69/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 78/J - NR/1999, betreffend ,,Parkpickerl“

- Problematik, die die Abgeordneten Mag. Steindl und Kollegen am 19. November

1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Ich möchte zunächst betonen, dass nach meiner Ansicht die Möglichkeit der

Verordnung von Kurzparkzonen ein äußerst wirksames Mittel zur Bekämpfung des

Parkplatzproblems und zur Verkehrsberuhigung in Ballungszentren darstellt und

somit einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des

Verkehrs leistet.

 

Um aus der Festlegung von Kurzparkzonen resultierende Erschwernisse für die

Wohnbevölkerung auszugleichen, besteht die Möglichkeit, Ausnahmebewilligungen

für ein zeitlich unbeschränktes Parken in Kurzparkzonen zu erteilen. Dies kann aber

nur im unbedingt notwendigen Ausmaß geschehen, da Kurzparkzonen in ihrer

Wirksamkeit andernfalls wieder grundsätzlich in Frage gestellt werden würden.

Wenn es etwa gestattet wäre, dass Personen für jeweils mehrere Mittelpunkte ihrer

Lebensinteressen Ausnahmen im Sinne von § 45 Abs. 4 StVO 1960 erteilt werden

könnten, würde dies sowohl zu einer Verschlechterung der Parkplatzsituation als

auch zu einer geringeren Nachfrage nach öffentlichen Verkehrsmitteln führen.

Beides hätte nachteilige Auswirkungen auf Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit

des Verkehrs und auch eine Erhöhung der Umweltbelastungen zur Folge. Aus

diesen Gründen hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, dass im gegebenen

Zusammenhang jeweils nur vom Bestehen eines Mittelpunktes der

Lebensinteressen auszugehen ist.

Andererseits jedoch ist der Begriff des „Mittelpunktes der Lebensinteressen" im

Sinne von § 45 Abs. 4 StVO 1960 vom Zweck der damit verbundenen

straßenpolizeilichen Regelung her zu verstehen, der als solcher mit

Regelungszwecken des Meldegesetzes nicht in unmittelbarem Zusammenhang

steht.

Kriterien für die Feststellung seines Vorliegens bilden - abgesehen von der

Meldeauskunft und der Wählerevidenz - insbesondere auch die familiären

Verhältnisse (Wohnort der Familie). Darüber hinaus wird im jeweiligen Einzelfall zu

entscheiden sein1 ob die Voraussetzungen vorliegen oder nicht. Keinesfalls ist für die

Beurteilung ausschließlich darauf abzustellen, ob der Antragsteller seinen

Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof

hat in seinem Erkenntnis vom 18.9.1996, GZ 96/03/0080 - 5, klargestellt, dass das

Vorliegen des „Mittelpunktes der Lebensinteressen" nicht ausschließlich nach dem

Maßstab des Meldegesetzes zu beurteilen ist.

 

Aufgrund dieser Rechtslage erscheint mir eine Änderung des § 45 Abs. 4 StVO 1960

nicht erforderlich. Ich werde jedoch diese Frage auf die Tagesordnung der nächsten

Konferenz der beamteten Verkehrsreferenten der Länder setzen lassen, um die

Ansicht aller Bundesländer zu dieser Frage einzuholen.

 

Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass das von Ihnen konkret

angesprochene sogenannte ,,Parkpickerl“ in Wien nicht nur eine Ausnahme gemäß §

45 Abs. 4 StVO bescheinigt, sondern zugleich eine Bewilligung für eine pauschale

Entrichtung der Parkgebühr für gebührenpflichtige Kurzparkzonen. Letzteres

wiederum richtet sich jedoch nach in die Länderkompetenz fallenden

abgabenrechtlichen Bestimmungen. Sollte hierfür der Hauptwohnsitz eine

Voraussetzung bilden, so wäre diese Frage zwischen den betroffenen Ländern zu

klären.