660/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Günther Kräuter und Kollegen vom

26. April 2000, Nr. 644/J, betreffend Errichtung einer Asphaltmischanlage in Eggersdorf bei

Graz, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 - 4:

 

Einleitend darf darauf hingewiesen werden, dass für das Bundesministerium für Land - und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die EU - Schulmilchbeihilfe von großem Inte -

resse ist. Da es zum einen für eine ausgewogene Ernährung der Kinder und zum anderen

für den damit verbundenen Werbeeffekt für die Landwirtschaft von Bedeutung ist, wurde die

Schulmilchaktion von Österreich immer in den entsprechenden EU - Gremien verteidigt. In

Österreich etwa werden 80 % der Schulmilchaktion von den Bauern selbst durchgeführt. In -

sofern sorgt natürlich eine Ansiedlung von Industriebetrieben in unmittelbarer Nachbarschaft

von landwirtschaftlichen Betrieben, wie auch in diesem Fall, für Spannungen.

 

Ein direkter Zusammenhang zwischen Errichtung der angesprochenen Anlage und notwen -

diger Einstellung der Belieferung von Schulen mit Milch der dieser Anlage benachbarten

Landwirte ist allerdings a priori nicht gegeben.

Gemäß Verordnung BGBl. Nr. 1062/1994 kann eine Schulmilchbeihilfe nur dann gezahlt

werden, wenn die gelieferten Erzeugnisse einer regelmäßigen Qualitätskontrolle unterzogen

wurden. Die zu untersuchenden Kriterien sowie die Kontrollhäufigkeit sind in Anlage 5 der

oben zitierten Verordnung enthalten. Bei Nichteinhaltung der Kriterien kann es zu einer

Nichtgewährung der Beihilfe kommen.

 

Der Vollständigkeit halber wird hinzugefügt, dass für die Einhaltung der Vorschriften der

Milchhygiene - Verordnung hinsichtlich der gesamten Milchvermarktung das Bundesministeri -

um für soziale Sicherheit und Generationen zuständig ist.

 

Darüberhinaus unterliegen gewerbliche Betriebsanlagen der Gewerbeordnung, für deren

Vollziehung das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zuständig ist.

 

Die Gewerbeordnung sieht eine Genehmigungspflicht für gewerbliche Betriebsanlagen vor,

wenn diese u.a. geeignet sind, das Leben und die Gesundheit der Nachbarn zu gefährden

oder die Nachbarn durch Geruch zu belästigen. Dem Ausgang des Genehmigungsverfah -

rens soll hier nicht vorgegriffen werden. Mit der Verordnung über Emissionen aus Aufberei -

tungsanlagen für bituminöses Mischgut, BGBl. Nr. 489/1993, wird der Stand der Technik für

solche Anlagen konkretisiert. Es gibt also klare rechtliche Rahmenbedingungen. Durch ent -

sprechende Auflagen müssen die Emissionen möglichst gering gehalten werden, insbeson -

dere auch in Gebieten mit landwirtschaftlicher Produktion. Im ordentlichen Verfahren haben

Nachbarn Parteistellung.

 

Die Schulmilchaktion ist, wie bereits weiter oben erwähnt, dem Bundesministerium für Land -

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein großes Anliegen. Es war und ist

selbstverständlich stets bereit, für die Beibehaltung der Qualität landwirtschaftlicher Produkte

im dafür erforderlichen Ausmaß einzutreten und die landwirtschaftlichen Interessen zu ver -

treten.