659/AB XXI.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Ulli Sima und Kollegen vom 25. April
2000, Nr. 642/J, betreffend ökologischer Mindeststandards bei Agrarförderungen und der
Umsetzung von Natura 2000, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 und 2:
Die Möglichkeit, ökologische Mindeststandards für die Vergabe von Agrarförderungen im
Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums und im Rahmen der gemeinsamen Marktor -
ganisationen vorzusehen, ist durch die Bezug habenden Verordnungen festgesetzt. Die Ver -
ordnung (EG) Nr. 1259/99 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im
Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik wird hier noch weitere Verbesserungen ermöglichen.
Um die österreichische Landwirtschaft jedoch vor Wettbewerbsverzerrungen zu bewahren,
ist eine Umsetzung dieser Verordnung nur im Gleichklang mit den anderen Mitgliedsländern
sinnvoll und zielführend. Zur Zeit werden sowohl in Österreich als auch in den meisten ande -
ren Mitgliedsländern die Grundlagen für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1259/99
erarbeitet.
Festzuhalten ist, dass im Rahmen der Umsetzung der gemeinsamen Marktorganisationen
bereits jetzt Umweltauflagen vorgesehen sind. In diesem Zusammenhang darf auf die Um -
weltauflagen, die im Rahmen von Flächenstillegungen beachtet werden müssen, verwiesen
werden.
In der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen
Raumes ist der Einsatz des Instruments der ökologischen Mindeststandards für verschiede -
ne Maßnahmen in Form von Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tier -
schutz und in Form der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne vorgeschrieben.
Diese europarechtlichen Vorgaben werden im Österreichischen Programm für die Entwick -
lung des ländlichen Raumes umgesetzt.
Die gute landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne, die zu definieren den Mitgliedstaaten
obliegt, muss als Voraussetzung für die Gewährung der Ausgleichszulage in den benachtei -
ligten Gebieten (Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1257/99) eingehalten werden und ist
auch eine betriebsbezogene Voraussetzung für die Teilnahme an den Agrarumweltmaß -
nahmen (Kapitel VI). Die Mindeststandards in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz
sind Voraussetzung für die Teilnahme an den Maßnahmen „Investitionen in landwirtschaftli -
chen Betrieben“ (Kapitel I), „Niederlassung von Junglandwirten“ (Kapitel II) und „Verbesse -
rung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“ (Kapitel VI).
Für die restlichen Maßnahmen des Programms über die Förderung der Entwicklung des
ländlichen Raumes („Berufsbildung“, Kapitel III, und „Vorruhestand“, Kapitel IV) sieht das
EU - Recht keine Anknüpfung an ökologische Mindeststandards vor.
Zu Frage 3:
Vorweg darf darauf hingewiesen werden, dass Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1257/99
allgemein auf Einschränkungen durch die Umsetzung von auf gemeinschaftlichen Umwelt -
schutzvorschriften beruhenden Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung abstellt,
also primär nicht nur auf Natura 2000 ausgerichtet ist. Die Umsetzung der europarechtlichen
Vorgaben für Natura 2000 und damit auch die entsprechenden Entschädigungszahlungen
liegen vornehmlich in der Kompetenz der Länder.
Für die Umsetzung des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr.1257/99 wurde im Österreichi -
schen Programm für die Entwicklung des ländlichen Raumes Vorsorge getroffen. Die Höhe
der Entschädigungszahlungen für die von einer Natura 2000 - Auflage betroffenen Bewirt -
schafter landwirtschaftlicher Flächen, die nach dieser Bestimmung gewährt werden können,
richten sich nach dem Umfang der
tatsächlich entstehenden Ertragseinbußen bzw. nach den
Kosten, die durch eine im Rahmen der Managementpläne verlangte spezifische Bewirt -
schaftung entstehen. Wesentlich ist dabei, dass sich Zahlungen auf Grund des Artikels 16
und Zahlungen auf Grund von Agrarumweltmaßnahmen auf derselben Fläche ausschließen.
Werden somit auf Grund der Auflagen der noch zu erstellenden Managementpläne Zahlun -
gen gemäß Artikel 16 beansprucht, so verliert der betroffene Betrieb die Zahlungen für Ag -
rarumweltmaßnahmen auf diesen Flächen.
Eine genaue Angabe der Höhe der Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 16 Verordnung
(EG) Nr. 1257/99 kann daher noch nicht angegeben werden. Da Artikel 16 im Gegensatz zu
den Agrarumweltmaßnahmen keine Anreizkomponente vorsieht, sondern nur die Erstattung
der tatsächlich aufgelaufenen Kosten ermöglicht, ist die Bedeckung jedenfalls sichergestellt.
In einer Vorausschau meines Ressorts wird auf Grund der Informationen der Länder jeden -
falls davon ausgegangen, dass ab dem Jahr 2002 der Artikel 16 anzuwenden sein wird.
Zu Frage 4:
Die Kalkulationen beruhen wie bei den Agrarumweltmaßnahmen auf anerkannten agronomi -
schen Verfahren.
Zu den Fragen 5 und 6:
Eine räumliche Konzentration von Maßnahmen der ländlichen Entwicklung ist in Form der
Regionalprojekte im Rahmen des ÖPUL 2000 vorgesehen. Dies stellt die Weiterführung ei-
ner in Österreich bereits bestehenden, im Sinne des Wasserschutzes durchaus erfolgreichen
Förderpraxis dar. Eine endgültige Entscheidung hinsichtlich einer Fokussierung auf die Natu -
ra 2000 Gebiete wird erst nach Vorliegen der Managementpläne möglich sein.
Zu Frage 7:
Die Budgetierung des Österreichischen Programms für die Förderung der ländlichen Ent-
wicklung beruht auf Erfahrungswerten auf Grund der Teilnahme an den ähnlich gelagerten
Maßnahmen in der Vorperiode. Da das Beantragungsprinzip gilt und die bewilligenden Stel -
len zu einer Selektion der Förderfälle gemäß den Vorgaben der nationalen Umsetzungsricht -
linien verpflichtet sind, besteht die Gefahr
einer „Überbuchung“ nicht. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass auf Grund der Zuteilung der EU - Mittel auf die Mitgliedsländer durch die
Europäische Kommission Österreich ein vergleichsweise gut dotiertes Programm anbieten
kann.
Zu Frage 8:
Eine Gewichtung nach ökologischen Kriterien ist insofern vorgesehen, als die ökologisch
hochwertigste Maßnahme die höchste Förderung erhält. Bei den ÖPUL - Prämien ist das der
biologische Landbau, bei der Investitionsförderung werden besonders tierfreundliche Hal -
tungsformen mit der höchsten Förderintensität gestützt.
Zu Frage 9:
Das Monitoring der Umsetzung der Maßnahmen für die ländliche Entwicklung erfolgt auf
zwei Ebenen: Die eine Ebene betrifft das Finanzmonitoring, welches den strengen Regeln
des EAGFL - Garantie zu folgen hat und von den Zahlstellen durchzuführen ist. Die andere
Ebene bildet das Maßnahmenmonitoring, welches den Umsetzungsfortschritt für die Jahres -
berichte an die Kommission misst und die Grundlage für die Zwischenevaluierung und die
Ex - Post - Evaluierung des Gesamtprogramms darstellt.
Zu Frage 10:
Im Sinne der Verordnung (EG) Nr.1257/99 wird die gute landwirtschaftliche Praxis gemäß
Artikel 28 Verordnung (EG) Nr. 1750/99 u.a. so definiert, dass die Standards die Einhaltung
von verpflichtenden allgemeinen Umweltauflagen umfassen. Damit ist die Einhaltung der
zahlreichen nationalen Rechtsvorschriften gewährleistet.
Hinzuzufügen ist noch, dass auch bei allen infrastrukturellen Maßnahmen, wie bei den
Forstmaßnahmen (Kapitel VIII) und dem Artikel 33 der Verordnung 1257/99, die relevanten
umwelt - und naturschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind. Um diesbezügliche
Missverständnisse von vornherein auszuschließen, wurde dies in Übereinstimmung mit den
Dienststellen der Kommission an den
betreffenden Stellen des Programmtextes dargestellt.
Zu den Fragen 11 und 12:
Die Überprüfung der Einhaltung der Umweltbestimmungen obliegt in erster Linie den nach
den jeweiligen Materiengesetzen zuständigen Behörden. Der Nachweis von Verstößen und
deren Sanktionierung obliegt somit diesen Behörden. Um die vom EAGFL - Garantie gefor-
derte Prüfquote bei Vor - Ort - Kontrollen von 5 % sicherzustellen, sind jedoch auch die Stellen,
die die jeweiligen Maßnahmen abwickeln, in diese Prüfung eingebunden. Zusätzlich zu die -
sen behördlichen Verfahren wird sich der ÖPUL - Evaluierungsbeirat neben seiner Aufgabe
bei der laufenden Evaluierung der Argrarumweltmaßnahmen mit allen naturschutzrelevanten
Fragen der ländlichen Entwicklung befassen.
Zu Frage 13:
Der - erhöhte - Finanzbedarf, der durch besonders umweltfreundlich ausgeführte Investitio -
nen in den Natura 2000 - Gebieten entstehen wird, kann zum heutigen Zeitpunkt seriöserwei -
se nicht abgeschätzt werden, zumal die geförderten landwirtschaftlichen Investitionen auch
heute schon zu einem hohen Maß eine umweltfreundliche Ausrichtung aufweisen.
Ein etwaiger Mehrbedarf wird jedenfalls bedeckt werden, auch - wenn es die Budgetlage
erfordern sollte - zu Lasten weniger wichtiger Maßnahmen.