667/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 678/J - NR/2000 betreffend Exmatrikulationen,

Studienordnung und Prüfungsvorschrift für pädagogische Akademien, die die Abgeordneten Dieter

Brosz, Kolleginnen und Kollegen am 26. April 2000 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad1.:

 

a) In einem Fall kam es zu einem positiven Studienabschluss.

 

b) In zwei Fällen erklärten die Studierenden ihren vorzeitigen Austritt aus eigenem Entschluss in

vier Fällen kam es zur Exmatrikulation.

 

Ad2.:

 

Die Angaben zu dieser Frage mögen den beiliegenden Tabellen entnommen werden, wobei

statistische Aufzeichnungen betreffend ,,Exmatrikulationen ohne Studienabschluss" erst ab dem

Studienjahr 1996/97 vorliegen. Zur ergänzenden Information werden Angaben zur „Entwicklung

der Studierendenzahlen an den Pädagogischen Akademien ab 1968" beigelegt.

 

Ad 3.:

 

Fall 1:Dreimalige negative Beurteilung einer Klausurarbeit:

 

Die Studierende war zum Zeitpunkt eines der drei Klausurarbeitstermine gesundheitlich schwer

beeinträchtigt; der Termin war daher als nicht konsumiert anzusehen, der Beschwerde war

stattzugeben.

Folge: Die Studierende wurde zu einem weiteren Klausurarbeitstermin zugelassen und nach

neuerlicher negativer Beurteilung endgültig exmatrikuliert; gegen diese Entscheidung hat sie keine

Beschwerde mehr erhoben.

 

Fall 2: Dreimalige negative Beurteilung einer mündlichen Schlussprüfüng:

 

Das Studium unterlag in diesem Fall noch der Prüfungsvorschrift 1989, wonach insgesamt sechs

Termine für die Ablegung der mündlichen Schlussprüfungen zur Verfügung standen. Da die

Studierende nur drei Termine konsumiert hatte, war der Beschwerde stattzugeben.

Folge: Die Studierende wechselte auf eigenen Wunsch die Pädagogische Akademie und steht

derzeit noch in Ausbildung.

 

Fall 3: Negative Beurteilung der schulpraktischen Ausbildung:

 

Das Studium unterlag in diesem Fall noch der Prüfungsvorschrift 1989, wonach aus dem Grund der

negativen Beurteilung der schulpraktischen Leistungen nur zum Ende des ersten und zum Ende des

zweiten Studienabschnittes exmatrikuliert werden konnte. Die Pädagogische Akademie exmatriku -

lierte im Laufe des dritten Studienabschnittes und wählte zudem einen nicht zutreffenden

Exmatrikulationsgrund; der Beschwerde war daher stattzugeben.

Folge: Die Studierende wiederholte das Studiensemester, konnte jedoch ihr Studium nicht

erfolgreich abschließen (Exmatrikulation infolge Überschreitung der doppelten Mindeststudien -

dauer).

 

Ad 4.:

 

Die Kriterien des § 12 der Prüfungsvorschrift 1995 für eine positive Beurteilung der

schulpraktischen Leistungen stellten in hohem Maße auch Kriterien für die Eignung des/der

Studierenden für die künftige Berufsausübung dar. Diese Eignungsanforderungen mussten zum

Ende des ersten Studienabschnittes noch nicht erfüllt sein, aber nach Würdigung aller den Einzelfall

betreffenden Umstände zumindest erfüllbar erscheinen. Bei negativer Beurteilung der schul -

praktischen Leistungen kam es daher auf die Prognose der Entscheidungsgremien an: bei positiver

Prognose hinsichtlich der späteren Erfüllbarkeit der Eignungsanforderungen wurde der/die

Studierende bedingt in den zweiten Studienabschnitt aufgenommen, bei negativer Prognose

exmatrikuliert. Auch dieser Umstand war in einem Beschwerdeüberprüfungsverfahren zu

berücksichtigen.

Ad 5.:

 

Das mit dem 1. September 1999 in Kraft getretene Akademien - Studiengesetz 1999, BGBl. I

Nr. 94/1999, sieht in § 16 Abs. 2 Ziffer 7 vor, dass das Studium an einer Akademie dann als

vorzeitig beendet gilt, wenn der/die Studierende in der schulpraktischen Ausbildung nach

einmaliger Wiederholung negativ beurteilt wurde - Die Frage nach dem Handlungsbedarf ist daher

nicht mehr relevant.