681/AB XXI.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 679/J betreffend

Evaluierung der AVG - Novelle 1998/Großverfahren, welche die Abgeordneten

Glawischnig, Freundinnen und Freunde am 26. April 2000 an mich richteten, stelle ich

fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 8 der Anfrage:

 

Die § 44a bis 44g AVG finden ausschließlich Anwendung in Großverfahren, dass heißt in

Verfahren, an denen insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt sind.

 

Die meisten Verfahren betreffen deutlich weniger als 100 Beteiligte, sodass bei ihnen die

Anwendung der Großverfahrensregelungen des AVG von vornherein ausscheidet.

Ab 1. Jänner 1999 wurden mehrere Verfahren mit jeweils mehr als 100 Beteiligten

durchgeführt. Es handelt sich dabei um folgende Projekte:

- Gas - Prüfverfahren gemäß § 4 EnWG; Gas - Hochdruckleitung 026 Bad Leonfelden - Linz

   und Erdgashochdruckleitung 026/2 ESG FHKW Linz Mitte der OÖ. Ferngas AG

- Strom - Baubewilligungsverfahren gemäß §§ 6, 7 StWG; Umbau der 220 kV - Leitung

   „Tauern - St. Peter“ des VERBUND - APG auf 380 kV; Teilabschnitt „Mast 230, Golling

- Salzach Neu“

 

Derzeit wir die Kundmachung für das Devolutionsverfahren gemäß Art. 12 Abs. 3 B - VG

betreffend die 110 kV - Leitung ,,Merkendorf - Gosdorf" der STEWEAG vorbereitet. Auch

von diesem Projekt sind deutlich über 100 Beteiligte betroffen.

 

Bei den genannten Verfahren mit jeweils mehr als 100 Beteiligten wurden die

Großverfahrensregelungen des AVG nicht herangezogen, weil der Kreis der Beteiligten von

vornherein klar umrissen ist und daher eine persönliche Ladung aller Beteiligten problemlos

möglich war. Im Sinne einer bestmöglichen Information der betroffenen Bevölkerung erscheint

es dort, wo dies möglich ist, zielführender, eine persönliche Ladung aller vom jeweiligen

Projekt betroffenen Personen durchzuführen, da bei dieser Art der Kundmachung (Ladung)

die Zielsicherheit und Zuverlässigkeit der Informationsvermittlung in deutlich höherem Maße

gewährleistet ist. Unklarheiten darüber, welche Personen als Parteien bzw. Beteiligte am

jeweiligen Verfahren teilnehmen und zu welchem Termin der einzelne Beteiligte in den

Verfahren, die wegen ihrer Größe mitunter auf mehrere Verhandlungstage aufgeteilt werden

müssen, tatsächlich an die Reihe kommt, können nur bei persönlicher Ladung von vornherein

vermieden werden.

 

Darüber hinaus hat ein Kostenvergleich ergeben, dass bei Verfahren der Größenordnung, wie

sie seit Inkrafttreten der Großverfahrensregelungen des AVG durchgeführt wurden (nicht

mehr als 500 Beteiligte), die in § 44a AVG fakultativ vorgesehene Ediktalladung mit

Veröffentlichung im redaktionellen Teil mehrerer Zeitungen deutlich teurer wäre als die

persönliche Ladung aller bekannten Beteiligten.

 

Großverfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage sind bisher nicht bekannt

geworden.

Ursache für das Fehlen von Großverfahren betreffend gewerbliche Betriebsanlagen ist jedoch

nicht die „Ausschaltung der Nachbarschaft im zentralen Betriebsanlagenrecht“ der

Gewerbeordnung, sondern primär der Umstand, dass in Ballungsräumen im Hinblick auf die

strengen Genehmigungskriterien der Gewerbeordnung kein Platz mehr für emissionsintensive

Großanlagen ist, die zur Beeinträchtigung eines größeren Nachbarkreises führen könnten.

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist bestrebt, diejenige Kundmachungsform

zu wählen, bei der gewährleistet ist, dass sie alle Beteiligten des Verfahrens erreicht.