602/AB XXI.GP
An den
Präsidenten des Nationalrates
Parlament
l0l7 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik - Pablé und Kollegen haben am 4.4.2000
unter der Nr. 582/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
,,Flüchtlingsberatungsstellen der Grünen und der Caritas“ an mich gerichtet, die
folgenden Wortlaut hat:
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Unterlagen wie folgt:
Zu Frage 1:
Das gegenständliche Lokal wurde von den Sicherheitswachebeamten auf Grund
einer telefonischen Mitteilung, wonach ein mit einer Faustfeuerwaffe bewaffneter
Mann das in Wien 6, Eggerthgasse 3 etablierte Lokal des Flughafensozialdienstes
betreten hat, im Sinne der Bestimmung des § 39 Sicherheitspolizeigesetz betreten
und in weiterer Folge auch durchsucht. Diese Suche galt einem Menschen, von dem
auf Grund des Anrufes angenommen werden konnte, dass von ihm ein gefährlicher
Angriff gemäß § 16 Abs. 2 SPG drohe. In weiterer Folge wurde bei den Anwesenden
eine Personsdurchsuchung gemäß § 40 Abs. 2 SPG vorgenommen. Diese
Durchsuchung diente der Überprüfung, ob eine dieser Personen einen Gegenstand
(hier: Faustfeuerwaffe) mit sich führt, von dem eine Gefahr ausgeht.
Zu Frage 2:
Bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten und der Personen konnte keine
Faustfeuerwaffe vorgefunden werden.
Da die einschreitenden Sicherheitsorgane von der Annahme ausgingen, dass sich an
dem Ort der Amtshandlung Fremde befinden, die nicht zum Aufenthalt im
Bundesgebiet berechtigt sind, wurden diese Personen im Sinne der Bestimmung des
§ 35 Abs. 1 Z 4 SPG einer Identitätskontrolle unterzogen. Von den insgesamt 12
anwesenden Fremden konnten 8 Personen die für ihre Aufenthaltsberechtigung
maßgeblichen Dokumente nicht vorweisen, sodass diese am 8.3.2000, um 18.40
Uhr, gemäß § 110 Abs. 1 FrG festgenommen wurden.
Zu Frage 3:
Eine derartige Weisung wurde von mir nicht erteilt.
Zu Frage 4:
Eine derartige Intervention von Frau Stadträtin Brauner liegt mir nicht vor.
Zu Frage 5:
Da meine persönliche Ansicht nicht Gegenstand der mir als Bundesminister für
Inneres und somit als oberstes Organ der Vollziehung obliegenden Aufgabe ist,
beschränke ich meine Antwort auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Ein Eingriff in die durch die österreichischen Grundrechte geschützten Werte ist nur
unter den gesetzlichen Eingriffsvorbehalten zulässig.
Dies gilt hier konkret sowohl für das Gesetz zum Schutz des Hausrechtes als auch
das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit und die
Europäische Menschenrechtskonvention.
Die in Rede stehende Amtshandlung der Organe der Bundespolizeidirektion Wien
stützt sich auf die erwähnten gesetzlichen Regelungen des
Sicherheitspolizeigesetzes und des Fremdengesetzes, die keine Ausnahmen
hinsichtlich der angesprochenen Lokale vorsehen.