589/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter Kostelka und Genossen haben an mich

eine schriftliche Anfrage betreffend „Ministerbüros der FP/VP - Bundesregierung" ge -

richtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

 

Im Büro des Bundesministers für Justiz sind eine Richterin der Gehaltsgruppe R 1a,

ein Rechtsanwaltsanwärter im Rahmen eines Arbeitsleihvertrages, ein Staatsanwalt

der Gehaltsgruppe St 1 (zu 50% einer Vollzeitkraft) und ein Beamter der Verwen -

dungsgruppe A 2 (zu 30 % einer Vollzeitkraft) tätig.

 

Darüberhinaus sind dieser Organisationseinheit insgesamt - in Vollzeitkräften aus -

gedrückt - sieben Bedienstete als Kanzlei - und Schreibkräfte, Amtsgehilfen und

Dienstkraftwagenlenker zugewiesen die weder im Sinne der einleitenden Ausfüh -

rungen der Anfrage noch sonst dem Begriff "Ministersekretäre" zuzuordnen sind

und deshalb bei den folgenden Antworten nicht berücksichtigt sind.

 

Zu 2:

 

Die Aufgabenbereiche dieser Mitarbeiter stellen sich wie folgt dar:

 

                Mag. Gudrun STÖGER                                      Ministersekretärin

 

                Mag. Thomas KÖNIG                                        Ministersekretär

 

                Dr. Gerhard LITZKA

                (zu 50 % einer Vollzeitkraft)                              Pressesprecher

                ADir RegRat Otto MÜLLER

                (zu 30 % einer Vollzeitkraft)                              Organisation von Dienst -

                                                                                              reisen, Empfängen und

                                                                                              Veranstaltungen etc.

 

Zu 3:

 

Der Pressesprecher bezieht eine Ergänzungszulage nach § 43 GehG 1956 sowie ei -

ne Dienstzulage gemäß § 44 leg.cit.. Alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrlei -

stungen sind mit dem Gehalt der Gehaltsgruppe St 1 bzw R 1a abgegolten.

 

Der Mitarbeiter der Verwendungsgruppe A 2, der mit 30 % einer Vollzeitkraft im Mini -

sterbüro tätig ist, bezieht eine Funktionszulage gemäß § 30 Abs 1 GehG 1956 und

eine pauschalierte Überstundenvergütung auf Grund einer zuletzt im Oktober 1996

getroffenen Überstundenanordnung.

 

Zu 4:

 

Ein Mitarbeiter ist im Rahmen eines Arbeitsleihvertrages mit einer Rechtsanwalts -

kanzlei beschäftigt. Die Bekanntgabe der Höhe der Refundierungen ist im Hinblick

darauf, dass eine unmittelbare Zuordnung zu einem bestimmten Mitarbeiter möglich

wäre, aus Gründen des Datenschutzes nicht möglich.

 

Zu 5:

 

Nein

 

Zu 6:

 

Der Personalaufwand (Bruttobezüge einschließlich Nebengebühren, ohne Dienstge -

berbeiträge) für die Mitarbeiter des Ministerbüros wird im Zeitraum vom 1. April bis

31. Dezember 2000 voraussichtlich 2,059.984,50 S betragen. Daraus ergibt sich -

bezogen auf 2,8 Vollzeitkräfte - ein Durchschnittsbetrag von 735.708,75 S.

 

Die auf Grund des Arbeitsleihvertrages zu leistenden Zahlungen fallen in den Be -

reich des Sachaufwandes und sind daher in den angeführten Beträgen nicht enthal -

ten.