638/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dietachmayr und Genossen haben am 14. April 2000
unter Zahl 632/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Zivilschutz“
gerichtet. Diese Anfrage begründet sich mit einer massiven Kürzung der Budgetausgaben
im Bereich des Zivilschutzes sowie daraus resultierend Gefahren von Atomunfällen, von
kriegerischen Ereignissen und von sonstigen Katastrophen. Dazu muss ich bemerken, dass
diese Ausführungen sowie die gestellten Fragen offensichtlich dazu dienen sollen,
Unsicherheit zu verbreiten und weniger die bisher gute Arbeit im Bereich des Zivilschutzes
zu unterstreichen.
Zum ersten gibt es im Bereich des Zivilschutzes des Bundesministeriums für Inneres sowohl
Ermessensausgaben, als auch zweckgebundene Gebarungen, wobei die zweckgebundenen
Gebarungen von den Kürzungen ausgenommen worden sind. Lediglich
Ermessensausgaben des Zivilschutzes mussten, wie alle anderen Ermessensausgaben
auch, in gleichartiger Höhe gekürzt werden. Daher liegt keine übermäßige Kürzung im
Bereich des Zivilschutzes vor.
Zum zweiten müssen die bisherigen Erfahrungen, Aufbauarbeiten und Organisationen,
insbesondere auf freiwilliger Basis, wie z.B. die Freiwilligen Feuerwehren oder der
Österreichische Zivilschutzverband, die ein wesentlicher Bestandteil der Basisarbeiten für
den Zivilschutz darstellen, berücksichtigt werden.
Da es sich beim Zivilschutz um eine Materie handelt, die nicht bloß der Bundesminister für
Inneres zu vollziehen hat, habe ich zur Erstellung eines abgerundeten Bildes Auskünfte der
Länder und der Europäischen Kommission eingeholt. Unter Bedachtnahme auf die mir
danach vorliegenden Informationen beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Ausgaben der Länder sowie des Bundesministeriums für Inneres für Zivilschutz betra -
gen seit (einschließlich) 1995 ca. 2,305 Milliarden Schilling. Ausgaben anderer Ressorts
(ausgenommen die vom Bundesministerium für Finanzen gemäß § 3 Abs. 2 des Katastro -
phenfondsgesetzes 1996 den Ländern überwiesenen Mittel zur Beschaffung von Katastro -
pheneinsatzgeräten der Feuerwehren) für Zivilschutzmaßnahmen sind in diesem Betrag
nicht inbegriffen.
Zu Frage 2:
a) vom Bundesministerium für Inneres
Aus den Zivilschutzkrediten VA Paragraph 1/1111
- in Anlagen wie:
Aufbau eines GPS - unterstützten Luftspürsystems,
Lehrmittel (Geräte für die Zivilschutzschule sowie
diverse Messgeräte) ca. ATS 10,400.000,--
- in die Förderung von Einsatz- und Rettungsorgani -
sationen sowie des Österreichischen Zivilschutzver -
bandes - Bundesverband ca. ATS 74,000.000,--
- in Aufwendungen vorwiegend für Öffentlichkeitsar -
beit, Ausgaben für Selbstschutz - Informationszentren,
Ausgaben der Zivilschutzschule des BMI für den
laufenden Betrieb, Ausgaben für diverse Veranstal -
tungen, Seminare, Workshops, Übungen etc. ca. ATS 46,000.000,--
Aus den Zivilschutzmitteln des Katastrophenfonds
(zweckgebundene Gebarung), VA Paragraph 1/1112
(ohne die Beträge, die den Ländern für den Aus - und Auf -
bau des bundesweiten Warn - und Alarmsystems über -
wiesen werden. Diese betragen ATS 47,5 Millionen jähr -
lich und sind in den Ausgaben der Länder ausgewiesen)
- in Anlagen wie:
Einbindung der Landeswarnzentralen in das bundes -
weite Warn - und Alarmsystem, Ausbau der Bundes -
warnzentrale des BMI sowie Anschaffung diverser
Geräte für diese. ca. ATS 2,000.000,--
- in Aufwendungen wie Ausgaben für den laufenden
Betrieb der Bundeswamzentrale des BMI; insbeson-
dere für Wartung des bundesweiten Warn - und Alarm -
systems und die Postgebühren für die Ringleitung
(Vernetzung sämtlicher Bundes - und Landesdienst -
stellen, deren Zusammenarbeit in einem katastrophen -
fall notwendig ist) ca. ATS 9,000.000,--
-----------------------------------------
Ausgaben BMI ca. ATS 141,400.000,--
b) von den Ländern getätigte Ausgaben für den Zivilschutz
- für den Auf - und Ausbau bzw. für den Betrieb des
bundesweiten Warn- und Alarmsystems aus den
gemäß der Art. - 15a - B - VG - Vereinbarung vom BMI
überwiesenen Mitteln ca. ATS 302,000.000,--
- für die Beschaffung von Katastropheneinsatzgeräten
der Feuerwehren vom Bundesministerium für Finanzen
gemäß § 3 Abs. 2 des Katastrophenfondsgesetzes
1996 erhaltene Mittel aus dem Katastrophenfonds ca. ATS 1.410,000.000,--
- aus Ländermitteln: Förderungen der Zivilschutz -
Landesverbände sowie Förderungen von Zivilschutz -
maßnahmen diverser
Einsatz - und Rettungsorganisa -
tionen, Ausgaben für den Ausbau sowie für Wartung
und Instandhaltung der Landeswamzentralen und
der Funksirenensteuerungen (soweit sie nicht aus den
vom BMI überwiesenen Mitteln gemäß der 15a - Verein -
barung abgedeckt werden können) und für Öffentlich -
keitsarbeit ca. ATS 452.000.000,--
-----------------------------------------
Summe Länder ca. ATS 2.164,000.000,--
Gesamtausgaben ca. ATS 2.305,500.000,--
Ausgaben der Länder
|
Bundesland |
Eigenmittel |
15a Vereinbarung |
Mittel gemäß § 3 Abs. 2 des Katastrophenfonds |
Gesamtausgaben |
|
Burgenland |
9,757.250,02 |
10,260.192,00 |
48,990.363,00 |
69,007.805,02 |
|
Kärnten |
39,000.000,00 |
21,264.210,00 |
99,072.735,00 |
159,336.945,00 |
|
Niederösterreich |
30,630.750,79 |
55,008.006,00 |
266,548.390,00 |
352,187.146,79 |
|
Oberösterreich |
62,020.000,00 |
47,946.354,00 |
241,168.289,00 |
351,134.643,00 |
|
Salzburg |
41,623.000,00 |
18,302.406,00 |
87,238.749,00 |
147,164.155,00 |
|
Steiermark |
228,526.999,00 |
44,549.610,00 |
214,264.093,00 |
487,340.702,00 |
|
Tirol |
7,217.000,00 |
25,073.268,00 |
114,194.491,00 |
146,484.759,00 |
|
Vorarlberg |
1,439.440,00 |
11,790.228,00 |
59,948.702,00 |
73,178.370,00 |
|
Wien |
31,895.000,00 |
67,520.341,00 |
278,491.236,00 |
377,906.577,00 |
|
Summe |
452,109.439,81 |
301,714.615,00 |
1.409,917.148,00 |
2.163,741.102,81 |
Zu Frage 3:
Es gibt einen österreichweiten (zwischen Bund und Ländern akkordierten) Rahmenplan für
Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Unfällen in Kernkraftwerken, der insbesonde -
re Regelungen betreffend Alarmpläne (Meldewege / Maßnahmenkatalog), Einsatzunterla -
gen (z.B. Information der Öffentlichkeit, Strahlenspürpläne, Pläne für Probennahmen, medi -
zinische Versorgung bei großräumigen Kontaminationen, Kaliumjodidprophylaxe, Muster -
verordnung nach § 38 Strahlenschutzgesetz etc.) sowie die entsprechenden Rechtsgrund -
lagen enthält. Auf der Grundlage des Landesverteidigungsplans besteht weiters ein Alarm -
plan für das Staatliche Krisenmanagement.
Als operationelles Koordinationsinstrument ist die Bundeswarnzentrale in meinem Ressort
eingerichtet, die u.a. Aufgaben im Rahmen des vom Bund und den Ländern gemeinsam zu
betreibenden Warn - und Alarmsystems (Gefahrenerkennung, Warnung und Alarmierung) zu
erfüllen hat. Diese rund um die Uhr
besetzte Zentrale fungiert gemäß den bi - und multi -
lateralen Katastrophenhilfe - und Strahlenschutzabkommen als Kontaktstelle für Meldungen
über Stör - und Unfälle sowie für Fragen der Zusammenarbeit bzw. möglicher Hilfeleistung im
Anlassfall. Im überregionalen oder internationalen Katastrophen - bzw. Krisenfall stellt die
Bundeswarnzentrale schließlich die nationale Informationsdrehscheibe für alle befassten
Stellen im In - und Ausland dar.
Zu Frage 4:
Laut Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, das für Schutzraumange -
legenheiten (Normen, Ausrüstung, etc.) zuständig ist, waren Ende 1998 österreichweit ca.
2,7 Millionen Schutzplätze (d.h. Raum für Person in einem Schutzraum) baulich fertigge -
stellt, das sind bezogen auf die Bevölkerung Österreichs (Wohnbevölkerung laut Volkszäh -
lung 1991) ca. 35%. Entsprechend den unterschiedlichen Bauordnungen in den einzelnen
Bundesländern differiert die Schutzplatzdeckung zwischen 3% (Wien) und 83% (Steiermark
und Kärnten).
Schutzplatzdeckung nach Bundesländern.
|
Bundesland |
Schutzplatzdeckung bezogen auf die Einwohnerzahl |
|
Burgenland |
40 % |
|
Kärnten |
83 % |
|
Niederösterreich |
9 % |
|
Oberösterreich |
32 % |
|
Salzburg |
5% |
|
Steiermark |
83 % |
|
Tirol |
75 % |
|
Vorarlberg |
20 % |
|
Wien |
3% |
Zu Frage 5:
Nachdem derzeit die Schutzraumbaupflicht nur in den Ländern Kärnten und Oberösterreich
in der Bauordnung enthalten ist, liegt die Errichtung von Schutzräumen in der Eigenverant -
wortung der Hausbauer. Nur beim Neubau von Bundesbauten werden noch Schutzräume
aufgrund von Ministerratsbeschlüssen aus den Jahren 1967, 1981 und 1996 errichtet. Diese
Schutzraumbautätigkeit fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit.
Die Entscheidung des Bürgers für oder gegen den Bau eines Schutzraumes wird anhand
verschiedener Kriterien, wie zusätzliche Baukosten, ausreichendes Raumangebot, persön -
liches Schutzbedürfnis, zu erwartende Schutzwirkung etc. getroffen. Seitens des Bundes -
ministeriums für Inneres kann nur, wie bereits auch getätigt, im Rahmen von Informationen
sowie Bewußtseinsbildung darauf Einfluss
genommen werden.
Zu Frage 6:
Der größte Teil der Schutzräume wurde von Privaten errichtet. 1998 waren dies ca. 53% der
statistisch erfassbaren Schutzraumplätze, ca. 29% wurden durch gemeinnützige Bauverei -
nigungen errichtet, ca. 18% durch juristische Personen (z.B. Unternehmen) und ca. 0,3%
durch Gebietskörperschaften.
Diese Aufstellung erklärt auch den zur Schutzraumbenützung berechtigten Personenkreis,
nämlich Besitzer von Ein - und Mehrfamilienhäusern, Wohnungsmieter, Angehörige von Fir -
men, Gesellschaften, Vereinen etc. Bei Schutzräumen in Bundesbauten ist die Benützung
primär durch das in diesem Gebäude Dienst versehende Personal, in Schulen durch die
Schülerinnen und das Lehrpersonal, vorgesehen.
Unbestritten ist, dass im Falle von plötzlich auftretenden Katastrophen größeren Ausmaßes
Panikreaktionen nicht verhindert werden können. Dies liegt in der Natur einer Katastrophe
unbestimmter Art und unbestimmten Ausmaßes, weil nicht jeder Anlaßfall erprobt, geprüft
und geregelt werden kann. Aus diesem Grunde kann auch keine Aufteilung von
Schutzraumplätzen vorgenommen werden.
Zu Frage 7:
Der Zivilschutz in Österreich ist als pluralistisches Katastrophenvorsorge - und Hilfeleis -
tungssystem zu verstehen, eingebunden in die hexagonale Verantwortung von Bund,
Ländern, Bezirken, Gemeinden, Einsatzorganisationen und Bürgern. Zivilschutz umfasst so -
mit alle humanitären Aktivitäten zur Bewältigung von Katastrophen und besonderen Krisen -
situationen. Er umfasst die Vorsorge vor Naturkatastrophen und technischen Unglücksfällen,
vor Unfällen in der chemischen Industrie ebenso wie beim Transport gefährlicher Güter oder
bei einem nuklearen Stör - oder Unfall. D.h. Zivilschutz ist die Summe aller Vorkehrungen,
die der Bevölkerung das Überstehen von gefährlichen Situationen jeder Art ermöglichen
sollen. Daher können die Kosten nicht genannt werden.
Meines Erachtens verfügt Österreich aufgrund der Vorkehrungen des Bundes und der
Länder über einen wirksamen Zivilschutz, der aber im Hinblick auf die Schnelllebigkeit
technischer Entwicklungen ständig mit neuen Anforderungen konfrontiert wird und auf diese
Bedacht nehmen muss.
Zu Frage 8:
Mit den Fragen 8 und 9 wurden - im Wege der für Zivilschutz zuständigen Generaldirektion
ENV.C.3 der Europäischen Kommission - die Mitgliedstaaten der EU sowie - via dem
schweizerischen Bundesamt für Zivilschutz - die Schweiz befasst. Antworten wurden ledig -
lich vom Vereinigten Königreich, von Irland, Dänemark, Schweden, Deutschland, Portugal
und der Schweiz übermittelt. Demnach ergibt sich folgendes:
a) Vereinigtes Königreich 42,080.000,-- GBP 945,116.800,-- ATS
b) Dänemark 1,570.000,000,-- DKK 2.896,650.000,-- ATS
c) Schweden 4,000.000,000,-- SEK 6.598,400.000,-- ATS
d) Deutschland
da) Bund: 389,700.000,-- DM 2.741,742.144,-- ATS
db) Bundesländer:
(am Beispiel des Frei -
staates
Bayern)
92,000.000,--
DM
647,267.840,-- ATS
e) Portugal 5,000.000,-- EURO 68,801.500,-- ATS
f) Schweiz 350,000.000,-- CHF 3.078,005.000,-- ATS
Bemerkt wird, dass die einzelnen Länder unterschiedliche Berechnungsmethoden bzw. -
Inhalte herangezogen haben, wodurch ein seriöser Vergleich meines Erachtens nicht
möglich ist.
Zu Frage 9:
Ich verweise zunächst auf den ersten Absatz der Antwort auf Frage 8. Darüber hinaus
stehen mir folgende Informationen zur Verfügung:
a) Vereinigtes Königreich
Soweit vorhanden unterliegen entsprechende Pläne der Geheimhaltung und wurden
daher nicht bekanntgegeben.
b) Dänemark
In diesem Land existiert ein Plan betreffend landesweite Bereitschaft im Falle nuklearer
Notfälle, der beispielsweise Regelungen bezüglich Radioaktivitätsmessungen, Alarmie -
rungen, Entscheidungsfindung, Schutz, Evakuierung, Lebensmittelkontrolle etc. enthält.
Weitere Angaben liegen nicht vor.
c) Schweden
Im Falle nuklearer Unfälle besteht eine Zusammenarbeit verschiedener Institute be -
treffend Minimierung der Strahlenbelastung, Analyse der Unfallursachen, Wettervorher -
sage etc. Die unmittelbare Leitung der Katastrophenhilfs - und Rettungsmaßnahmen
obliegt jedoch den 21 Landesverwaltungen. Das schwedische Konzept einer „Gesamt -
verteidigung“ unterscheidet hiebei nicht zwischen militärischer und ziviler Verteidigung.
d) Deutschland
Die konkreten Katastrophenschutzmaßnahmen bei Nuklearunfällen sind in den bundes -
einheitlichen „Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung
kerntechnischer Anlagen“ festgelegt. Dort sind insbesondere folgende Maßnahmen
genannt: Alarmierung, Festlegung des gefährdeten Gebietes, Lageermittlung, Unter -
richtung und Warnung der Bevölkerung, Verkehrseinschränkungen, Aufenthalt in Ge -
bäuden, Ausgabe von Jodtabletten, Evakuierung, Warnung der Bevölkerung vor dem
Verzehr frisch geernteter Lebensmittel, Warnung vor Wassergewinnungsstellen, Dekon -
tamination und Ärztliche Betreuung und Versorgung.
Die Zivilschutzmaßnahmen bei kriegerischen Auseinandersetzungen sind im Zivil-
schutzgesetz geregelt. Hiernach steht zur Abwehr von Katastrophen in einem Verteidi -
gungsfall neben dem Einsatzpotential des Bundes (ergänzender Katastrophenschutz)
auch das Potential der Länder zur Verfügung (sogenannter „Doppelnutzen“). Des wei -
teren sind Maßnahmen in folgenden Bereichen vorgesehen: Warnung der Bevölkerung,
Schutzbau, Aufenthaltsregelung, Schutz der Gesundheit und Kulturgutschutz.
e) Portugal
An Plänen betreffend nukleare Unfälle mit Schiffen wird gearbeitet. Weitere Details
wurden nicht
bekanntgegeben.
f) Schweiz
Der Zivilschutz ist föderalistisch organisiert und wird von den Gemeinden getragen, die
in erster Linie für den Schutz ihrer Einwohner und Kulturgüter, Hilfeleistungen und die
Sicherstellung der technischen Infrastruktur zuständig sind. Eine konkrete ,,Einsatzrei-
henfolge“ bei der Katastrophen- und Nothilfe wurde festgelegt. Zum baulichen Zivil-
schutz (Schutz der Bevölkerung gegenüber Waffenwirkungen und Verstrahlungslagen)
wäre zu bemerken, dass die Pflicht zum Bau privater Schutzräume aufgehoben werden
soll.
Zu Frage 10:
Da die Bewältigung von Großkatastrophen die Möglichkeiten eines kleinen Landes wie
Österreich übersteigen, bedarf es zur Absicherung der internationalen Hilfe und Solidarität.
Die Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union und die Mitwirkung bei der NATO -
Partnerschaft für den Frieden kommt dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung weit
entgegen. Bilaterale Abkommen mit den Nachbarstaaten sollen im Anlassfall einen verzug -
losen Informationsfluss und rasche Hilfe gewährleisten.
Im EU - Rahmen besteht ein ständiger Kontakt zur Europäischen Kommission / Generaldirek -
tion für Umweltangelegenheiten (DG ENV.C.3 - Civil Protection) durch die Mitwirkung von
Vertretern meines Ressorts und der Länder im Ständigen Netzwerk der nationalen An -
sprechpartner für den Zivilschutz (PNNC / Permanent Network of National Correspondents).
Darüberhinaus wirkt Österreich im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft an
verschiedenen Projekten (z.B. psychosoziale Betreuung von Katastrophenopfern und -
helfern, Lawinenprävention, europaweite Datenvernetzung etc.) mit. Im Rahmen der NATO -
Partnerschaft für den Frieden besteht ein ständiger Kontakt zur Direktion für zivile
Notstandsplanung (CEPD / Civil Emergency Planning Directorate), in deren Rahmen Ver -
treter meines Ressorts in Fachausschüssen für Zivil- und Strahlenschutz mitwirken.
Im Rahmen der multi - und bilateralen Katastrophenhilfe - und Strahlenschutzabkommen be -
stehen Kontakte zu den jeweils zuständigen Behörden.
Bilaterale Katastrophenhilfeabkommen bestehen derzeit mit Deutschland, der Slowakischen
Republik, mit Ungarn, Slowenien und Liechtenstein. Das Abkommen mit der Tschechischen
Republik steht vor der Inkraftsetzung, das Abkommen mit der Schweiz vor der Ratifikation;
mit Italien und Marokko sind Verhandlungen im Laufen. Ein entsprechendes Abkommen mit
Kroatien ist geplant.
Im Rahmen der Zentraleuropäischen Initiative (C.E.I. / Central European Initiative) ist ein
Abkommen über die Zusammenarbeit zur Vorbeugung von Katastrophen mit 1. August 1994
in Kraft getreten. Im Rahmen dieses Abkommens ist eine Vernetzung der
Erdbebenwarnsysteme (mit Tschechien bereits erfolgt) insbesondere mit Italien, Slowenien
und Ungarn geplant.
Für den Bereich der nuklearen Sicherheit bestehen neben den IAEO - Abkommen über die
frühzeitige Benachrichtigung und die Hilfeleistung bei nuklearen Un - bzw. Störfällen bilate -
rale Abkommen mit Deutschland, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Schweiz,
Polen, Belarus, Russland, Ukraine und Tadschikistan. Mit Bulgarien sind Verhandlungen im
Laufen.
Neben der bereits realisierten Vernetzung der Strahlenfrühwarnsysteme mit der Slowakei
und Slowenien ist eine Ausweitung dieses Netzwerks auf alle anderen Nachbarstaaten be -
absichtigt.
Im Rahmen der trilateralen Zusammenarbeit zwischen Österreich, Ungarn und der Slowakei
wird auch die Zusammenarbeit im Zivilschutzbereich durchgeführt.
Zu Frage 11:
Gemäß der Entschließung des Rates vom 8. Juli 1991 zur Verbesserung der gegenseitigen
Hilfeleistung zwischen Mitgliedstaaten bei natur - oder technologiebedingten Katastrophen
erbringen die Mitgliedstaaten auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats jedwede Hilfeleistung,
die sie für möglich und verfügbar halten, falls sich im Gebiet dieses Mitgliedstaats eine
Katastrophe ereignet, die ernsthafte Schäden oder Gefahren für die körperliche Unversehrt -
heit von Personen, für Güter oder für die Umwelt nach sich zieht und die mit dessen eigenen
Mitteln zur Hilfeleistung offensichtlich nicht bewältigt werden kann. Das für alle EU - Mit -
gliedstaaten gültige IAEO - Abkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strah-
lenbedingten Notfällen enthält ebenfalls eine den gleichen Zweck verfolgende Regelung.
Die in meiner Antwort auf Frage 10 erwähnten bilateralen Katastrophenhilfeabkommen
(somit auch das EU - Mitglied Deutschland betreffend) enthalten gleichfalls Regelungen über
die Aufnahme von Evakuierten.
Grundsätzlich können die Hilfeleistungen im Rahmen der zitierten Abkommen nur auf frei -
williger Basis erfolgen. Ein Aufteilungsschlüssel ist im Hinblick auf die Unvorhersehbarkeit
der Ausbreitung und Weiterentwicklung der Kontamination unmöglich.
Zu Frage 12:
Das österreichische Zivilschutzkonzept ist seit 1985 primär auf die Bewältigung ziviler
Katastrophenfälle ausgerichtet. Besondere Beachtung findet dabei ein möglicher Kernkraft -
werksunfall in Österreichs Nachbarstaaten. Um die Bevölkerung über die wichtigen Verhal -
tensweisen bei Kernkraftwerksunfällen zu informieren, gibt das Bundesministerium für Inne -
res seit dem Jahr 1996 die sehr informative und ausführliche Broschüre "Strahlenschutz -
ratgeber“ heraus, die kostenlos an alle Interessenten versandt wird. Besonderes Augen -
merk wird auf den Kontakt mit Schulen gelegt, die dieses Thema in den Unterricht einbe -
ziehen können. Für den Unterricht und für Unterweisungen wurden spezielle Exemplare mit
Overheadfolien aufgelegt, die ebenfalls beim Bundesministerium für Inneres kostenlos er -
hältlich sind. Rund eine Viertel Million dieser Informationsbroschüren wurden bisher verteilt,
wobei auf Multiplikatoren (Schulen, Hilfs- und Rettungsorganisationen, Pflegeheime, Spitä -
ler, Firmen, Bundesheer, Zivildienst etc.) besonders Bedacht genommen wird.
Weiters wird die Bevölkerung durch die Öffentlichkeitsarbeit des Österreichischen Zivil -
schutzverbandes über dieses Thema informiert. Letztendlich dient auch der seit 1998 jähr -
lich am ersten Samstag im Oktober durchgeführte bundesweite Zivilschutz-Probealarm
dazu, die Österreicher/innen für dieses Thema zu sensibilisieren.
Zu Frage 13:
Zivildienstleistende werden primär auf dem Gebiete des Rettungs- und Feuerwehrwesens
eingesetzt. Dies entspricht sowohl den Intentionen des ordentlichen und außerordentlichen
Zivildienstes, als auch jenen des Zivil - und Katastrophenschutzes.