632/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und

Genossen vom 12. April 2000, Nr. 626/J, betreffend Budgetbegleitgesetz 2000 - zusätzliche

Verteuerung der Wohnungskosten Teil 3, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3.:

Da dem Bundesministerium für Finanzen derartiges Zahlenmaterial nicht zur Verfügung

steht, ersuche ich um Verständnis, dass ich diese Fragen nicht beantworten kann.

 

Zu 4.:

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Förderung des Wohnbaus und

der Wohnhaussanierung in der Natur dieser Aufgaben der Länder liegt, dass der

erforderliche Umfang indirekt von gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen, insbesondere der

Einkommens -  und Geldwertentwicklung, aber auch von wirtschafts -  und

förderungspolitischen Entscheidungen abhängt, weil die Förderungen Härten dort abfangen

sollen, wo die Förderungsnehmer ohne Hilfestellung durch die öffentliche Hand überfordert

wären. Insofern sind sie mit den Agenden der Sozialhilfe vergleichbar. Soweit sich die

vorgesehene gebührenrechtliche Änderung überhaupt auf die Höhe der Wohnbeihilfe

durchschlagen sollte, wäre dies daher nicht anders zu beurteilen als andere Entwicklungen

gesetzgeberischer oder tatsächlicher Natur, die sich auf die Wohnbauförderung und -

sanierung auswirken.

Für das Bundesministerium für Finanzen besteht somit kein Anlass, auf Grund allfälliger

Auswirkungen von Gebührenbefreiungen auf die Wohnbeihilfe besondere Maßnahmen zu

ergreifen. Die Wohnbauförderung der Länder wird vielmehr anhand der Entwicklung des

dafür zur Verfügung stehenden Volumens und des diesbezüglichen Bedarfes insgesamt zu

beurteilen sein.