592/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 617/J - NR/2000 betreffend Schulwerbung, die die

Abgeordneten Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde am 7. April 2000 an mich richteten, wird wie

folgt beantwortet:

 

Ad 1.:

 

Im Rahmen der Autonomie und Dezentralisierung wurde das Berichtswesen auf das unbedingt

nötige Ausmaß eingeschränkt. Daher wurde auch bei der Einführung von Werbung und Sponsoring

auf zeitintensive Berichte oder gar Vorlageverfahren von Seiten des Ministeriums verzichtet. Dies

ist auch nicht erforderlich, da im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung, die über das

Verrechnungssystem des Bundes durchgeführt wird, ein ausreichendes Instrumentarium für

Auswertungen zur Verfügung steht.

 

Ad 2.:

 

Abhängigkeiten sind allein dadurch, dass die Geldmittel für den laufenden Schulbetrieb durch den

Schulerhalter zur Verfügung gestellt werden, ausgeschlossen. ,,Naheverhältnisse” im besten Sinn

des Wortes bestehen vor allem zwischen berufsbildenden Schulen und der Wirtschaft in großem

Ausmaß und sind im Interesse aller Beteiligten, beispielsweise im Rahmen von

Reifeprüfungsprojekten, bei der Vermittlung von Praktikumsplätzen für die Schülerinnen und

Schüler oder im Bereich der Polytechnischen Schule bei der Suche nach Lehrstellen.

Ad 3.:

 

Die Einführung der Möglichkeiten von Werbung und Sponsoring wurden im Vorfeld der

Gesetzwerdung eingehend und öffentlich diskutiert. Das rasche Auftreten der Firma

“Schulwerbung” zeugt von der Fähigkeit zur Beobachtung des politischen Geschehens und der

Fähigkeit und dem Mut zum raschen, entschlossenen Handeln und der Bereitschaft,

unternehmerisches Risiko zu tragen. Eine frühzeitige Information durch Mitarbeiter meines

Ministeriums schließe ich aus. Ebenso besteht, insbesondere zu jenen Beamten, die mit der

Ausarbeitung der Gesetzesnovelle befasst waren oder eine Namensgleichheit aufweisen, kein

Verwandschaftsverhältnis.

 

Ad 4. - 6.:

 

Es ist das Wesen von Verträgen, dass sie eine Willenseinigung zwischen den Beteiligten zum

Ausdruck bringen. Zur Unterstützung der Entscheidungsträger wurde bereits kurz nach Einführung

der neuen Möglichkeiten eine Informationsunterlage gemeinsam mit dem Verein für

Konsumenteninformation erstellt (siehe Beilage). Die Fragen der Anfechtbarkeit von Verträgen

fallen in den Aufgabenbereich der Gerichte.

 

Ad 7. - 9.:

 

Den Schulgemeinschaftsausschüssen kommt eine wichtige Rolle nicht nur hinsichtlich formeller

Entscheidungen zu, sondern vor allem auch bei verschiedensten wichtigen Fragen, die das

Schulleben betreffen, beispielsweise wichtige Fragen der Erziehung. Darüber hinaus kommen den

Schülervertretern verschiedene Rechte zu, insbesondere das Recht auf Information über alle

Angelegenheiten, die die Schüler allgemein betreffen, und das Recht auf Abgabe von Vorschlägen

und Stellungnahmen. Es bestehen daher ausreichend Möglichkeiten für die Schulpartner,

Informationen über die Abläufe zu erhalten und ihre Ideen und Vorstellungen einzubringen. Eine

Formalisierung der Abläufe und ein Auffeilen von Verantwortung und Entscheidungsbefugnis, in

der Form, dass der Schulleiter die Akquisition vorzunehmen hat, aber ein Gremium über die

Verwendung entscheidet, sind weder sinnvoll noch zweckdienlich.

 

 

 

Beilage