643/AB XXI.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 640/J betreffend

Atomstromimporte der tschechischen CEZ nach Österreich, welche die Abgeordneten Mag.

Sima und Genossen am 18. April 2000 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Feststellen möchte ich vorweg, dass seit Inkrafttreten des Elektrizitätswirtschafts - und -

organisationsgesetz (19.2.1999) kein österreichisches Unternehmen den Abschluss eines

Stromlieferungsvertrages mit einem tschechischen Energieversorgungsunternehmen angezeigt

hat. Angezeigt wurde lediglich ein Stromlieferungsvertrag eines Stromhändlers mit

Unternehmenssitz in Großbritannien. Eine Anzeigepflicht dieses Unternehmens ergab sich

durch den Umstand, dass die aufgrund dieses Stromlieferungsvertrages bezogenen

Strommengen teilweise auch zur Bedarfsdeckung inländischer Unternehmungen dienen

sollten. Der, meinem Bundesministerium zur Anzeige gebrachte Vertrag enthalt einen

ausdrücklichen Zusatz, wonach für Stromlieferungen nach Österreich nur Überschussenergie

aus Wasserkraft herangezogen werden darf. Die Anzeigen gemäß § 13 EiWOG wurden am

12. Jänner 2000 (Rahmenvertrag) bzw. am 20. Jänner 2000 (Liefervertrag) in meinem Ressort

eingebracht. Die Lieferungen erfolgten zwischen dem 24. Jänner 2000 und dem 30. Jänner

2000 und umfassten eine Leistung von 30 MW.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Aufgrund der bestehenden Verpflichtungen zur Amtsverschwiegenheit ist es mir verwehrt,

Vertragsbeziehungen bekannt zu geben, die mir in meiner Eigenschaft als Verwaltungsbehörde

bekannt geworden sind.

 

Antwort zu den Punkten 5 und 7 der Anfrage:

 

Das auf Grund dieser Anzeige eingeleitete Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass aufgrund

der Angaben des anzeigenden Unternehmens davon auszugehen war und ist, dass die im § 13

Abs. 2 Z 1 bis 4 EIWOG vorgeschriebenen Kriterien erfüllt werden. Eine gesonderte

Übermittlung einer Stellungnahme ist nicht vorgesehen, es wurde dem gemäß auch keine

solche Stellungnahme übermittelt.

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Zum einen mochte ich darauf hinweisen, dass nach den Bestimmungen des § 13 ElWOG der

Import von Atomstrom aus Drittländern expressis verbis nicht verboten ist. Es ist lediglich zu

prüfen, ob die Anlage, aus der die Lieferung erfolgen soll bzw. das liefernde Unternehmen die

Kriterien des § 13 Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllen. Bei dem in der Anfrage angesprochenen Fall

handelt es sich um Lieferungen aus Wasserkraftwerken. Es darf weiters darauf hingewiesen

werden, dass es vor der Einführung des Elektrizitätsbinnenmarktes in der Europäischen Union

nicht üblich war, anlagenbezogene Lieferungen zu vereinbaren bzw. anlagenbezogene

Lieferungsverträge abzuschließen, da die Lieferunternehmen nahezu ausschließlich vertikal

integrierte Elektrizitätsunternehmen waren. Nunmehr, im geänderten wirtschaftlichen Umfeld

des Elektrizitätsbinnenmarktes sind aber solche anlagenspezifische Lieferverträge, auch durch

die Möglichkeiten der unabhängigen Erzeuger und die Entflechtungsbestimmungen für

integrierte Unternehmen, durchaus möglich und zwischenzeitig auch üblich geworden.

Antwort zu den Punkten 8 und 9 der Anfrage:

 

Gegenstand der Prüfling ist gemäß § 13 ElWOG der jeweilige Stromlieferungsvertrag. Auf

Grund des vorgelegten Vertrages handelt es sich ausschließlich um Überschussstrom aus - in

den Verträgen taxativ aufgezählten - Wasserkraftwerken, die eine Gesamtleistung von rund

1935 MW aufweisen. Die angezeigten Stromimportmengen belaufen sich auf insgesamt 720

MWh/Tag, die im Zeitraum von 24.1.2000 bis 30.1.2000 importiert worden sind, was einer

Leistungskapazität von 30 MW entspricht. Aus dem Verhältnis der von CEZ bekannt

gegebenen Gesamtleistung zur Leistung der Lieferung ist zu ersehen, dass eine solche

Lieferung aus Wasserkraftkapazität möglich ist.

 

Antwort zu den Punkten 10, 11 und 16 der Anfrage:

 

Die vorgelegten Verträge enthalten - taxativ aufgezählt - die Liste jener Wasserkraftwerke,

aus denen die Lieferungen erfolgen, es handelt sich im gegenständlichen Fall nicht um

Atomstromimporte. Darüberhinaus sind keine Tatsachen bekannt geworden, wonach

Stromlieferungen nicht angezeigt wurden, sodass auch hier nicht angenommen werden kann,

dass Atomstromimporte durchgeführt wurden. Zu prüfen sind in diesen Fällen die

vertraglichen Beziehungen, woraus sich ergeben hat, dass die Lieferungen Wasserkraftanlagen

stammen.

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Wie aus den Antworten zu den Punkten 1 bis 11 hervorgeht, besteht kein Widerspruch zu

einer Beteiligung österreichischer Stellen an einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren

für das Kernkraftwerk Temelin mit Stromimporten aus Tschechien. Ich möchte jedoch nicht

verhehlen, dass insbesondere im Hinblick auf die Artikel 8, 9, 36 und 76 des Europa -

Abkommens mit Tschechien die Untersagung von Stromimporten aus Tschechien überhaupt

problematisch erscheint.

 

Überdies darf ich bemerken, dass die tschechische Republik Abkommen mit der Europäischen

Union abgeschlossen hat, die auch den Warenverkehr betreffend. Würde man diesen

Gedanken weiterführen, wäre jeglicher Import von Waren aus Tschechien problematisch, da

bei sehr vielen Produkten Zusammenhänge mit energierelevanten Fragen konstruiert werden

können.

 

Dessen ungeachtet werden jedoch auch in Zukunft Verträge, die den Bezug von elektrischer

Energie aus Tschechien zur inländischen Bedarfsdeckung zum Gegenstand haben, auf das

Vorliegen der im § 13 ElWOG enthaltenen Untersagungstatbestände geprüft und bei deren

Vorliegen auch der Abschluss dieser Verträge untersagt werden.

 

Antwort zu den Punkten 13 bis 15 der Anfrage:

 

Zur Frage, ob es noch andere vergleichbare Stromimporte aus Drittstaaten wie der Slowakei,

Slowenien, der Ukraine, Bulgarien und Litauen gibt, darf ich bemerken, dass lediglich

Verträge mit Slowenien und Ungarn angezeigt wurden. Die Verträge mit Slowenien beziehen

sich vertraglich ausschließlich auf Wasserkraftwerke, die importierten Leistungen sind auch

dort wesentlich geringer als die installierten Leistungen der Wasserkraftwerke.

 

Hinsichtlich der Lieferung aus Ungarn ist zu bemerken, dass mit dem angezeigten Vertrag eine

Lieferung aus einem mit Gas befeuerten Kraftwerk angezeigt worden ist, das dem Stand der

Technik entspricht.

 

Ich darf darauf hinweisen, dass Verträge, die den Import von elektrischer Energie aus

Drittstaaten zum Gegenstand haben, lediglich anzeigepflichtig sind und keiner Genehmigung

bedürfen.