6/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde vom

29. Oktober 1999, Nr. 1/J, betreffend Kontaminierung von Mais durch Heizölabgase, beehre

ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Zunächst ist festzustellen, dass dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft in be -

zug auf die Genehmigung von Maistrocknungsanlagen keine Zuständigkeit zukommt. Soweit

es sich bei diesen Anlagen um solche handelt, die den Bestimmungen der Gewerbeordnung

1994 unterliegen, sind für deren Genehmigung die Gewerbebehörden zuständig. Sofern es

sich um Anlagen handelt, die aus dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen

sind, fällt diese Angelegenheit gemäß Artikel 15 B - VG in den selbständigen Wirkungsbereich

der Länder. Ob und inwieweit im Zuge von Verfahren zur Genehmigung derartiger Anlagen

auch Sachverständige aus dem Lebensmittel - und Futtermittelbereich herangezogen wur -

den, entzieht sich der Kenntnis des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft. Er -

gebnisse über allfällige Untersuchungen auf Schadstoffe im Zusammenhang mit dem Betrieb

solcher Anlagen sind dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft ebenfalls nicht

bekannt.

Zu Frage 4:

 

Für die Einleitung von Maßnahmen im Sinne Ihrer parlamentarischen Anfrage ist das Bun -

desministerium für Land - und Forstwirtschaft nicht zuständig. Es darf jedoch darauf hinge -

wiesen werden, dass seitens der landwirtschaftlichen Betriebsberatung empfohlen wird, im

Rahmen der Lebensmittel - und Futtermitteltrocknung Anlagen mit Wärmetauschern einzu -

setzen. Bei der Verwendung von Wärmetauschern in Trocknungsanlagen kommt es nicht zu

einem direkten Kontakt zwischen Verbrennungsabgasen und Trocknungsgut.