65/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Moser, Freundinnen und Freunde haben am
25. November 1999 unter der Nr. 84/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Spielzeug für Kleinkinder gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Daten über die Häufigkeit der Überprüfung von Spielzeug in den einzelnen
Bundesländern sind ab dem Jahr 1994 verfügbar; davor wurde die Gruppe der
Spielwaren nicht gesondert von dem übergeordneten Begriff der
Gebrauchsgegenstände datenmäßig erfaßt.
Die Überprüfung der Spielwaren erfolgte innerhalb der jährlich festgelegten
Rahmenbedingungen (Revisions - und Probenplan). Darüber hinaus können bei
Anlaßfällen die Lebensmittelkontrollorgane der Länder zusätzlich Überprüfungen
vornehmen. Eine Übersicht über die ab 1994 überprüften Spielwaren liegt in der
Anlage bei.
Zu den Fragen 3 und 4:
Maßnahmen aufgrund der Ergebnisse, insbesondere bei Anlaßfällen, liegen in der
Ingerenz der Lebensmittelkontrolle (mittelbare Bundesverwaltung), die von sich aus
entsprechend vorzugehen hat (insbesondere Veranlassung der Einleitung von
Strafverfahren).
Dieses Vorgehen wird durch bundesweite Schwerpunktaktionen ergänzt. Bisher
wurden folgende Schwerpunktaktionen gesetzt:
1996: Stoffbilderbücher (aromatische Amine - als Bestandteil von verwendeten
Azofarbstoffen -, Antimon, Nickel).
19 Produkte wurden untersucht. Die Untersuchung auf Azofarbstoffe ergab
keinen Grund zur Beanstandung, allerdings wurde bei drei Produkten 313
Dichlorbenzidin in Mengen, die knapp über der Nachweisgrenze lagen,
gefunden. Bei diesen Proben wurde eine Mahnung ausgesprochen.
1999: Weichmacher in bestimmtem Spielzeug aus Kunststoff für Kinder unter
36 Monaten (Phthalate).
Bundesweit wurden 98 Proben untersucht. 36 davon wurden nach der Ver -
ordnung über das Verbot der Verwendung von Weichmachern bei bestimm -
tem Spielzeug aus Kunststoff für Kinder unter 36 Monaten (BGBl. II
Nr. 255/1998, Phthalatverordnung) beanstandet. Bei drei weiteren Proben
lag aufgrund von Kennzeichnungsmängeln ein Verstoß gegen die
Spielzeugver - ordnung BGBl. Nr.82311994 bzw. die
Spielzeugkennzeichnungsverordnung BGBl. Nr. 1029/1994 vor.
Durch strenge Kontrollen der Lebensmittelaufsicht und im Bedarfsfall mit Schwer -
punktaktionen wird weiterhin sichergestellt, daß derartige Produkte nicht mehr an -
geboten werden.
Im Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes wurde die Verordnung über
das Verbot der Verwendung von Weichmachern bei bestimmtem Spielzeug aus
Kunststoff für Kinder unter 36 Monaten (BGBl. II, Nr. 255/1998,
Phthalatverordnung) erlassen.
Zu Frage 5:
Nach der derzeitigen Rechtslage ist eine Veröffentlichung der Namen von Firmen
und der Produktbezeichnung nicht möglich.
Bei nach haltiger Mißachtung von Regelungen des Konsumentenschutzes oder von
Vorschriften über verbotene Irhaltsstoffe (z.B. Verbot von Weichmachern in
Kinderspielzeug) sind jedoch strengere Handhaben zur Abstellung solcher
Übelstände erforderlich. Für den Bereich der lebensmittelrechtlich relevanten
Regelungen habe ich daher bereits einen entsprechenden Vorschlag für eine
Novellierung des LMG 1975 ausarbeiten lassen.
Beilage
Österreich (gesamt); Burgenland
Jahr Proben beanstandet Jahr Proben beanstandet
1994 56 1 1994 2 0
1995 89 35 1995 2 1
1996 230 31 1996 4 3
1997 140 44 1997 7 2
1998 74 10 1998 4 2
Kärnten Niederösterreich
Jahr Proben beanstandet Jahr Proben beanstandet
1994 3 0 1994 9 0
1995 5 0 1995 10 0
1996 23 1 1996 17 0
1997 12 5 1997 9 1
1998 5 4 1998 11 1
Oberösterreich Salzburg
Jahr Proben beanstandet Jahr Proben beanstandet
1994 14 0 1994 7 0
1995 45 24 1995 1 0
1996 29 10 1996 23 0
1997 14 9 1997 7 0
1998 26 0 1998 0 0
Steiermark Tirol
Jahr Proben beanstandet Jahr Proben beanstandet
1994 2 0 1994 8 1
1995 10 2 1995 6 1
1996 9 0 1996 28 6
1997 19 5 1997 20 3
1998
16
1 1998
4
0
Vorarlberg Wien
Jahr Proben beanstandet Jahr Proben beanstandet
1994 0 0 1994 11 0
1995 0 0 1995 10 7
1996 7 0 1996 90 11
1997 9 6 1997 43 13
1998 4 1 1998 4 1