683/AB XXI.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.713/J betreffend Gewalt

gegen Lehrlinge, welche die Abgeordneten Riepl und Genossen am 27. April 2000 an

mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die Lehrlingsstellen sind schon präventiv durch eine weitgestreute Ausbildungsberatung

und Schulung tätig.

 

Gemäß Berufsausbildungsgesetz besitzen die Lehrlingsstellen keine Strafkompetenz und

auch die Entziehung des Rechtes zur Ausbildung von Lehrlingen fällt nicht in ihre

Kompetenz.

Die Lehrlingsstellen haben bei bekannt gewordenen Missständen - egal ob diese eine

unsachgemäße Ausbildung oder körperliche Übergriffe betreffen - tätig zu werden. Dabei

klärt der Ausbildungsberater vor Ort die Sachlage, die je nach dem Einzelfall zu

verschiedenen Maßnahmen führen kann:

 

• Entweder stellen sich die Vorwürfe als unhaltbar heraus

• in leichteren Fällen werden Verwarnungen erteilt

• oder es erfolgt gemeinsam mit der Arbeiterkammer und den Behörden die Einleitung

   der im Berufsausbildungsgesetz vorgeschriebenen Maßnahmen.

 

Antwort zu den Punkten 2 und 4 der Anfrage:

 

Die Lehrlingsstellen sind gemäß § 19 BAG zur Überwachung der betrieblichen

Ausbildung und der Einhaltung der Rechtsvorschriften nach dem BAG zuständig.

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung erübrigt sich eine entsprechende Anweisung des

Bundesministers an die Lehrlingsstellen. Die in dieser parlamentarischen Anfrage

aufgeworfenen Fälle sind aber primär strafrechtlicher Natur, die von der

Staatsanwaltschaft zu verfolgen sind. In weiterer Folge ist von der

Bezirksverwaltungsbehörde das Verbot der Ausbildung von Lehrlingen auszusprechen.

 

Ich darf darauf hinweisen, dass den Lehrlingsstellen eine Strafkompetenz ebenso wenig

zukommt wie die Kompetenz zur Untersagung der Ausbildung von Lehrlingen auf Dauer

oder auf bestimmte Zeit. Diese Kompetenzen liegen nach § 4 BAG bei den

Bezirksverwaltungsbehörden, die von Amts wegen oder auf Antrag der Lehrlingsstellen,

der Wirtschaftskammern oder der Arbeiterkammern bei entsprechenden Verfehlungen

nach § 4 Abs. 1 BAG ein Verfahren einzuleiten haben.

Antwort zu Punkt 3der Anfrage:

 

Die Lehrlingsstellen der Bundesländer teilten uns folgendes mit:

 

Burgenland, Niederösterreich, Salzburg, Vorarlberg und Wien:

In den Jahren 1998, 1999 und bis zum Stichtag 30. April 2000 sind keine Übertretungen

durch Lehrberechtigte betreffend körperliche Gewalt gegen Lehrlinge bekannt geworden.

 

Kärnten:

Im Bereich des Bundeslandes Kärnten gab es im Zeitraum 1998 bis 30. April 2000 zwei

Übertretungen, beide im Bereich sittlicher Verfehlungen. In einem Fall wurde sofort die

Eintragung von Lehrverträgen eingestellt (Lehrlinge waren keine in Ausbildung) und der

Verantwortliche rechtskräftig verurteilt.

Im zweiten Fall hat die Lehrlingsstelle durch Medienberichte von der Verurteilung eines

Lehrberechtigten erfahren und hat in diesem Fall auch keine Lehrverträge mehr

protokolliert. Die Bezirksverwaltungsbehörde wurde bezüglich des Entzugsverfahrens zur

Lehrlingsausbildung eingeschaltet.

 

Oberösterreich:

Derzeit ist ein einziger Fall einer Übertretung durch einen Mitarbeiter eines

Lehrberechtigten bekannt. In diesem Fall liegt bereits eine rechtskräftige Verurteilung vor.

Von der Lehrlingsstelle erging eine entsprechende Information an die

Bezirksverwaltungsbehörde.

Steiermark:

In den Jahren 1998 bis 2000 wurden insgesamt 22 Fälle angezeigt.

Die Arbeiterkammer veranlasst dann von sich aus die unmittelbar notwendigen rechtlichen

Schritte, mitunter werden auch Anträge auf Entziehung der Ausbildungsberechtigung bei

den dafür zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden gestellt.

 

Tirol:

In den letzten Jahren wurden zwei oder drei Fälle vor allem im Bereich der sexuellen

Belästigungen registriert.

 

Es wurde die zuständige Jugendabteilung der Arbeiterkammer Tirol verständigt (bzw.

auch umgekehrt).