59/AB XXI.GP

 

zur Zahl 39/J - NR/1999

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und Genossen haben an

mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „Veranlagung nach Todesfall“, gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

 

Die Zahl der erledigten Verlassenschaftsverfahren betrug

 

                1996: 85.554,

                1997: 83.280 und

                1998: 81.483.

 

Die Zahl der angefallenen Verlassenschaftsverfahren betrug

 

                1996: 83.897,

                1997: 83.251 und

                1998: 81.528.

 

Zu 2:

 

Mit einer Einantwortung wurden

 

                1996: 39.617,

                1997: 39.213 und

                1998: 37.922

 

Verlassenschaftsverfahren beendet.

Zu 3:

 

Aus den vorhandenen Registerdaten ist ersichtlich, wieviele Nachtragsabhandlun-

gen jährlich anfallen. Aus welchem Grund eine Nachtragsabhandlung durchgeführt

wurde, ist aus den Registerdaten nicht verfügbar. Dazu wäre es erforderlich, in die

einzelnen Akten Einsicht zu nehmen. Ich ersuche um Verständnis, dass von einer

solchen Erhebung wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes Abstand

genommen wird.

 

Die Anzahl der Nachtragsabhandlungen betrug

 

                im Jahr 1998: 2.039,

                im Jahr 1997: 2.237 und

                im Jahr 1998: 2.308.

 

Zu 4:

 

Aus der Korrespondenz mit der Österreichischen Notariatskammer ist mir bekannt,

dass die Kammermitglieder mit der in der Anfrage dargestellten Problematik vertraut

sind und diese auf Vollständigkeit der Angaben in der Todfallsaufnahme hinwirken.

Eine sofortige Berücksichtigung eines Steuerguthabens scheitert oftmals nicht an

der mangelnden Kenntnis des Gerichts von einem bestehenden Steuerguthaben,

sondern an dem Umstand, dass ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung von den

Finanzbehörden erst im Folgejahr bearbeitet wird und ein Zuwarten auf diese Ent -

scheidung das Verlassenschaftsverfahren erheblich verzögern würde.

 

Eine Änderung des Erlasses vom 11. Juni 1997, JMZ 15.004/52 - I.1/1997, ist nach

Auffassung des Bundesministeriums für Justiz nicht erforderlich. Das mit diesem Er -

lass aufgelegte Formblatt AußStrForm 4 soll dem Gerichtskommissär bzw. dem Ge -

richt lediglich einen Überblick über die für die Abhandlung oder deren Unterbleiben

erheblichen Umstände ermöglichen. Daher ist unter Punkt 21 des genannten Form -

blattes die Angabe des "ungefähren Wertes“ der im Nachlass vorhandenen „Liegen -

schaften, Fahrnisse, Forderungen, Wertpapiere und Einlagebücher“ vorgesehen.

Zur Vermeidung von Nachtragsabhandlungen wird die aufgezeigte Problematik je -

doch im Zusammenhang mit der Neuordnung des Verlassenschaftsverfahrens im

Rahmen der Reform des Außerstreitverfahrens im Auge behalten werden.

 

Zu 5:

 

Im Falle einer Einantwortung werden Steuerguthaben, die sich aus einer nachträg -

lich durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung ergeben, ohnedies an die Erben aus -

bezahlt. Die Finanzbehörden stützen dieses Vorgehen auf § 19 Abs. 1 BAO, wo -

nach bei Eintritt einer Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften er -

gebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger

übergehen.