684/AB XXI.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 719/J betreffend

Frauennachtarbeit bei der Fa. EPCOS, welche die Abgeordneten Silhavy, Freundinnen

und Freunde am 27. April 2000 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Eine Änderung der bestehenden Rechtslage ist notwendig, da das derzeitige

Nachtarbeitsverbot ausschließlich nur für Frauen der Gleichbehandlungsrichtlinie der EU

widerspricht. Österreich ist jedoch an das Internationale Übereinkommen Nr.89 über die

Nachtarbeit der Frauen im Gewerbe gebunden, das ein Nachtarbeitsverbot für Frauen

vorsieht und erst im Jahr 2001 gekündigt werden kann. Im EU - Beitrittsvertrag wurde

daher eine Übergangsfrist zur Aufhebung dieses Verbotes bis zum Ablauf des Jahres 2001

vereinbart. Daraus folgt, dass bis zu diesem Zeitpunkt das Frauen - Nachtarbeitsgesetz

durch ein geschlechtsneutrales Nachtarbeitsgesetz ersetzt werden muss. Bis zu diesem

Zeitpunkt sind jedoch keine Änderungen der bestehenden Rechtslage vorgesehen.

Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:

 

Die EU - Arbeitszeitrichtlinie sieht für Nachtarbeiter verschiedene Schutzmaßnahmen vor,

die für Frauen und Männer gleichermaßen gelten und im künftigen geschlechtsneutralen

Nachtarbeitsgesetz verwirklicht werden müssen. Solche Schutzmaßnahmen sind

Arbeitszeitbeschränkungen, regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen und das Recht auf

Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz bei einer gesundheitlichen Gefährdung durch

Nachtarbeit.

 

Ob darüber hinausgehende Schutzmaßnahmen für Nachtarbeiter getroffen werden, ist

noch offen.

 

Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:

 

Das Thema Frauennachtarbeit stand bei der letzten Sitzung des Regionalbeirats des AMS

Deutschlandsberg nicht auf der Tagesordnung. Es wurde lediglich von einem Vertreter der

Arbeitgeberkurie unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ der aktuelle

Arbeitskräftebedarf der Firma EPCOS angesprochen und daraufhin auf mögliche

Hilfestellungen durch das AMS bezug genommen.

 

Ein Missbrauch des Regionalbeirates für politische Tätigkeiten durch den Leiter der

Regionalen Geschäftsstelle liegt nicht vor. Die in der genannten Tageszeitung

wiedergegebenen Äußerungen geben Positionen des Geschäftsführers in seiner

Eigenschaft als Abgeordneter zum Nationalrat wieder, die er in Ausübung seines Mandats

in der Öffentlichkeit vertritt. Nach vorliegenden Informationen kann von einer

Befürwortung einer politischen Initiative des Abgeordneten seitens des Regionalbeirates

keine Rede sein.