618/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Glawischnig, Freundinnen und Freunde

haben am 6. April 2000 unter der Nr. 602/J an mich eine schriftliche parlamentari -

sche Anfrage betreffend Verletzung des Amtsgeheimnisses durch den Kärntner

kulturbeauftragten gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage können gemäß Art. 52 Abs. 1 B - VG in

Verbindung mit § 90 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 (GOG - NR) nur Angele -

genheiten der Vollziehung des Bundes sein. Das Verhalten eines so genannten Kul -

turbeauftragten eines Landes stellt weder eine Angelegenheit der Verwaltung des

Bundes noch eine Angelegenheit allgemeiner staatspolitischer Entscheidungen (im

Sinne des in § 90 GOG - NR verwendeten Begriffs „Regierungsakte“) dar. Der Gegen -

stand der Anfrage fällt weder in die Zuständigkeit des Bundeskanzlers noch in seine

Ingerenz, was in der Anfrage selbst auch ausdrücklich zugestanden wird. Es ist wei -

ters nicht erkennbar, daß es sich bei dem in der Anfrage behaupteten Sachverhalt,

sollte er den Tatsachen entsprechen, um eine kulturpolitisch grundsätzliche Angele -

genheit des Bundes handeln sollte. Ich kann jedenfalls für meinen Bereich aus -

schließen, dass derartige „Kommentare“ Einfluss auf die Subventionspolitik des Bun -

des haben.

 

Zu Frage 2:

Gemäß § 84 Abs. 1 Strafprozeßordnung in der Fassung BGBl.Nr. 526/1993 hat eine

Behörde oder öffentliche Dienststelle zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft nur in -

soweit zu erstatten, als die ihr bekannt gewordene strafbare Handlung ihren gesetz -

mäßigen Wirkungsbereich betrifft. Daß ein solcher Zusammenhang zwischen der

behaupteten Tat und dem gesetzmäßigen Wirkungsbereich des Bundeskanzleram-

tes nicht besteht, wurde bereits oben dargelegt. Ich werde daher eine Anzeige ge-

mäß § 84 Abs. 1 Strafprozeßordnung nicht erstatten. Im übrigen weise ich darauf

hin, dass das Recht zur Erstattung einer solchen Anzeige ohnehin jedermann zu -

steht, der von einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt (vergleiche § 86 Abs. 1

Strafprozeßordnung).