657/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Glawischnig, Freundinnen und Freunde haben
am 26.4.2000 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 668/J betreffend „aktuelle
rechtswidrige Abfallverbrennung in Arnoldstein“ gerichtet. Ich beehre mich, diese wie
folgt zu beantworten:
ad 1
Die abfallwirtschaftsrechtliche Anlagengenehmigung wurde in erster Instanz mit
Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 4. November 1999 erteilt.
ad 2
Bezüglich des Wirbelschichtofens wurde zuletzt der Versuchsbetrieb mit Bescheid
des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27. März 1997 für die Dauer von weite -
ren 2 Jahren erteilt.
ad 3
Nach Durchführung von Augenscheinsverhandlungen am 26. und 27. Juli 1999
sowie am 21., 22. und 23. September 1999 hat der Landeshauptmann von Kärnten
am 4. November 1999 die abfallwirtschaftsrechtliche Anlagengenehmigung erteilt.
Da in Anbetracht der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Berufungen eine
unmittelbare Inanspruchnahme dieser Genehmigung nicht möglich war, wurde sei -
tens der ABRG Asamer - Becker Recycling GesmbH am 13. Dezember 1999 unter
gleichzeitiger Vorlage von ergänzenden Projektunterlagen der Antrag auf Durchfüh -
rung eines Versuchsbetriebes mit dem Wirbelschichtofen und der Dörschelöfen -
anlage sowie zur Durchführung von Vorarbeiten für die Errichtung und den Betrieb
der einzelnen Anlagenteile gestellt.
Am 11. Jänner 2000 wurde der Antrag dahingehend abgeändert, dass einerseits der
beantragte Zeitraum für die Versuchsbetriebe auf 18 Monate eingeschränkt, ande -
rerseits der Antrag auf Genehmigung von Vorarbeiten zur Gänze zurückgezogen
wurde.
Nach abschließender Konkretisierung der vorgelegten Projektunterlagen wurde
seitens des Landeshauptmannes von Kärnten mit Bescheid vom 25. Jänner 2000
die beantragte Versuchsbetriebsbewilligung für die Dauer von 18 Monaten erteilt.
ad 4
Kontrollbehörde ist nicht das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft, sondern der Landeshauptmann von Kärnten. Die
Erteilung einer Genehmigung für einen weiteren Versuchsbetrieb nach erteilter
Genehmigung durch die Behörde 1. Instanz ist bei Vorliegen der Voraussetzungen
für einen Versuchsbetrieb jedenfalls nicht rechtswidrig.
ad 5
Derzeit wird noch die Zuständigkeitsfrage im Hinblick auf eine allfällige UVP - Pflicht
des gegenständlichen Vorhabens geprüft. Erst im Anschluss daran können die ein -
zelnen Berufungen näher behandelt und ergänzende Sachverständigen - Gutachten
eingeholt werden.
ad 6
Die in Anlage 1 des Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG - L), BGBI. Nr. 115/1997, an -
geführten Immissionsgrenzwerte für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Kohlen -
stoffmonoxid, Stickstoffdioxid und Schwebestaub wurden innerhalb der letzten 12
Monate (1. Mai 1999 bis 30. April 2000) an keiner der im Raum Arnoldstein in Be -
trieb befindlichen Luftgütemessstationen überschritten.
Auch bezüglich des in dieser Anlage angeführten Immissionsgrenzwertes
(Jahresmittelwert) für Blei im Schwebestaub wurde für das Kalenderjahr 1999 eben -
falls keine Überschreitung registriert.
Die in Anlage 2 IG - L angeführten Immissionsgrenzwerte (Jahresmittelwerte) wurden
im Kalenderjahr 1999 für Staubniederschlag an einer Messstelle, für Blei im Staub -
niederschlag an 10 Messstellen und für Cadmium im Staubniederschlag an 3 Mess -
stellen überschritten.
Der in Anlage 3 IG - L angeführte Immissionsgrenzwert für den Luftschadstoff Ozon
wurde innerhalb der letzten 12 Monate (1. Mai 1999 bis 30. April 2000) an der im
Raum Arnoldstein in Betrieb befindlichen Luftgütemessstation ,,Gailitz 2“ an 17 Ta -
gen überschritten.
ad 7
Sämtliche umweltrelevante Luftschadstoffe wurden über repräsentative Zeiträume
messtechnisch erfasst, wodurch die Immissions - Ist - Belastung eindeutig
dokumentiert werden kann.
Darüber hinaus wurden naturgemäß Berechnungen zur Immissionsprognose resul -
tierend aus den Emissionen der gegenständlichen Anlage wie fachlich erforderlich
durchgeführt, welche sodann zur Immissionsbeurteilung zu den Ist - Daten addiert
wurden.