687/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 650/J - NR/2000, betreffend Aufhel)ung
der Ferienreiseverordnung durch den VfGH - Maßnahmen, die die Abgeordneten
Maier und Genossen am 26. April 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie
folgt zu beantworten:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Mit seiner Entscheidung vom 11. 3. 2000 hat der Verfassungsgerichtshof die
Ferienreiseverordnung zur Gänze und nicht nur die auf Grund der Sperre des
Tauerntunnels im Jahre 1999 erforderlich gewordenen Änderungen aufgehoben.
Anlässlich einer dazu auf Beamtenebene am 13. April 2000 im Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie abgehaltenen Sitzung stellten die Vertreter
der Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Salzburg, Oberösterreich, Niederösterreich und
Burgenland (die Vertreter der Bundesländer Wien und Steiermark gaben keine
Stellungnahme ab, jener von Kärnten sieht keinen Bedarf) einen Bedarf nach einer
Ferienreiseverordnung fest, wobei auf Grund der bisher gewonnenen Erfahrungen
inhaltlich auf die Fassung der aufgehobenen Ferienreiseverordnung aus dem Jahre
1998 abgestellt werden sollte.
Das BMVIT hat daher im Sinne der obigen Sitzung den Entwurf einer neuen
Ferienreiseverordnung zur Begutachtung versendet.