596/AB XXI.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 621/J betreffend Senioren -
Fürsorge GmbH, welche die Abgeordneten Pumberger, Haupt, Gaugg und Kollegen am
11. April 2000 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Nein. Bislang war die Care Senioren - Fürsorge GmbH, die - wie sich herausgestellt hat -
weder im Firmenbuch eingetragen noch gewerberechtlich registriert ist, nicht bekannt. Es
liegt auch bei keiner der unter der österreichischen Kontaktadresse genannten Personen eine
Berechtigung zur Ausübung der privaten Arbeitsvermittlung vor. Die OÖ Ärztekammer
wurde daher ersucht, ihre Mitglieder, an die derartige Unternehmen wie im Anlassfall
herantreten, darüber zu informieren, dass die Vermittlung von Pflegepersonal illegal ist und
dass auch die pflegebedürftigen Personen, welche die Dienste von Pflegern aus einem Nicht -
EWR - Land ohne entsprechende arbeitsmarktbehördliche Berechtigung in Anspruch nehmen,
nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz belangt werden können. Weiters wurde ersucht,
künftig solche Offerte umgehend dem
Bundessozialamt zu melden.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Bis jetzt sind mehrere Unternehmen mit derartiger Tätigkeit aufgetreten, die alle ihre
Aktivitäten über Kontaktadressen in Österreich ausüben, jedoch ihren Sitz im benachbarten
Ausland haben.
Unternehmen, die ausländische Pfleger nach Österreich vermitteln, werden illegal in
Österreich tätig. Es liegt daher in der Natur der Sache, dass sich die genaue Zahl solcher
illegal tätigen Unternehmen nicht feststellen lässt.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Nein, da es zur Ausübung der privaten Arbeitsvermittlung einer Gewerbeberechtigung und
daran anknüpfend einer Zulassung durch das zuständige Bundessozialamt bedarf Außerdem
darf selbst ein rechtmäßig tätiger privater Arbeitsvermittler keine ausländischen Arbeitskräfte
vermitteln, die einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
bedürfen.
Den illegalen Arbeitsvermittlern droht wegen Übertretung des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes eine Geldstrafe von 10.000 S bis 50.000 S, im
Wiederholungsfalle von 20.000 S bis 100.000 S.
Auch Personen, die Pflegedienste des von der Care Senioren - Fürsorge GmbH vermittelten
Personals nur kurzfristig in Anspruch nehmen, benötigen für diese jedenfalls eine
Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, die bereits vor der Arbeitsaufnahme
vorliegen muss. Personen, die Pflegedienste ohne diese Bewilligung in Anspruch nehmen,
begehen eine Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und werden
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt
beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 10.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der
erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 120.000 S bestraft.
Der ausländische Pfleger selbst macht sich nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes
strafbar, wenn er nicht über die
erforderliche Niederlassungsbewilligung verfügt. Der illegale
Aufenthalt in Österreich stellt ebenfalls eine Verwaltungsübertretung dar und wird mit
Geldstrafe bis 10.000 S geahndet. Darüber hinaus kann einem illegal beschäftigten Ausländer
ein Aufenthaltsverbot erteilt werden.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Die Zahl der Unternehmen, die Pflegedienste in Österreich anbieten, ist nicht bekannt. Da die
Anbieter größtenteils als Vereine tätig werden, könnte nur eine äußerst aufwendige
Recherche im Vereinsregister Aufschluss darüber geben.
Für im eigenen Haushalt beschäftigte Pfleger wäre der Mindestlohntarif für Hausangestellte
anzuwenden. Darüber hinaus unterliegt die Beschäftigung selbstverständlich auch allen
sonstigen in Österreich geltenden arbeits - und sozialrechtlichen Vorschriften. Ein bekannter
österreichischer Anbieter verrechnet für derartige Pflegedienstleistungen als Höchstsatz für
eine Pflegestunde 250,- Schilling.
Zurzeit sind in Österreich in den Gesundheitsberufen mehr als 5.000 einschlägig ausgebildete
in - und ausländische Personen beim Arbeitsmarktservice arbeitslos vorgemerkt. Es kann
daher davon ausgegangen werden, dass der Bedarf an Arbeitskräften im Pflegebereich aus
dem inländischen Arbeitskräftepotenzial abgedeckt werden kann.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Es ist in der Regel davon auszugehen, dass die Vertragsverhältnisse entweder zwischen der
Firma Care und dem Pflegepersonal oder der zu betreuenden Person und dem Pflegepersonal
nach österreichischem Recht als Arbeitsverhältnisse zu beurteilen sein werden.
Im Falle, dass zwischen den Pflegepersonen und der Firma Care Arbeitsverhältnisse
bestehen, ist grundsätzlich das Arbeitsrecht des Heimatstaates, hier der Slowakei,
anzuwenden.
Wird allerdings der Arbeitnehmer für bestimmte Tätigkeiten nach Österreich entsandt, hat der
Arbeitnehmer nach § 7a Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz (AVRAG) Anspruch auf
zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung
festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt,
das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.
Darüber hinaus finden grundsätzlich auch die Arbeitnehmerschutzbestimmungen auf
Arbeitsverhältnisse von entsandten Arbeitnehmern Anwendung.
Wird hingegen ein Arbeitsverhältnis direkt zwischen der zu betreuenden Person und der
Pflegeperson begründet, unterliegt dieses Arbeitsverhältnis zur Gänze dem österreichischen
Recht, insbesondere dem österreichischen Arbeits - und Sozialrecht bzw. den einschlägigen
zwingenden Entgeltvorschriften, wie etwa dem Mindestlohntarif für im Haushalt
Beschäftigte.
Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist nicht bekannt, auf welche
arbeitsrechtlichen Bestimmungen sich die Care Senioren - Fürsorge GmbH beruft. Feststeht
allerdings, dass ihre Vermittlungstätigkeit in Österreich verboten ist und die Pfleger illegal
beschäftigt werden, wenn für sie vom Arbeitsmarktservice keine Beschäftigungsbewilligung
erteilt wurde.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Beschäftigungsbewilligungen oder Entsendebewilligungen für ausländische Kranken - und
Altenpfleger werden im Hinblick auf die große Zahl der in diesem Bereich vorgemerkten in -
und ausländischen Arbeitlosen in der Regel vom Arbeitsmarktservice nicht erteilt. Werden
daher sichtvermerksfrei eingereiste Pfleger in Österreich erwerbstätig, ist sowohl ihre
Beschäftigung als auch ihr Aufenthalt illegal.
Es wird seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit angenommen, dass diese
Arbeitskräfte idR als Touristen nach Österreich kommen und verlassen nach kurzfristiger
Tätigkeit wieder das Land, um in weiterer Folge erneut ihre Tätigkeit in Österreich
aufzunehmen. Dem gemäß kann davon ausgegangen werden, dass diese Arbeitskräfte gegen
bestehendes Fremdenrecht bzw. Sichtvermerksabkommen verstossen. Für Maßnahmen in
diesem Zusammenhang ist das Bundesministerium
für Inneres zuständig.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung kann u.a. nur dann erteilt werden,
wenn die in Österreich geltenden Lohn - und Arbeitsbedingungen einschließlich der
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die Entlohnung durch ein
bloßes „Taschengeld“ entspricht diesen zwingenden Erfordernissen auf keinen Fall. In
diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass selbst illegal ohne
Beschäftigungsbewilligung beschäftigte Pfleger ihre Rechte gegenüber den Personen, die ihre
Dienste in Anspruch nehmen, im selben Ausmaß wie bei legaler Beschäftigung im Wege des
Schadenersatzes geltend machen können.
Im Übrigen kann eine Beschäftigungsbewilligung dann nicht erteilt werden, wenn das
beabsichtigte Arbeitsverhältnis durch unerlaubte Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist.
Inwieweit steuerrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Regelungen auf diese Leistung
anzuwenden sind, ist vom Bundesministerium für Finanzen bzw. dem Bundesministerium für
soziale Sicherheit und Generationen zu beantworten.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Es wurde bereits veranlasst, dass gegen die an der österreichischen Kontaktadresse des
Schreibens genannte Person Strafanzeige gemäß § 48 Abs. 1 Arbeitsmarktförderungsgesetz
erstattet wird.
Weiters wurden gegen das Unternehmen Verwaltungsstrafverfahren wegen Ausübung einer
gewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung ohne Vorliegen einer entsprechenden
Gewerbeberechtigung eingeleitet.
Antwort zu den Punkten 9 und 10 der Anfrage:
Dem Arbeitsmarktservice sind keine Anträge auf Beschäftigungs - oder Entsendebewilligung
für slowakische Pfleger bekannt, die
über Vermittlung der Care Senioren - Fürsorge GmbH in
Österreich tätig werden wollten. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz stellt aber sicher, dass
Personen, die ausländische Pfleger beschäftigen wollen, im Verfahren zur Erteilung der
hiefür erforderlichen Beschäftigungsbewilligung die in Österreich erforderliche
Qualifikationen der Pfleger nostrifiziert nachweisen müssen. Bei unbewilligter Beschäftigung
trägt das Risiko der mangelhaften Qualifikation der Schwarzarbeitgeber.
Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:
Nein.