620/AB XXI.GP
Die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftli -
che Anfrage der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde an den Bundes -
minister für Inneres vom 6. April 2000, Zahl 604/J - NR/2000, betreffend „Tourismus -
land Österreich - Abschiebung von Autostopperinnen“ beantworte ich aufgrund der
mir vorliegenden Unterlagen wie folgt:
Das Bundesministerium für Inneres verfolgt bei der Vollziehung des Fremdengeset -
zes - im Rahmen der durch den EU-Vertrag und das Schengener Vertragswerk vor -
gegebenen Grenzen - stets eine Linie, die einerseits den politischen, wirtschaftlichen,
sozialen oder kulturellen Beziehungen Österreichs Rechnung trägt und andererseits
die gebotenen sicherheits - und fremdenpolizeilichen Interessen berücksichtigt. Hiefür
wurden mehrfach Impulse gesetzt: Unter anderem wird regelmäßig der „Travel -
Guide“, eine Informationsschrift für Reisende, erstellt und werden die Grenzkontroll -
und Sicherheitsorgane im Rahmen von Schulungen hinsichtlich des Umgangs mit
ausländischen Touristen besonders sensibilisiert. Ein wertvoller Partner wurde in der
Österreich-Werbung gefunden, durch dessen Kooperationsbereitschaft Probleme
bereits im Vorfeld erkannt und diesen entsprechend entgegengewirkt werden kann.
Zu den Fragen 1 und 5:
Fremde, die der Sichtvermerkspflicht unterliegen, haben gemäß § 10 Abs. 2 des
Fremdengesetzes (FrG) bereits im Rahmen des Visumverfahrens nachzuweisen,
dass sie über ausreichende Mittel zu ihrem Unterhalt und für die Wiederausreise
verfügen. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FrG sind Fremde - außer EWR - Bürger - bei der
Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht
über die Mittel zur Bestreitung der kosten ihres Aufenthaltes und ihrer Wiederausrei -
se verfügen.
Im Bundesgebiet sind sämtliche Fremde gemäß § 32 FrG verpflichtet, den Behörden
und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in begründeten Fällen auf
Verlangen Auskunft über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes
im Bundesgebiet zu erteilen und den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuwei -
sen. Es bestehen im Gegensatz zu einigen anderen Schengenstaaten keine festen
Richtsätze über die Höhe der erforderlichen Mittel, sondern es wird entsprechend
dem Aufenthaltszweck, der Aufenthaltsart und der Aufenthaltsdauer in jedem Ein -
zelfall entschieden.
Zu Frage 2:
Abgesehen von Bargeld können nach den Umständen des Falles auch Reise -
schecks, Kreditkarten, Bankbestätigungen oder Verpflichtungserklärung von in Öster -
reich lebenden Personen mit hinreichender Bonität als Nachweis nach dem FrG
akzeptiert werden.
Zu Frage 3:
Es ist weder Autostoppen eine unerwünschte Fortbewegungsart, noch sind Auto -
stopperlnnen das Ziel spezifischer Kontrollen. Kontrollen erfolgen im Nahbereich der
Binnengrenze zur Bundesrepublik Deutschland wegen Verdachts des illegalen Auf -
enthalts und auf Autobahnen wegen verbotenen Benützens durch Fußgänger (§ 46
Abs. 1 StVO).
Zu Frage 4:
Nach dem mir vorliegenden Bericht der zuständigen Behörde wurden die drei
Studentinnen im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Schengener
Durchführungsübereinkommens einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen.
Zu Frage 6:
Mittellosigkeit kann Anlass für die Verhängung von aufenthaltsbeendenden
Maßnahmen sein. Hat die Behörde - wie in den vorliegenden Fällen die
Bezirkshauptmannschaft Salzburg - Umgebung - die aufschiebende Wirkung einer
Berufung gegen das Aufenthaltsverbot ausgeschlossen, so wird dieses mit dem
Ausspruch durchsetzbar und der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.
Zu Frage 7:
Eine selbständige Ausreise per Bahn wurde ermöglicht. Die Fahrtkosten wurden aus
öffentlichen Mitteln getragen.
Zu den Fragen 8 und 9:
Über die Anzahl der Überprüfungen gemäß § 32 FrG liegen keine Statistiken vor.
In den Jahren 1997 bis 1999 wurde über folgende Anzahl von Fremden wegen
fehlender Unterhaltsmittel Aufenthaltsverbote erlassen:
1997: 5.596 Personen
1998: 5.332 Personen
1999: 5.513 Personen
Über die Anzahl der Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung einer Berufung aus -
geschlossen wurde, liegen gleichfalls keine Statistiken vor.
Zu den Fragen 10 und 11:
Nach den mir vorliegenden Unterlagen hat die im Rahmen der gegenständlichen
Aufenthaltsverbotsverfahren vorgenommene Sachverhaltsprüfung ergeben, dass die
Studentinnen bereits vor Fahrtantritt kaum Mittel zu ihrem Unterhalt hatten.
Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsverbote wurde von der Bezirkshauptmannschaft
Salzburg - Umgebung nach Würdigung aller vorliegenden Beweismittel im Rahmen
des ihr eingeräumten Ermessens festgelegt.
Zu Frage 12:
Mein Privatleben ist nicht Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 B - VG,
weshalb ich um Verständnis dafür bitte, wenn ich von einer inhaltlichen Beantwortung
der Frage Abstand nehme.