687/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 650/J - NR/2000, betreffend Aufhel)ung

der Ferienreiseverordnung durch den VfGH - Maßnahmen, die die Abgeordneten

Maier und Genossen am 26. April 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie

folgt zu beantworten:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Mit seiner Entscheidung vom 11. 3. 2000 hat der Verfassungsgerichtshof die

Ferienreiseverordnung zur Gänze und nicht nur die auf Grund der Sperre des

Tauerntunnels im Jahre 1999 erforderlich gewordenen Änderungen aufgehoben.

Anlässlich einer dazu auf Beamtenebene am 13. April 2000 im Bundesministerium

für Verkehr, Innovation und Technologie abgehaltenen Sitzung stellten die Vertreter

der Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Salzburg, Oberösterreich, Niederösterreich und

Burgenland (die Vertreter der Bundesländer Wien und Steiermark gaben keine

Stellungnahme ab, jener von Kärnten sieht keinen Bedarf) einen Bedarf nach einer

Ferienreiseverordnung fest, wobei auf Grund der bisher gewonnenen Erfahrungen

inhaltlich auf die Fassung der aufgehobenen Ferienreiseverordnung aus dem Jahre

1998 abgestellt werden sollte.

 

Das BMVIT hat daher im Sinne der obigen Sitzung den Entwurf einer neuen

Ferienreiseverordnung zur Begutachtung versendet.