684/AB XXI.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 719/J betreffend
Frauennachtarbeit bei der Fa. EPCOS, welche die Abgeordneten Silhavy, Freundinnen
und Freunde am 27. April 2000 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Eine Änderung der bestehenden Rechtslage ist notwendig, da das derzeitige
Nachtarbeitsverbot ausschließlich nur für Frauen der Gleichbehandlungsrichtlinie der EU
widerspricht. Österreich ist jedoch an das Internationale Übereinkommen Nr.89 über die
Nachtarbeit der Frauen im Gewerbe gebunden, das ein Nachtarbeitsverbot für Frauen
vorsieht und erst im Jahr 2001 gekündigt werden kann. Im EU - Beitrittsvertrag wurde
daher eine Übergangsfrist zur Aufhebung dieses Verbotes bis zum Ablauf des Jahres 2001
vereinbart. Daraus folgt, dass bis zu diesem Zeitpunkt das Frauen - Nachtarbeitsgesetz
durch ein geschlechtsneutrales Nachtarbeitsgesetz ersetzt werden muss. Bis zu diesem
Zeitpunkt sind jedoch keine Änderungen
der bestehenden Rechtslage vorgesehen.
Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:
Die EU - Arbeitszeitrichtlinie sieht für Nachtarbeiter verschiedene Schutzmaßnahmen vor,
die für Frauen und Männer gleichermaßen gelten und im künftigen geschlechtsneutralen
Nachtarbeitsgesetz verwirklicht werden müssen. Solche Schutzmaßnahmen sind
Arbeitszeitbeschränkungen, regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen und das Recht auf
Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz bei einer gesundheitlichen Gefährdung durch
Nachtarbeit.
Ob darüber hinausgehende Schutzmaßnahmen für Nachtarbeiter getroffen werden, ist
noch offen.
Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:
Das Thema Frauennachtarbeit stand bei der letzten Sitzung des Regionalbeirats des AMS
Deutschlandsberg nicht auf der Tagesordnung. Es wurde lediglich von einem Vertreter der
Arbeitgeberkurie unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ der aktuelle
Arbeitskräftebedarf der Firma EPCOS angesprochen und daraufhin auf mögliche
Hilfestellungen durch das AMS bezug genommen.
Ein Missbrauch des Regionalbeirates für politische Tätigkeiten durch den Leiter der
Regionalen Geschäftsstelle liegt nicht vor. Die in der genannten Tageszeitung
wiedergegebenen Äußerungen geben Positionen des Geschäftsführers in seiner
Eigenschaft als Abgeordneter zum Nationalrat wieder, die er in Ausübung seines Mandats
in der Öffentlichkeit vertritt. Nach vorliegenden Informationen kann von einer
Befürwortung einer politischen Initiative des Abgeordneten seitens des Regionalbeirates
keine Rede sein.