667/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 678/J - NR/2000 betreffend Exmatrikulationen,
Studienordnung und Prüfungsvorschrift für pädagogische Akademien, die die Abgeordneten Dieter
Brosz, Kolleginnen und Kollegen am 26. April 2000 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad1.:
a) In einem Fall kam es zu einem positiven Studienabschluss.
b) In zwei Fällen erklärten die Studierenden ihren vorzeitigen Austritt aus eigenem Entschluss in
vier Fällen kam es zur Exmatrikulation.
Ad2.:
Die Angaben zu dieser Frage mögen den beiliegenden Tabellen entnommen werden, wobei
statistische Aufzeichnungen betreffend ,,Exmatrikulationen ohne Studienabschluss" erst ab dem
Studienjahr 1996/97 vorliegen. Zur ergänzenden Information werden Angaben zur „Entwicklung
der Studierendenzahlen an den Pädagogischen Akademien ab 1968" beigelegt.
Ad 3.:
Fall 1:Dreimalige negative Beurteilung einer Klausurarbeit:
Die Studierende war zum Zeitpunkt eines der drei Klausurarbeitstermine gesundheitlich schwer
beeinträchtigt; der Termin war daher als nicht konsumiert anzusehen, der Beschwerde war
stattzugeben.
Folge: Die Studierende wurde zu einem weiteren Klausurarbeitstermin zugelassen und nach
neuerlicher negativer Beurteilung endgültig exmatrikuliert; gegen diese Entscheidung hat sie keine
Beschwerde mehr erhoben.
Fall 2: Dreimalige negative Beurteilung einer mündlichen Schlussprüfüng:
Das Studium unterlag in diesem Fall noch der Prüfungsvorschrift 1989, wonach insgesamt sechs
Termine für die Ablegung der mündlichen Schlussprüfungen zur Verfügung standen. Da die
Studierende nur drei Termine konsumiert hatte, war der Beschwerde stattzugeben.
Folge: Die Studierende wechselte auf eigenen Wunsch die Pädagogische Akademie und steht
derzeit noch in Ausbildung.
Fall 3: Negative Beurteilung der schulpraktischen Ausbildung:
Das Studium unterlag in diesem Fall noch der Prüfungsvorschrift 1989, wonach aus dem Grund der
negativen Beurteilung der schulpraktischen Leistungen nur zum Ende des ersten und zum Ende des
zweiten Studienabschnittes exmatrikuliert werden konnte. Die Pädagogische Akademie exmatriku -
lierte im Laufe des dritten Studienabschnittes und wählte zudem einen nicht zutreffenden
Exmatrikulationsgrund; der Beschwerde war daher stattzugeben.
Folge: Die Studierende wiederholte das Studiensemester, konnte jedoch ihr Studium nicht
erfolgreich abschließen (Exmatrikulation infolge Überschreitung der doppelten Mindeststudien -
dauer).
Ad 4.:
Die Kriterien des § 12 der Prüfungsvorschrift 1995 für eine positive Beurteilung der
schulpraktischen Leistungen stellten in hohem Maße auch Kriterien für die Eignung des/der
Studierenden für die künftige Berufsausübung dar. Diese Eignungsanforderungen mussten zum
Ende des ersten Studienabschnittes noch nicht erfüllt sein, aber nach Würdigung aller den Einzelfall
betreffenden Umstände zumindest erfüllbar erscheinen. Bei negativer Beurteilung der schul -
praktischen Leistungen kam es daher auf die Prognose der Entscheidungsgremien an: bei positiver
Prognose hinsichtlich der späteren Erfüllbarkeit der Eignungsanforderungen wurde der/die
Studierende bedingt in den zweiten Studienabschnitt aufgenommen, bei negativer Prognose
exmatrikuliert. Auch dieser Umstand war in einem Beschwerdeüberprüfungsverfahren zu
berücksichtigen.
Ad 5.:
Das mit dem 1. September 1999 in Kraft getretene Akademien - Studiengesetz 1999, BGBl. I
Nr. 94/1999, sieht in § 16 Abs. 2 Ziffer 7 vor, dass das Studium an einer Akademie dann als
vorzeitig beendet gilt, wenn der/die Studierende in der schulpraktischen Ausbildung nach
einmaliger Wiederholung negativ beurteilt wurde - Die Frage nach dem Handlungsbedarf ist daher
nicht mehr relevant.





