685/AB XXI.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 732/J betreffend
energiepolitische Planungen der Energie AG, welche die Abgeordneten Moser, Freundinnen
und Freunde am 10. Mai 2000 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 5 der Anfrage:
Hinsichtlich des Elektrizitätswesens und des Starkstromwegerechtes trifft das B - VG folgende
kompetenzrechtliche Abgrenzung:
Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B - VG ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in
Angelegenheiten des Starkstromwegerechts, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder
mehrere Länder erstreckt, Bundessache.
Das Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art. 10 B - VG fällt, ist gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 5
B - VG nur hinsichtlich der Gesetzgebung über die Grundsätze Bundessache, während die
Erlassung von Ausführungsgesetzen und die
Vollziehung Landessache ist.
Die in der schriftlichen parlamentarischen Anfrage genannte „110 kV - Stromschiene aus
Ranna quer durch das Hausruck - und das Innviertel“ berührt nur das Bundesland
Oberösterreich. Für die Vollziehung des Starkstromwegerechtes hinsichtlich dieser
Leitungsanlage ist daher nicht der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, sondern die
Oberösterreichische Landesregierung zuständig. Eine Aufsichtsfunktion des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit in Angelegenheiten elektrischer Leitungsanlagen, die sich nicht auf
zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, besteht gegenüber den Landesregierungen nicht.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist in derartigen Angelegenheiten auch nicht
eine mit Weisungsrecht ausgestattete sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der
Landesregierungen.
Antwort zu den Punkten 6 bis 8 der Anfrage:
Gemäß Art. 52 Abs. 2 B - VG hat der Nationalrat das Recht, die Bundesregierung und ihre
Mitglieder auch in Bezug auf Unternehmungen zu befragen, an denen der Bund mit
mindestens 50 % des Stamm -, Grund - oder Eigenkapitals beteiligt ist und die der Kontrolle
des Rechnungshofes unterliegen. Eine derartige Beteiligung des Bundes an der Energie AG
Oberösterreich besteht nicht.