632/AB XXI.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und
Genossen vom 12. April 2000, Nr. 626/J, betreffend Budgetbegleitgesetz 2000 - zusätzliche
Verteuerung der Wohnungskosten Teil 3, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 3.:
Da dem Bundesministerium für Finanzen derartiges Zahlenmaterial nicht zur Verfügung
steht, ersuche ich um Verständnis, dass ich diese Fragen nicht beantworten kann.
Zu 4.:
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Förderung des Wohnbaus und
der Wohnhaussanierung in der Natur dieser Aufgaben der Länder liegt, dass der
erforderliche Umfang indirekt von gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen, insbesondere der
Einkommens - und Geldwertentwicklung, aber auch von wirtschafts - und
förderungspolitischen Entscheidungen abhängt, weil die Förderungen Härten dort abfangen
sollen, wo die Förderungsnehmer ohne Hilfestellung durch die öffentliche Hand überfordert
wären. Insofern sind sie mit den Agenden der Sozialhilfe vergleichbar. Soweit sich die
vorgesehene gebührenrechtliche Änderung überhaupt auf die Höhe der Wohnbeihilfe
durchschlagen sollte, wäre dies daher nicht anders zu beurteilen als andere Entwicklungen
gesetzgeberischer oder tatsächlicher Natur, die sich auf die Wohnbauförderung und -
sanierung auswirken.
Für das Bundesministerium für Finanzen besteht somit kein Anlass, auf Grund allfälliger
Auswirkungen von Gebührenbefreiungen auf die Wohnbeihilfe besondere Maßnahmen zu
ergreifen. Die Wohnbauförderung der Länder wird vielmehr anhand der Entwicklung des
dafür zur Verfügung stehenden Volumens und des diesbezüglichen Bedarfes insgesamt zu
beurteilen sein.