691/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 654/J - NR/2000, betreffend § 90 Abs. 2 StVO -

Klarstellung, die die Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen am 26. April 2000 an

mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

 

Zu Frage 1:

 

Hinsichtlich der Abgrenzung der bewilligungspflichtigen zu bewilligungsfreien Arbeiten auf

und neben der Straße bin ich grundsätzlich der Ansicht, dass § 90 Abs. 2 StVO restriktiv

auszulegen ist. Nur weniger bedeutende Arbeiten zur Reinigung und Pflege der Straße sind

bewilligungsfrei, alle anderen Arbeiten bedürfen einer Bewilligung nach § 90 Abs 1 Stvo.

Die Erteilung der Bewilligungen erfolgt durch Landesbehörden im Rahmen des Art. 11

B - VG.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

 

Erhaltungsarbeiten am Straßenbelag, die längere Strecken betreffen, sind jedenfalls

genehmigungspflichtig gemäß § 90 Abs. 1 StVO. Diese Bewilligung ist notwendig, da oft

Begleitmaßnahmen wie z.B. Umleitungen, Teilsperren der Straße u.A. notwendig sind.

Zu Frage 4:

 

Grundsätzlich stehe ich jedem Vorschlag offen gegenüber. Eine Klarstellung sollte jedoch -

da primär Interessen der Länder berührt werden - insbesondere durch eine gemeinsame

Vorgangsweise der Länder erreicht werden. Zu diesem Zweck werde ich diese Frage auf die

Tagesordnung der nächsten Tagung der beamteten Verkehrsreferenten setzen lassen.