691/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 654/J - NR/2000, betreffend § 90 Abs. 2 StVO -
Klarstellung, die die Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen am 26. April 2000 an
mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Hinsichtlich der Abgrenzung der bewilligungspflichtigen zu bewilligungsfreien Arbeiten auf
und neben der Straße bin ich grundsätzlich der Ansicht, dass § 90 Abs. 2 StVO restriktiv
auszulegen ist. Nur weniger bedeutende Arbeiten zur Reinigung und Pflege der Straße sind
bewilligungsfrei, alle anderen Arbeiten bedürfen einer Bewilligung nach § 90 Abs 1 Stvo.
Die Erteilung der Bewilligungen erfolgt durch Landesbehörden im Rahmen des Art. 11
B - VG.
Zu den Fragen 2 und 3:
Erhaltungsarbeiten am Straßenbelag, die längere Strecken betreffen, sind jedenfalls
genehmigungspflichtig gemäß § 90 Abs. 1 StVO. Diese Bewilligung ist notwendig, da oft
Begleitmaßnahmen wie z.B. Umleitungen,
Teilsperren der Straße u.A. notwendig sind.
Zu Frage 4:
Grundsätzlich stehe ich jedem Vorschlag offen gegenüber. Eine Klarstellung sollte jedoch -
da primär Interessen der Länder berührt werden - insbesondere durch eine gemeinsame
Vorgangsweise der Länder erreicht werden. Zu diesem Zweck werde ich diese Frage auf die
Tagesordnung der nächsten Tagung der beamteten Verkehrsreferenten setzen lassen.