69/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 78/J - NR/1999, betreffend ,,Parkpickerl“
- Problematik, die die Abgeordneten Mag. Steindl und Kollegen am 19. November
1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu den Fragen 1 und 2:
Ich möchte zunächst betonen, dass nach meiner Ansicht die Möglichkeit der
Verordnung von Kurzparkzonen ein äußerst wirksames Mittel zur Bekämpfung des
Parkplatzproblems und zur Verkehrsberuhigung in Ballungszentren darstellt und
somit einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Verkehrs leistet.
Um aus der Festlegung von Kurzparkzonen resultierende Erschwernisse für die
Wohnbevölkerung auszugleichen, besteht die Möglichkeit, Ausnahmebewilligungen
für ein zeitlich unbeschränktes Parken in Kurzparkzonen zu erteilen. Dies kann aber
nur im unbedingt notwendigen Ausmaß geschehen, da Kurzparkzonen in ihrer
Wirksamkeit andernfalls wieder grundsätzlich in Frage gestellt werden würden.
Wenn es etwa gestattet wäre, dass Personen für jeweils mehrere Mittelpunkte ihrer
Lebensinteressen Ausnahmen im Sinne von § 45 Abs. 4 StVO 1960 erteilt werden
könnten, würde dies sowohl zu einer
Verschlechterung der Parkplatzsituation als
auch zu einer geringeren Nachfrage nach öffentlichen Verkehrsmitteln führen.
Beides hätte nachteilige Auswirkungen auf Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit
des Verkehrs und auch eine Erhöhung der Umweltbelastungen zur Folge. Aus
diesen Gründen hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, dass im gegebenen
Zusammenhang jeweils nur vom Bestehen eines Mittelpunktes der
Lebensinteressen auszugehen ist.
Andererseits jedoch ist der Begriff des „Mittelpunktes der Lebensinteressen" im
Sinne von § 45 Abs. 4 StVO 1960 vom Zweck der damit verbundenen
straßenpolizeilichen Regelung her zu verstehen, der als solcher mit
Regelungszwecken des Meldegesetzes nicht in unmittelbarem Zusammenhang
steht.
Kriterien für die Feststellung seines Vorliegens bilden - abgesehen von der
Meldeauskunft und der Wählerevidenz - insbesondere auch die familiären
Verhältnisse (Wohnort der Familie). Darüber hinaus wird im jeweiligen Einzelfall zu
entscheiden sein1 ob die Voraussetzungen vorliegen oder nicht. Keinesfalls ist für die
Beurteilung ausschließlich darauf abzustellen, ob der Antragsteller seinen
Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof
hat in seinem Erkenntnis vom 18.9.1996, GZ 96/03/0080 - 5, klargestellt, dass das
Vorliegen des „Mittelpunktes der Lebensinteressen" nicht ausschließlich nach dem
Maßstab des Meldegesetzes zu beurteilen ist.
Aufgrund dieser Rechtslage erscheint mir eine Änderung des § 45 Abs. 4 StVO 1960
nicht erforderlich. Ich werde jedoch diese Frage auf die Tagesordnung der nächsten
Konferenz der beamteten Verkehrsreferenten der Länder setzen lassen, um die
Ansicht aller Bundesländer zu dieser Frage einzuholen.
Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass das von Ihnen konkret
angesprochene sogenannte ,,Parkpickerl“ in Wien nicht nur eine Ausnahme gemäß §
45 Abs. 4 StVO bescheinigt, sondern zugleich eine Bewilligung für eine pauschale
Entrichtung der Parkgebühr für gebührenpflichtige Kurzparkzonen. Letzteres
wiederum richtet sich jedoch nach in die Länderkompetenz fallenden
abgabenrechtlichen Bestimmungen. Sollte hierfür
der Hauptwohnsitz eine
Voraussetzung bilden, so wäre diese Frage zwischen den betroffenen Ländern zu
klären.