59/AB XXI.GP
zur Zahl 39/J - NR/1999
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und Genossen haben an
mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „Veranlagung nach Todesfall“, gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Die Zahl der erledigten Verlassenschaftsverfahren betrug
1996: 85.554,
1997: 83.280 und
1998: 81.483.
Die Zahl der angefallenen Verlassenschaftsverfahren betrug
1996: 83.897,
1997: 83.251 und
1998: 81.528.
Zu 2:
Mit einer Einantwortung wurden
1996: 39.617,
1997: 39.213 und
1998: 37.922
Verlassenschaftsverfahren beendet.
Zu 3:
Aus den vorhandenen Registerdaten ist ersichtlich, wieviele Nachtragsabhandlun-
gen jährlich anfallen. Aus welchem Grund eine Nachtragsabhandlung durchgeführt
wurde, ist aus den Registerdaten nicht verfügbar. Dazu wäre es erforderlich, in die
einzelnen Akten Einsicht zu nehmen. Ich ersuche um Verständnis, dass von einer
solchen Erhebung wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes Abstand
genommen wird.
Die Anzahl der Nachtragsabhandlungen betrug
im Jahr 1998: 2.039,
im Jahr 1997: 2.237 und
im Jahr 1998: 2.308.
Zu 4:
Aus der Korrespondenz mit der Österreichischen Notariatskammer ist mir bekannt,
dass die Kammermitglieder mit der in der Anfrage dargestellten Problematik vertraut
sind und diese auf Vollständigkeit der Angaben in der Todfallsaufnahme hinwirken.
Eine sofortige Berücksichtigung eines Steuerguthabens scheitert oftmals nicht an
der mangelnden Kenntnis des Gerichts von einem bestehenden Steuerguthaben,
sondern an dem Umstand, dass ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung von den
Finanzbehörden erst im Folgejahr bearbeitet wird und ein Zuwarten auf diese Ent -
scheidung das Verlassenschaftsverfahren erheblich verzögern würde.
Eine Änderung des Erlasses vom 11. Juni 1997, JMZ 15.004/52 - I.1/1997, ist nach
Auffassung des Bundesministeriums für Justiz nicht erforderlich. Das mit diesem Er -
lass aufgelegte Formblatt AußStrForm 4 soll dem Gerichtskommissär bzw. dem Ge -
richt lediglich einen Überblick über die für die Abhandlung oder deren Unterbleiben
erheblichen Umstände ermöglichen. Daher ist unter Punkt 21 des genannten Form -
blattes die Angabe des "ungefähren Wertes“ der im Nachlass vorhandenen „Liegen -
schaften, Fahrnisse, Forderungen, Wertpapiere und Einlagebücher“ vorgesehen.
Zur Vermeidung von Nachtragsabhandlungen wird die aufgezeigte Problematik je -
doch im Zusammenhang mit der Neuordnung des Verlassenschaftsverfahrens im
Rahmen der Reform des Außerstreitverfahrens im Auge behalten werden.
Zu 5:
Im Falle einer Einantwortung werden Steuerguthaben, die sich aus einer nachträg -
lich durchgeführten
Arbeitnehmerveranlagung ergeben, ohnedies an die Erben aus -
bezahlt. Die Finanzbehörden stützen dieses Vorgehen auf § 19 Abs. 1 BAO, wo -
nach bei Eintritt einer Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften er -
gebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger
übergehen.