694/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 677/J - NR/2000, betreffend Evaluierung

der AVG - Novelle 1998/Großverfahren, die die Abgeordneten Glawischnig und

Freunde am 26. April 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu

beantworten:

 

Seitens des Bundesministeriums für Verkehr Innovation und Technologie darf

festgehalten werden, dass seit Inkrafttreten der AVG - Novelle 1998 keine Verfahren

nach den Bestimmungen für Großverfahren durchgeführt wurden. Es existieren auch

keine Aufzeichnungen, ob bei nachgeordneten Behörden, insbesondere in

Verfahren, die durch die Landeshauptmänner im Rahmen der mittelbaren

Bundesverwaltung oder durch die Bezirksverwaltungsbehörden durchgeführt wurden,

diese Bestimmungen zur Anwendung gebracht wurden.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen betreffend ,,Großverfahren" wurde

insbesondere deshalb abgesehen, da es sich bei den Verfahren durchwegs um

solche handelte, bei denen aufgrund der Anzahl der Beteiligten die Bestimmungen

der §§ 44a bis 44g AVG keine Verfahrenserleichterung sondern eher einen

Mehraufwand bewirkt hätten. Auch im Hinblick auf die in der Anfrage dargestellten

Nachteile für die Verfahrensparteien war bei konkreten durchgeführten Verfahren im

Sinne der Bürgernähe sowie der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und

Kostenersparnis von der Anwendung der Großverfahrensregelungen abzusehen.

 

Die entsprechenden technischen Vorkehrungen zur Veröffentlichung von

Verhandlungsschriften, Bescheiden und Kundmachungen im Internet wurden in

meinem Ressort bereits getroffen.

 

Im Bereich der Bundesstraßenverwaltung stellen Trassenverordnungen gem. § 4

BStG die „Genehmigung für das umweltrelevante Vorhaben“ dar. Im

Trassenverordnungsverfahren als einem Verfahren, das in eine generelle Norm

mündet, ist die Regelung des AVG betreffend Großverfahren (§§ 44a bis 44g) nicht

anzuwenden. Bei der Erlassung von Trassenverordnungen gem. § 4 Abs. 1 BStG

kommen nebeneinander BStG und UVP - G zur Anwendung. Dadurch kommen

Elemente der Verfahrenstransparenz, wie Auflage des Projekts, Kundmachung in der

Wiener Zeitung und öffentliche Erörterung zum Einsatz. Auch ist für die Zukunft

geplant, dass verschiedene Teilakte des Verordnungserlassungsverfahrens (z.B.

Kundmachungen, Protokolle) ins Internet gestellt werden.