683/AB XXI.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.713/J betreffend Gewalt
gegen Lehrlinge, welche die Abgeordneten Riepl und Genossen am 27. April 2000 an
mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die Lehrlingsstellen sind schon präventiv durch eine weitgestreute Ausbildungsberatung
und Schulung tätig.
Gemäß Berufsausbildungsgesetz besitzen die Lehrlingsstellen keine Strafkompetenz und
auch die Entziehung des Rechtes zur Ausbildung von Lehrlingen fällt nicht in ihre
Kompetenz.
Die Lehrlingsstellen haben bei bekannt gewordenen Missständen - egal ob diese eine
unsachgemäße Ausbildung oder körperliche Übergriffe betreffen - tätig zu werden. Dabei
klärt der Ausbildungsberater vor Ort die Sachlage, die je nach dem Einzelfall zu
verschiedenen Maßnahmen führen kann:
• Entweder stellen sich die Vorwürfe als unhaltbar heraus
• in leichteren Fällen werden Verwarnungen erteilt
• oder es erfolgt gemeinsam mit der Arbeiterkammer und den Behörden die Einleitung
der im Berufsausbildungsgesetz vorgeschriebenen Maßnahmen.
Antwort zu den Punkten 2 und 4 der Anfrage:
Die Lehrlingsstellen sind gemäß § 19 BAG zur Überwachung der betrieblichen
Ausbildung und der Einhaltung der Rechtsvorschriften nach dem BAG zuständig.
Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung erübrigt sich eine entsprechende Anweisung des
Bundesministers an die Lehrlingsstellen. Die in dieser parlamentarischen Anfrage
aufgeworfenen Fälle sind aber primär strafrechtlicher Natur, die von der
Staatsanwaltschaft zu verfolgen sind. In weiterer Folge ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde das Verbot der Ausbildung von Lehrlingen auszusprechen.
Ich darf darauf hinweisen, dass den Lehrlingsstellen eine Strafkompetenz ebenso wenig
zukommt wie die Kompetenz zur Untersagung der Ausbildung von Lehrlingen auf Dauer
oder auf bestimmte Zeit. Diese Kompetenzen liegen nach § 4 BAG bei den
Bezirksverwaltungsbehörden, die von Amts wegen oder auf Antrag der Lehrlingsstellen,
der Wirtschaftskammern oder der Arbeiterkammern bei entsprechenden Verfehlungen
nach § 4 Abs. 1 BAG ein Verfahren
einzuleiten haben.
Antwort zu Punkt 3der Anfrage:
Die Lehrlingsstellen der Bundesländer teilten uns folgendes mit:
Burgenland, Niederösterreich, Salzburg, Vorarlberg und Wien:
In den Jahren 1998, 1999 und bis zum Stichtag 30. April 2000 sind keine Übertretungen
durch Lehrberechtigte betreffend körperliche Gewalt gegen Lehrlinge bekannt geworden.
Kärnten:
Im Bereich des Bundeslandes Kärnten gab es im Zeitraum 1998 bis 30. April 2000 zwei
Übertretungen, beide im Bereich sittlicher Verfehlungen. In einem Fall wurde sofort die
Eintragung von Lehrverträgen eingestellt (Lehrlinge waren keine in Ausbildung) und der
Verantwortliche rechtskräftig verurteilt.
Im zweiten Fall hat die Lehrlingsstelle durch Medienberichte von der Verurteilung eines
Lehrberechtigten erfahren und hat in diesem Fall auch keine Lehrverträge mehr
protokolliert. Die Bezirksverwaltungsbehörde wurde bezüglich des Entzugsverfahrens zur
Lehrlingsausbildung eingeschaltet.
Oberösterreich:
Derzeit ist ein einziger Fall einer Übertretung durch einen Mitarbeiter eines
Lehrberechtigten bekannt. In diesem Fall liegt bereits eine rechtskräftige Verurteilung vor.
Von der Lehrlingsstelle erging eine entsprechende Information an die
Bezirksverwaltungsbehörde.
Steiermark:
In den Jahren 1998 bis 2000 wurden insgesamt 22 Fälle angezeigt.
Die Arbeiterkammer veranlasst dann von sich aus die unmittelbar notwendigen rechtlichen
Schritte, mitunter werden auch Anträge auf Entziehung der Ausbildungsberechtigung bei
den dafür zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden gestellt.
Tirol:
In den letzten Jahren wurden zwei oder drei Fälle vor allem im Bereich der sexuellen
Belästigungen registriert.
Es wurde die zuständige Jugendabteilung der Arbeiterkammer Tirol verständigt (bzw.
auch umgekehrt).