643/AB XXI.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 640/J betreffend
Atomstromimporte der tschechischen CEZ nach Österreich, welche die Abgeordneten Mag.
Sima und Genossen am 18. April 2000 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:
Feststellen möchte ich vorweg, dass seit Inkrafttreten des Elektrizitätswirtschafts - und -
organisationsgesetz (19.2.1999) kein österreichisches Unternehmen den Abschluss eines
Stromlieferungsvertrages mit einem tschechischen Energieversorgungsunternehmen angezeigt
hat. Angezeigt wurde lediglich ein Stromlieferungsvertrag eines Stromhändlers mit
Unternehmenssitz in Großbritannien. Eine Anzeigepflicht dieses Unternehmens ergab sich
durch den Umstand, dass die aufgrund dieses Stromlieferungsvertrages bezogenen
Strommengen teilweise auch zur Bedarfsdeckung inländischer Unternehmungen dienen
sollten. Der, meinem Bundesministerium zur Anzeige gebrachte Vertrag enthalt einen
ausdrücklichen Zusatz, wonach für
Stromlieferungen nach Österreich nur Überschussenergie
aus Wasserkraft herangezogen werden darf. Die Anzeigen gemäß § 13 EiWOG wurden am
12. Jänner 2000 (Rahmenvertrag) bzw. am 20. Jänner 2000 (Liefervertrag) in meinem Ressort
eingebracht. Die Lieferungen erfolgten zwischen dem 24. Jänner 2000 und dem 30. Jänner
2000 und umfassten eine Leistung von 30 MW.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Aufgrund der bestehenden Verpflichtungen zur Amtsverschwiegenheit ist es mir verwehrt,
Vertragsbeziehungen bekannt zu geben, die mir in meiner Eigenschaft als Verwaltungsbehörde
bekannt geworden sind.
Antwort zu den Punkten 5 und 7 der Anfrage:
Das auf Grund dieser Anzeige eingeleitete Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass aufgrund
der Angaben des anzeigenden Unternehmens davon auszugehen war und ist, dass die im § 13
Abs. 2 Z 1 bis 4 EIWOG vorgeschriebenen Kriterien erfüllt werden. Eine gesonderte
Übermittlung einer Stellungnahme ist nicht vorgesehen, es wurde dem gemäß auch keine
solche Stellungnahme übermittelt.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Zum einen mochte ich darauf hinweisen, dass nach den Bestimmungen des § 13 ElWOG der
Import von Atomstrom aus Drittländern expressis verbis nicht verboten ist. Es ist lediglich zu
prüfen, ob die Anlage, aus der die Lieferung erfolgen soll bzw. das liefernde Unternehmen die
Kriterien des § 13 Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllen. Bei dem in der Anfrage angesprochenen Fall
handelt es sich um Lieferungen aus Wasserkraftwerken. Es darf weiters darauf hingewiesen
werden, dass es vor der Einführung des Elektrizitätsbinnenmarktes in der Europäischen Union
nicht üblich war, anlagenbezogene Lieferungen zu vereinbaren bzw. anlagenbezogene
Lieferungsverträge abzuschließen, da die Lieferunternehmen nahezu ausschließlich vertikal
integrierte Elektrizitätsunternehmen waren. Nunmehr, im geänderten wirtschaftlichen Umfeld
des Elektrizitätsbinnenmarktes sind aber solche anlagenspezifische Lieferverträge, auch durch
die Möglichkeiten der unabhängigen Erzeuger und die Entflechtungsbestimmungen für
integrierte Unternehmen, durchaus möglich
und zwischenzeitig auch üblich geworden.
Antwort zu den Punkten 8 und 9 der Anfrage:
Gegenstand der Prüfling ist gemäß § 13 ElWOG der jeweilige Stromlieferungsvertrag. Auf
Grund des vorgelegten Vertrages handelt es sich ausschließlich um Überschussstrom aus - in
den Verträgen taxativ aufgezählten - Wasserkraftwerken, die eine Gesamtleistung von rund
1935 MW aufweisen. Die angezeigten Stromimportmengen belaufen sich auf insgesamt 720
MWh/Tag, die im Zeitraum von 24.1.2000 bis 30.1.2000 importiert worden sind, was einer
Leistungskapazität von 30 MW entspricht. Aus dem Verhältnis der von CEZ bekannt
gegebenen Gesamtleistung zur Leistung der Lieferung ist zu ersehen, dass eine solche
Lieferung aus Wasserkraftkapazität möglich ist.
Antwort zu den Punkten 10, 11 und 16 der Anfrage:
Die vorgelegten Verträge enthalten - taxativ aufgezählt - die Liste jener Wasserkraftwerke,
aus denen die Lieferungen erfolgen, es handelt sich im gegenständlichen Fall nicht um
Atomstromimporte. Darüberhinaus sind keine Tatsachen bekannt geworden, wonach
Stromlieferungen nicht angezeigt wurden, sodass auch hier nicht angenommen werden kann,
dass Atomstromimporte durchgeführt wurden. Zu prüfen sind in diesen Fällen die
vertraglichen Beziehungen, woraus sich ergeben hat, dass die Lieferungen Wasserkraftanlagen
stammen.
Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:
Wie aus den Antworten zu den Punkten 1 bis 11 hervorgeht, besteht kein Widerspruch zu
einer Beteiligung österreichischer Stellen an einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren
für das Kernkraftwerk Temelin mit Stromimporten aus Tschechien. Ich möchte jedoch nicht
verhehlen, dass insbesondere im Hinblick auf die Artikel 8, 9, 36 und 76 des Europa -
Abkommens mit Tschechien die Untersagung von Stromimporten aus Tschechien überhaupt
problematisch erscheint.
Überdies darf ich bemerken, dass die tschechische Republik Abkommen mit der Europäischen
Union abgeschlossen hat, die auch den Warenverkehr betreffend. Würde man diesen
Gedanken weiterführen, wäre
jeglicher Import von Waren aus Tschechien problematisch, da
bei sehr vielen Produkten Zusammenhänge mit energierelevanten Fragen konstruiert werden
können.
Dessen ungeachtet werden jedoch auch in Zukunft Verträge, die den Bezug von elektrischer
Energie aus Tschechien zur inländischen Bedarfsdeckung zum Gegenstand haben, auf das
Vorliegen der im § 13 ElWOG enthaltenen Untersagungstatbestände geprüft und bei deren
Vorliegen auch der Abschluss dieser Verträge untersagt werden.
Antwort zu den Punkten 13 bis 15 der Anfrage:
Zur Frage, ob es noch andere vergleichbare Stromimporte aus Drittstaaten wie der Slowakei,
Slowenien, der Ukraine, Bulgarien und Litauen gibt, darf ich bemerken, dass lediglich
Verträge mit Slowenien und Ungarn angezeigt wurden. Die Verträge mit Slowenien beziehen
sich vertraglich ausschließlich auf Wasserkraftwerke, die importierten Leistungen sind auch
dort wesentlich geringer als die installierten Leistungen der Wasserkraftwerke.
Hinsichtlich der Lieferung aus Ungarn ist zu bemerken, dass mit dem angezeigten Vertrag eine
Lieferung aus einem mit Gas befeuerten Kraftwerk angezeigt worden ist, das dem Stand der
Technik entspricht.
Ich darf darauf hinweisen, dass Verträge, die den Import von elektrischer Energie aus
Drittstaaten zum Gegenstand haben, lediglich anzeigepflichtig sind und keiner Genehmigung
bedürfen.