664/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Haigermoser und Kollegen vom 27. April 2000,

Nr. 706/J, betreffend des spanischen Olivenöl - Subventionsbetruges an der EU, beehre ich

mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 - 6:

 

Dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist auf -

grund von Recherchen ein Fall bekannt, der vor kurzem durch die spanischen Medien ging

und bei dem wegen Subventionsbetrügereien bei Olivenöl in Spanien durch die Agencia del

Aceite de Oliva Anzeige bei der Guardia Civil erhoben wurde. Der von der Agencia während

der letzten drei Jahre festgestellte Förderungsbetrug soll etwa 1 % der jährlichen Gesamt -

produktion betragen.

 

Auf Kommissionsebene ist Österreich immer für eine Verstärkung der Kontrollinstrumente

der EK sowie eine korrekte Vollziehung der EG - Vorschriften durch die Mitgliedstaaten ein -

getreten. Ein bilaterales Einwirken auf Spanien ist allerdings im Hinblick auf bestehende aus -

reichende Gemeinschaftsmaßnahmen weder notwendig noch zulässig. Mit der im Jahre

1998 beschlossenen Reform hinsichtlich der Beihilfe im Olivenölsektor wurde auch der bis -

herigen Betrugsanfälligkeit Rechnung getragen und ein effizientes System mit verbesserter

Kontrolle eingeführt. Im Falle ungerechtfertigter Beihilfen sehen die Gemeinschaftsvorschrif -

ten jedenfalls entsprechende Maßnahmen (von Kontrollen vor Ort bis zur Rückforderung der

Gelder) vor. Neben dem EAGFL (Europäischer Ausrichtungs - und Garantie Fonds für die

Landwirtschaft) ist für länderübergreifende Fälle zur Betrugskontrolle das Europäische Amt

für Betrugskontrolle (OLAF) zuständig.

 

Darüberhinaus verpflichtet die RL „92/59/EWG.... über die allgemeine Produktionssicherheit“

(umgesetzt durch das Produktsicherheitsgesetz 1994, BGBl. Nr. 63/1995) die Mitgliedstaaten

bei Feststellung einer ernsten und unmittelbaren Gefahr für die Konsumenten (Art. 8 der ge -

nannten RL) oder bei Maßnahmen gegen die Vermarktung eines Produktes, ohne dass eine

unmittelbare oder schwere Gefahr besteht (Art. 7) - unter der Vorraussetzung, dass der

Vorfall nicht nur auf das eigene Hoheitsgebiet beschränkt ist - zur Unterrichtung der Euro

päischen Kommission.

 

Konkret erfolgen derartige Meldungen im Lebensmittelbereich über das sogenannte RASFF -

System (rapid alert system for food). Dabei wird bei entsprechenden Verstößen sofort (per e -

Mail und/oder Internet bzw. Fax) die Europäische Kommission von allen zur Verfügung ste -

henden relevanten Daten verständigt, die ihrerseits diese Meldung unmittelbar an sämtliche

Mitgliedstaaten weiterleitet.

 

1999 und bis dato 2000 ist keine Meldung über verfälschtes spanisches Olivenöl eingelangt.

Der Vollständigkeit halber darf noch hinzugefügt werden, dass eine allfällige Gesundheits -

gefährdung durch Olivenöl auf Kommissionsebene in die Zuständigkeit des Kommissars für

Gesundheit und Verbraucherschutz fällt. In Österreich ist in Angelegenheiten der Nahrungs -

mittelkontrolle die Frau Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen, für Ange -

legenheiten des Konsumentenschutzes der Herr Bundesminister für Justiz zuständig, eine

Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser -

wirtschaft ist in diesem Bereich nicht gegeben.