659/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Ulli Sima und Kollegen vom 25. April

2000, Nr. 642/J, betreffend ökologischer Mindeststandards bei Agrarförderungen und der

Umsetzung von Natura 2000, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Die Möglichkeit, ökologische Mindeststandards für die Vergabe von Agrarförderungen im

Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums und im Rahmen der gemeinsamen Marktor -

ganisationen vorzusehen, ist durch die Bezug habenden Verordnungen festgesetzt. Die Ver -

ordnung (EG) Nr. 1259/99 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im

Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik wird hier noch weitere Verbesserungen ermöglichen.

Um die österreichische Landwirtschaft jedoch vor Wettbewerbsverzerrungen zu bewahren,

ist eine Umsetzung dieser Verordnung nur im Gleichklang mit den anderen Mitgliedsländern

sinnvoll und zielführend. Zur Zeit werden sowohl in Österreich als auch in den meisten ande -

ren Mitgliedsländern die Grundlagen für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1259/99

erarbeitet.

 

Festzuhalten ist, dass im Rahmen der Umsetzung der gemeinsamen Marktorganisationen

bereits jetzt Umweltauflagen vorgesehen sind. In diesem Zusammenhang darf auf die Um -

weltauflagen, die im Rahmen von Flächenstillegungen beachtet werden müssen, verwiesen

werden.

In der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen

Raumes ist der Einsatz des Instruments der ökologischen Mindeststandards für verschiede -

ne Maßnahmen in Form von Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tier -

schutz und in Form der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne vorgeschrieben.

Diese europarechtlichen Vorgaben werden im Österreichischen Programm für die Entwick -

lung des ländlichen Raumes umgesetzt.

 

Die gute landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne, die zu definieren den Mitgliedstaaten

obliegt, muss als Voraussetzung für die Gewährung der Ausgleichszulage in den benachtei -

ligten Gebieten (Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1257/99) eingehalten werden und ist

auch eine betriebsbezogene Voraussetzung für die Teilnahme an den Agrarumweltmaß -

nahmen (Kapitel VI). Die Mindeststandards in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz

sind Voraussetzung für die Teilnahme an den Maßnahmen „Investitionen in landwirtschaftli -

chen Betrieben“ (Kapitel I), „Niederlassung von Junglandwirten“ (Kapitel II) und „Verbesse -

rung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“ (Kapitel VI).

Für die restlichen Maßnahmen des Programms über die Förderung der Entwicklung des

ländlichen Raumes („Berufsbildung“, Kapitel III, und „Vorruhestand“, Kapitel IV) sieht das

EU - Recht keine Anknüpfung an ökologische Mindeststandards vor.

 

Zu Frage 3:

 

Vorweg darf darauf hingewiesen werden, dass Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1257/99

allgemein auf Einschränkungen durch die Umsetzung von auf gemeinschaftlichen Umwelt -

schutzvorschriften beruhenden Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung abstellt,

also primär nicht nur auf Natura 2000 ausgerichtet ist. Die Umsetzung der europarechtlichen

Vorgaben für Natura 2000 und damit auch die entsprechenden Entschädigungszahlungen

liegen vornehmlich in der Kompetenz der Länder.

 

Für die Umsetzung des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr.1257/99 wurde im Österreichi -

schen Programm für die Entwicklung des ländlichen Raumes Vorsorge getroffen. Die Höhe

der Entschädigungszahlungen für die von einer Natura 2000 - Auflage betroffenen Bewirt -

schafter landwirtschaftlicher Flächen, die nach dieser Bestimmung gewährt werden können,

richten sich nach dem Umfang der tatsächlich entstehenden Ertragseinbußen bzw. nach den

Kosten, die durch eine im Rahmen der Managementpläne verlangte spezifische Bewirt -

schaftung entstehen. Wesentlich ist dabei, dass sich Zahlungen auf Grund des Artikels 16

und Zahlungen auf Grund von Agrarumweltmaßnahmen auf derselben Fläche ausschließen.

Werden somit auf Grund der Auflagen der noch zu erstellenden Managementpläne Zahlun -

gen gemäß Artikel 16 beansprucht, so verliert der betroffene Betrieb die Zahlungen für Ag -

rarumweltmaßnahmen auf diesen Flächen.

 

Eine genaue Angabe der Höhe der Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 16 Verordnung

(EG) Nr. 1257/99 kann daher noch nicht angegeben werden. Da Artikel 16 im Gegensatz zu

den Agrarumweltmaßnahmen keine Anreizkomponente vorsieht, sondern nur die Erstattung

der tatsächlich aufgelaufenen Kosten ermöglicht, ist die Bedeckung jedenfalls sichergestellt.

In einer Vorausschau meines Ressorts wird auf Grund der Informationen der Länder jeden -

falls davon ausgegangen, dass ab dem Jahr 2002 der Artikel 16 anzuwenden sein wird.

 

Zu Frage 4:

 

Die Kalkulationen beruhen wie bei den Agrarumweltmaßnahmen auf anerkannten agronomi -

schen Verfahren.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

 

Eine räumliche Konzentration von Maßnahmen der ländlichen Entwicklung ist in Form der

Regionalprojekte im Rahmen des ÖPUL 2000 vorgesehen. Dies stellt die Weiterführung ei-

ner in Österreich bereits bestehenden, im Sinne des Wasserschutzes durchaus erfolgreichen

Förderpraxis dar. Eine endgültige Entscheidung hinsichtlich einer Fokussierung auf die Natu -

ra 2000 Gebiete wird erst nach Vorliegen der Managementpläne möglich sein.

 

Zu Frage 7:

 

Die Budgetierung des Österreichischen Programms für die Förderung der ländlichen Ent-

wicklung beruht auf Erfahrungswerten auf Grund der Teilnahme an den ähnlich gelagerten

Maßnahmen in der Vorperiode. Da das Beantragungsprinzip gilt und die bewilligenden Stel -

len zu einer Selektion der Förderfälle gemäß den Vorgaben der nationalen Umsetzungsricht -

linien verpflichtet sind, besteht die Gefahr einer „Überbuchung“ nicht. Im Übrigen ist darauf

hinzuweisen, dass auf Grund der Zuteilung der EU - Mittel auf die Mitgliedsländer durch die

Europäische Kommission Österreich ein vergleichsweise gut dotiertes Programm anbieten

kann.

 

Zu Frage 8:

 

Eine Gewichtung nach ökologischen Kriterien ist insofern vorgesehen, als die ökologisch

hochwertigste Maßnahme die höchste Förderung erhält. Bei den ÖPUL - Prämien ist das der

biologische Landbau, bei der Investitionsförderung werden besonders tierfreundliche Hal -

tungsformen mit der höchsten Förderintensität gestützt.

 

Zu Frage 9:

 

Das Monitoring der Umsetzung der Maßnahmen für die ländliche Entwicklung erfolgt auf

zwei Ebenen: Die eine Ebene betrifft das Finanzmonitoring, welches den strengen Regeln

des EAGFL - Garantie zu folgen hat und von den Zahlstellen durchzuführen ist. Die andere

Ebene bildet das Maßnahmenmonitoring, welches den Umsetzungsfortschritt für die Jahres -

berichte an die Kommission misst und die Grundlage für die Zwischenevaluierung und die

Ex - Post  - Evaluierung des Gesamtprogramms darstellt.

 

Zu Frage 10:

 

Im Sinne der Verordnung (EG) Nr.1257/99 wird die gute landwirtschaftliche Praxis gemäß

Artikel 28 Verordnung (EG) Nr. 1750/99 u.a. so definiert, dass die Standards die Einhaltung

von verpflichtenden allgemeinen Umweltauflagen umfassen. Damit ist die Einhaltung der

zahlreichen nationalen Rechtsvorschriften gewährleistet.

 

Hinzuzufügen ist noch, dass auch bei allen infrastrukturellen Maßnahmen, wie bei den

Forstmaßnahmen (Kapitel VIII) und dem Artikel 33 der Verordnung 1257/99, die relevanten

umwelt -  und naturschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind. Um diesbezügliche

Missverständnisse von vornherein auszuschließen, wurde dies in Übereinstimmung mit den

Dienststellen der Kommission an den betreffenden Stellen des Programmtextes dargestellt.

Zu den Fragen 11 und 12:

 

Die Überprüfung der Einhaltung der Umweltbestimmungen obliegt in erster Linie den nach

den jeweiligen Materiengesetzen zuständigen Behörden. Der Nachweis von Verstößen und

deren Sanktionierung obliegt somit diesen Behörden. Um die vom EAGFL - Garantie gefor-

derte Prüfquote bei Vor - Ort - Kontrollen von 5 % sicherzustellen, sind jedoch auch die Stellen,

die die jeweiligen Maßnahmen abwickeln, in diese Prüfung eingebunden. Zusätzlich zu die -

sen behördlichen Verfahren wird sich der ÖPUL - Evaluierungsbeirat neben seiner Aufgabe

bei der laufenden Evaluierung der Argrarumweltmaßnahmen mit allen naturschutzrelevanten

Fragen der ländlichen Entwicklung befassen.

 

Zu Frage 13:

 

Der - erhöhte - Finanzbedarf, der durch besonders umweltfreundlich ausgeführte Investitio -

nen in den Natura 2000 - Gebieten entstehen wird, kann zum heutigen Zeitpunkt seriöserwei -

se nicht abgeschätzt werden, zumal die geförderten landwirtschaftlichen Investitionen auch

heute schon zu einem hohen Maß eine umweltfreundliche Ausrichtung aufweisen.

 

Ein etwaiger Mehrbedarf wird jedenfalls bedeckt werden, auch - wenn es die Budgetlage

erfordern sollte - zu Lasten weniger wichtiger Maßnahmen.