618/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Glawischnig, Freundinnen und Freunde
haben am 6. April 2000 unter der Nr. 602/J an mich eine schriftliche parlamentari -
sche Anfrage betreffend Verletzung des Amtsgeheimnisses durch den Kärntner
kulturbeauftragten gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage können gemäß Art. 52 Abs. 1 B - VG in
Verbindung mit § 90 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 (GOG - NR) nur Angele -
genheiten der Vollziehung des Bundes sein. Das Verhalten eines so genannten Kul -
turbeauftragten eines Landes stellt weder eine Angelegenheit der Verwaltung des
Bundes noch eine Angelegenheit allgemeiner staatspolitischer Entscheidungen (im
Sinne des in § 90 GOG - NR verwendeten Begriffs „Regierungsakte“) dar. Der Gegen -
stand der Anfrage fällt weder in die Zuständigkeit des Bundeskanzlers noch in seine
Ingerenz, was in der Anfrage selbst auch ausdrücklich zugestanden wird. Es ist wei -
ters nicht erkennbar, daß es sich bei dem in der Anfrage behaupteten Sachverhalt,
sollte er den Tatsachen entsprechen, um eine kulturpolitisch grundsätzliche Angele -
genheit des Bundes handeln sollte. Ich kann jedenfalls für meinen Bereich aus -
schließen, dass derartige „Kommentare“ Einfluss auf die Subventionspolitik des Bun -
des haben.
Zu Frage 2:
Gemäß § 84 Abs. 1 Strafprozeßordnung in der Fassung BGBl.Nr. 526/1993 hat eine
Behörde oder öffentliche Dienststelle zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft nur in -
soweit zu erstatten, als die ihr bekannt gewordene strafbare Handlung ihren gesetz -
mäßigen Wirkungsbereich betrifft.
Daß ein solcher Zusammenhang zwischen der
behaupteten Tat und dem gesetzmäßigen Wirkungsbereich des Bundeskanzleram-
tes nicht besteht, wurde bereits oben dargelegt. Ich werde daher eine Anzeige ge-
mäß § 84 Abs. 1 Strafprozeßordnung nicht erstatten. Im übrigen weise ich darauf
hin, dass das Recht zur Erstattung einer solchen Anzeige ohnehin jedermann zu -
steht, der von einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt (vergleiche § 86 Abs. 1
Strafprozeßordnung).