sodass demnächst mit der fünften (!) formalen Entscheidung des Obersten
Gerichtshofes zu rechnen sein wird.
Der Grund für die häufige Befassung des Obersten Gerichtshofes liegt in den Bestimmungen
der §§ 9 Abs. 4 und 8 Abs. 2 StEG, wonach alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten
Amtshaftungsansprüche oder Ansprüche nach dem StEG abgeleitet werden, von der
Entscheidung über diese Ansprüche ausgeschlossen sein sollen. Da sowohl das Landes -
gericht Linz als auch das Oberlandesgericht
Linz jeweils an der Anhaltung Hans Peter
Löfflers mitgewirkt hatten, wurde aufgrund der vom Gesetz (§ 9 Abs. 4 AHG und § 8 Abs. 2
StEG) vorgesehenen notwendigen Delegation durch den Obersten Gerichtshof zunächst das
Landesgericht Steyr für das erstinstanzliche Verfahren und in der Folge das Oberlandes -
gericht Wien für die Erledigung der von beiden Parteien eingebrachten Berufungen für
zuständig erklärt. Aufgrund einer weiteren Delegierungsentscheidung des Obersten
Gerichtshofes ist nunmehr das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien nach Aufhebung
des Urteils des Landesgerichtes Steyr für das gesamte weitere Verfahren erster Instanz im
zweiten Rechtsgang zuständig.
Da Hans Peter Löffler die Amtshaftungsklage lange vor Beendigung des wiederaufge -
nommenen Strafverfahrens eingebracht hat und nicht eindeutig war, ob Hans Peter Löffler im
wiederaufgenommenen Strafverfahren freigesprochen werden würde, hat das Landesgericht
Steyr das Verfahren 4 Cg 159/93b mit Beschluss vom 15.3.1994 unterbrochen und erst mit
weiterem Beschluss vom 4.9.1996 die Fortführung des Verfahrens verfügt.
Der größte Teil des Klagsanspruches betrifft den behaupteten Verdienstentgang. Dieser
konnte der Höhe nach in keinem Verfahrensstadium nachgewiesen werden. Die Dauer des
Verfahrens resultiert zu einem wesentlichen Teil aus dem Umstand, dass der Kläger unklare
und widersprüchliche Aussagen zum Verdienstentgang gemacht hat. Das Oberlandesgericht
Wien hat daher die Einholung von Sachverständigengutachten angeordnet.
Zu 2.:
Die zunächst auf die Bestimmungen des AHG gestützten Ansprüche wurden seitens des
Bundes nicht anerkannt, da ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Bundes -
organen nicht vorlag. Auch der Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz, mit dem die
Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Hans Peter Löffler bewilligt wurde, erfolgte
wertfrei und lediglich nach § 353 Ziffer 2 StPO, nicht etwa wegen strafbarer Handlungen von
Organen des Bundes, sondern lediglich aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen und
Beweismittel. Die Haft des Klägers war überdies durch das verurteilende Erkenntnis des
Obersten Gerichtshofes nach § 2 Abs. 3 AHG gedeckt. Erst mit Grundsatzbeschluss des
Oberlandesgerichtes Linz vom 6.11.1996, also rund drei Jahre nach Einbringung der Amts -
haftungsklage stand fest, dass dem Kläger Hans Peter Löffler gegen den Bund ein - vom
Verschulden von Bundesorganen unabhängiger - Ersatzanspruch nach § 2 Abs. 1 lit b und c
StEG zusteht.
Jede Entschädigungsleistung (auch jene nach dem StEG) ist jedoch vom Nachweis eines
Schadens abhängig. Ein „Mindestsatz“ zur Abgeltung der durch die Haft verursachten
vermögensrechtlichen Nachteile (vergleichbar den Tagessätzen zur Bemessung der Geld -
strafe im Strafverfahren (§ 19 StGB)) besteht nicht. Die Höhe des Verdienstentganges des
Klägers kann erst nach der vom Oberlandesgericht angeordneten Einholung von Sachver -
ständigengutachten festgestellt werden. Schon aus diesem Grund war die Bestreitung des
behaupteten Schadens durch den Bund angezeigt.
Zu 3.:
Auf den Verfahrensgang bei Gericht kann der Bundesminister für Finanzen aufgrund der
verfassungsmäßig vorgesehenen Trennung von Justiz und Verwaltung (Art. 94 B - VG) keinen
Einfluss nehmen.
Zu 4.:
Nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes hat das erstinstanzliche Gericht weitere
Beweisaufnahmen durchzuführen. Wann und in welchem Zeitraum diese durchgeführt
werden, ist nicht vorauszusagen, zumal der Oberste Gerichtshof zunächst über die vom
Klagevertreter beantragte Delegation an das Landesgericht Steyr entscheiden muss.
Konkrete Prognosen, wann mit einer Beendigung des Verfahrens zu rechnen ist, können
daher nicht abgegeben werden.
Zu 5.:
Ob und welche Zahlungen der Bund zu leisten haben wird, steht im vorliegenden Fall noch
nicht fest. Durch das Regelwerk des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes
(vgl. §§ 49 ff oö SHG) ist den angesprochenen Erfordernissen nach einer korrekten
Aufteilung und Verwendung öffentlicher Gelder jedenfalls Rechnung getragen. Ob der Träger
der Sozialhilfe von den ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten zur Rückforderung von
erbrachten Leistungen oder der Geltendmachung gesetzlich übergegangener
Ersatzansprüche Gebrauch machen wird oder kann, ist aufgrund der dem
Bundesministerium für Finanzen vorliegenden Unterlagen nicht zu beantworten.