592/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 617/J - NR/2000 betreffend Schulwerbung, die die
Abgeordneten Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde am 7. April 2000 an mich richteten, wird wie
folgt beantwortet:
Ad 1.:
Im Rahmen der Autonomie und Dezentralisierung wurde das Berichtswesen auf das unbedingt
nötige Ausmaß eingeschränkt. Daher wurde auch bei der Einführung von Werbung und Sponsoring
auf zeitintensive Berichte oder gar Vorlageverfahren von Seiten des Ministeriums verzichtet. Dies
ist auch nicht erforderlich, da im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung, die über das
Verrechnungssystem des Bundes durchgeführt wird, ein ausreichendes Instrumentarium für
Auswertungen zur Verfügung steht.
Ad 2.:
Abhängigkeiten sind allein dadurch, dass die Geldmittel für den laufenden Schulbetrieb durch den
Schulerhalter zur Verfügung gestellt werden, ausgeschlossen. ,,Naheverhältnisse” im besten Sinn
des Wortes bestehen vor allem zwischen berufsbildenden Schulen und der Wirtschaft in großem
Ausmaß und sind im Interesse aller Beteiligten, beispielsweise im Rahmen von
Reifeprüfungsprojekten, bei der Vermittlung von Praktikumsplätzen für die Schülerinnen und
Schüler oder im
Bereich der Polytechnischen Schule bei der Suche nach Lehrstellen.
Ad 3.:
Die Einführung der Möglichkeiten von Werbung und Sponsoring wurden im Vorfeld der
Gesetzwerdung eingehend und öffentlich diskutiert. Das rasche Auftreten der Firma
“Schulwerbung” zeugt von der Fähigkeit zur Beobachtung des politischen Geschehens und der
Fähigkeit und dem Mut zum raschen, entschlossenen Handeln und der Bereitschaft,
unternehmerisches Risiko zu tragen. Eine frühzeitige Information durch Mitarbeiter meines
Ministeriums schließe ich aus. Ebenso besteht, insbesondere zu jenen Beamten, die mit der
Ausarbeitung der Gesetzesnovelle befasst waren oder eine Namensgleichheit aufweisen, kein
Verwandschaftsverhältnis.
Ad 4. - 6.:
Es ist das Wesen von Verträgen, dass sie eine Willenseinigung zwischen den Beteiligten zum
Ausdruck bringen. Zur Unterstützung der Entscheidungsträger wurde bereits kurz nach Einführung
der neuen Möglichkeiten eine Informationsunterlage gemeinsam mit dem Verein für
Konsumenteninformation erstellt (siehe Beilage). Die Fragen der Anfechtbarkeit von Verträgen
fallen in den Aufgabenbereich der Gerichte.
Ad 7. - 9.:
Den Schulgemeinschaftsausschüssen kommt eine wichtige Rolle nicht nur hinsichtlich formeller
Entscheidungen zu, sondern vor allem auch bei verschiedensten wichtigen Fragen, die das
Schulleben betreffen, beispielsweise wichtige Fragen der Erziehung. Darüber hinaus kommen den
Schülervertretern verschiedene Rechte zu, insbesondere das Recht auf Information über alle
Angelegenheiten, die die Schüler allgemein betreffen, und das Recht auf Abgabe von Vorschlägen
und Stellungnahmen. Es bestehen daher ausreichend Möglichkeiten für die Schulpartner,
Informationen über die Abläufe zu erhalten und ihre Ideen und Vorstellungen einzubringen. Eine
Formalisierung der Abläufe und ein Auffeilen von Verantwortung und Entscheidungsbefugnis, in
der Form, dass der Schulleiter die Akquisition vorzunehmen hat, aber ein Gremium über die
Verwendung entscheidet, sind weder sinnvoll noch zweckdienlich.

|
|
|
|
|
|
|