602/AB XXI.GP

 

ANFRAGEBEANTWORTUNG

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Parlament

l0l7 Wien

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik - Pablé und Kollegen haben am 4.4.2000

unter der Nr. 582/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

,,Flüchtlingsberatungsstellen der Grünen und der Caritas“ an mich gerichtet, die

folgenden Wortlaut hat:

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Unterlagen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Das gegenständliche Lokal wurde von den Sicherheitswachebeamten auf Grund

einer telefonischen Mitteilung, wonach ein mit einer Faustfeuerwaffe bewaffneter

Mann das in Wien 6, Eggerthgasse 3 etablierte Lokal des Flughafensozialdienstes

betreten hat, im Sinne der Bestimmung des § 39 Sicherheitspolizeigesetz betreten

und in weiterer Folge auch durchsucht. Diese Suche galt einem Menschen, von dem

auf Grund des Anrufes angenommen werden konnte, dass von ihm ein gefährlicher

Angriff gemäß § 16 Abs. 2 SPG drohe. In weiterer Folge wurde bei den Anwesenden

eine Personsdurchsuchung gemäß § 40 Abs. 2 SPG vorgenommen. Diese

Durchsuchung diente der Überprüfung, ob eine dieser Personen einen Gegenstand

(hier: Faustfeuerwaffe) mit sich führt, von dem eine Gefahr ausgeht.

 

Zu Frage 2:

 

Bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten und der Personen konnte keine

Faustfeuerwaffe vorgefunden werden.

Da die einschreitenden Sicherheitsorgane von der Annahme ausgingen, dass sich an

dem Ort der Amtshandlung Fremde befinden, die nicht zum Aufenthalt im

Bundesgebiet berechtigt sind, wurden diese Personen im Sinne der Bestimmung des

§ 35 Abs. 1 Z 4 SPG einer Identitätskontrolle unterzogen. Von den insgesamt 12

anwesenden Fremden konnten 8 Personen die für ihre Aufenthaltsberechtigung

maßgeblichen Dokumente nicht vorweisen, sodass diese am 8.3.2000, um 18.40

Uhr, gemäß § 110 Abs. 1 FrG festgenommen wurden.

 

Zu Frage 3:

Eine derartige Weisung wurde von mir nicht erteilt.

 

Zu Frage 4:

Eine derartige Intervention von Frau Stadträtin Brauner liegt mir nicht vor.

 

Zu Frage 5:

Da meine persönliche Ansicht nicht Gegenstand der mir als Bundesminister für

Inneres und somit als oberstes Organ der Vollziehung obliegenden Aufgabe ist,

beschränke ich meine Antwort auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

 

Ein Eingriff in die durch die österreichischen Grundrechte geschützten Werte ist nur

unter den gesetzlichen Eingriffsvorbehalten zulässig.

 

Dies gilt hier konkret sowohl für das Gesetz zum Schutz des Hausrechtes als auch

das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit und die

Europäische Menschenrechtskonvention.

 

Die in Rede stehende Amtshandlung der Organe der Bundespolizeidirektion Wien

stützt sich auf die erwähnten gesetzlichen Regelungen des

Sicherheitspolizeigesetzes und des Fremdengesetzes, die keine Ausnahmen

hinsichtlich der angesprochenen Lokale vorsehen.