596/AB XXI.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 621/J betreffend Senioren -

Fürsorge GmbH, welche die Abgeordneten Pumberger, Haupt, Gaugg und Kollegen am

11. April 2000 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Nein. Bislang war die Care Senioren - Fürsorge GmbH, die - wie sich herausgestellt hat -

weder im Firmenbuch eingetragen noch gewerberechtlich registriert ist, nicht bekannt. Es

liegt auch bei keiner der unter der österreichischen Kontaktadresse genannten Personen eine

Berechtigung zur Ausübung der privaten Arbeitsvermittlung vor. Die OÖ Ärztekammer

wurde daher ersucht, ihre Mitglieder, an die derartige Unternehmen wie im Anlassfall

herantreten, darüber zu informieren, dass die Vermittlung von Pflegepersonal illegal ist und

dass auch die pflegebedürftigen Personen, welche die Dienste von Pflegern aus einem Nicht -

EWR - Land ohne entsprechende arbeitsmarktbehördliche Berechtigung in Anspruch nehmen,

nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz belangt werden können. Weiters wurde ersucht,

künftig solche Offerte umgehend dem Bundessozialamt zu melden.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Bis jetzt sind mehrere Unternehmen mit derartiger Tätigkeit aufgetreten, die alle ihre

Aktivitäten über Kontaktadressen in Österreich ausüben, jedoch ihren Sitz im benachbarten

Ausland haben.

 

Unternehmen, die ausländische Pfleger nach Österreich vermitteln, werden illegal in

Österreich tätig. Es liegt daher in der Natur der Sache, dass sich die genaue Zahl solcher

illegal tätigen Unternehmen nicht feststellen lässt.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Nein, da es zur Ausübung der privaten Arbeitsvermittlung einer Gewerbeberechtigung und

daran anknüpfend einer Zulassung durch das zuständige Bundessozialamt bedarf Außerdem

darf selbst ein rechtmäßig tätiger privater Arbeitsvermittler keine ausländischen Arbeitskräfte

vermitteln, die einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz

bedürfen.

 

Den illegalen Arbeitsvermittlern droht wegen Übertretung des

Arbeitsmarktförderungsgesetzes eine Geldstrafe von 10.000 S bis 50.000 S, im

Wiederholungsfalle von 20.000 S bis 100.000 S.

 

Auch Personen, die Pflegedienste des von der Care Senioren - Fürsorge GmbH vermittelten

Personals nur kurzfristig in Anspruch nehmen, benötigen für diese jedenfalls eine

Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, die bereits vor der Arbeitsaufnahme

vorliegen muss. Personen, die Pflegedienste ohne diese Bewilligung in Anspruch nehmen,

begehen eine Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und werden

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt

beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 10.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der

erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 120.000 S bestraft.

 

Der ausländische Pfleger selbst macht sich nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes

strafbar, wenn er nicht über die erforderliche Niederlassungsbewilligung verfügt. Der illegale

Aufenthalt in Österreich stellt ebenfalls eine Verwaltungsübertretung dar und wird mit

Geldstrafe bis 10.000 S geahndet. Darüber hinaus kann einem illegal beschäftigten Ausländer

ein Aufenthaltsverbot erteilt werden.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Die Zahl der Unternehmen, die Pflegedienste in Österreich anbieten, ist nicht bekannt. Da die

Anbieter größtenteils als Vereine tätig werden, könnte nur eine äußerst aufwendige

Recherche im Vereinsregister Aufschluss darüber geben.

 

Für im eigenen Haushalt beschäftigte Pfleger wäre der Mindestlohntarif für Hausangestellte

anzuwenden. Darüber hinaus unterliegt die Beschäftigung selbstverständlich auch allen

sonstigen in Österreich geltenden arbeits - und sozialrechtlichen Vorschriften. Ein bekannter

österreichischer Anbieter verrechnet für derartige Pflegedienstleistungen als Höchstsatz für

eine Pflegestunde 250,- Schilling.

 

Zurzeit sind in Österreich in den Gesundheitsberufen mehr als 5.000 einschlägig ausgebildete

in - und ausländische Personen beim Arbeitsmarktservice arbeitslos vorgemerkt. Es kann

daher davon ausgegangen werden, dass der Bedarf an Arbeitskräften im Pflegebereich aus

dem inländischen Arbeitskräftepotenzial abgedeckt werden kann.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Es ist in der Regel davon auszugehen, dass die Vertragsverhältnisse entweder zwischen der

Firma Care und dem Pflegepersonal oder der zu betreuenden Person und dem Pflegepersonal

nach österreichischem Recht als Arbeitsverhältnisse zu beurteilen sein werden.

Im Falle, dass zwischen den Pflegepersonen und der Firma Care Arbeitsverhältnisse

bestehen, ist grundsätzlich das Arbeitsrecht des Heimatstaates, hier der Slowakei,

anzuwenden.

 

Wird allerdings der Arbeitnehmer für bestimmte Tätigkeiten nach Österreich entsandt, hat der

Arbeitnehmer nach § 7a Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz (AVRAG) Anspruch auf

zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt,

das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.

Darüber hinaus finden grundsätzlich auch die Arbeitnehmerschutzbestimmungen auf

Arbeitsverhältnisse von entsandten Arbeitnehmern Anwendung.

 

Wird hingegen ein Arbeitsverhältnis direkt zwischen der zu betreuenden Person und der

Pflegeperson begründet, unterliegt dieses Arbeitsverhältnis zur Gänze dem österreichischen

Recht, insbesondere dem österreichischen Arbeits - und Sozialrecht bzw. den einschlägigen

zwingenden Entgeltvorschriften, wie etwa dem Mindestlohntarif für im Haushalt

Beschäftigte.

 

Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist nicht bekannt, auf welche

arbeitsrechtlichen Bestimmungen sich die Care Senioren - Fürsorge GmbH beruft. Feststeht

allerdings, dass ihre Vermittlungstätigkeit in Österreich verboten ist und die Pfleger illegal

beschäftigt werden, wenn für sie vom Arbeitsmarktservice keine Beschäftigungsbewilligung

erteilt wurde.

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Beschäftigungsbewilligungen oder Entsendebewilligungen für ausländische Kranken - und

Altenpfleger werden im Hinblick auf die große Zahl der in diesem Bereich vorgemerkten in -

und ausländischen Arbeitlosen in der Regel vom Arbeitsmarktservice nicht erteilt. Werden

daher sichtvermerksfrei eingereiste Pfleger in Österreich erwerbstätig, ist sowohl ihre

Beschäftigung als auch ihr Aufenthalt illegal.

 

Es wird seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit angenommen, dass diese

Arbeitskräfte idR als Touristen nach Österreich kommen und verlassen nach kurzfristiger

Tätigkeit wieder das Land, um in weiterer Folge erneut ihre Tätigkeit in Österreich

aufzunehmen. Dem gemäß kann davon ausgegangen werden, dass diese Arbeitskräfte gegen

bestehendes Fremdenrecht bzw. Sichtvermerksabkommen verstossen. Für Maßnahmen in

diesem Zusammenhang ist das Bundesministerium für Inneres zuständig.

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung kann u.a. nur dann erteilt werden,

wenn die in Österreich geltenden Lohn - und Arbeitsbedingungen einschließlich der

sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die Entlohnung durch ein

bloßes „Taschengeld“ entspricht diesen zwingenden Erfordernissen auf keinen Fall. In

diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass selbst illegal ohne

Beschäftigungsbewilligung beschäftigte Pfleger ihre Rechte gegenüber den Personen, die ihre

Dienste in Anspruch nehmen, im selben Ausmaß wie bei legaler Beschäftigung im Wege des

Schadenersatzes geltend machen können.

 

Im Übrigen kann eine Beschäftigungsbewilligung dann nicht erteilt werden, wenn das

beabsichtigte Arbeitsverhältnis durch unerlaubte Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist.

 

Inwieweit steuerrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Regelungen auf diese Leistung

anzuwenden sind, ist vom Bundesministerium für Finanzen bzw. dem Bundesministerium für

soziale Sicherheit und Generationen zu beantworten.

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Es wurde bereits veranlasst, dass gegen die an der österreichischen Kontaktadresse des

Schreibens genannte Person Strafanzeige gemäß § 48 Abs. 1 Arbeitsmarktförderungsgesetz

erstattet wird.

 

Weiters wurden gegen das Unternehmen Verwaltungsstrafverfahren wegen Ausübung einer

gewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung ohne Vorliegen einer entsprechenden

Gewerbeberechtigung eingeleitet.

 

Antwort zu den Punkten 9 und 10 der Anfrage:

 

Dem Arbeitsmarktservice sind keine Anträge auf Beschäftigungs - oder Entsendebewilligung

für slowakische Pfleger bekannt, die über Vermittlung der Care Senioren - Fürsorge GmbH in

Österreich tätig werden wollten. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz stellt aber sicher, dass

Personen, die ausländische Pfleger beschäftigen wollen, im Verfahren zur Erteilung der

hiefür erforderlichen Beschäftigungsbewilligung die in Österreich erforderliche

Qualifikationen der Pfleger nostrifiziert nachweisen müssen. Bei unbewilligter Beschäftigung

trägt das Risiko der mangelhaften Qualifikation der Schwarzarbeitgeber.

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

Nein.