696/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 693/J - NR/2000, betreffend Motorflugplatz

Feldkirchen-Ossiachersee1 die die Abgeordneten Glawischnig, Freundinnen und

Freunde am 26. April 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich - auf Grund der

vom Amt der Kärntner Landesregierung (die Luftfahrtbehörde 1. Instanz ist)

übermittelten Informationen - wie folgt zu beantworten:

 

Zu Frage 1a bis 1e:

 

Der Flugsportverein ,,Feldkirchen - Ossiachersee“ betreibt im Gemeindegebiet der

Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten einen Zivilflugplatz in der Art eines Motor - und

Segelflugfeldes.

 

Im Wesentlichen wurde die Errichtung und der Betrieb des Zivilflugplatzes mit

 

A. Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom:

     14.12.1964, Zahl: Verk -1364/4/64; 26.5.1966, Zahl: Verk - 227/2/66; 9.5.1968,

     Zahl: Verk - 1176/2/68; 2.8.1968, Zahl: Verk - 1176/9/68; 14.6.1972, Zahl: 7V -

    489/3/1972; 17.5.1972, Zahl: 7\1 - 789/2/1972; 3.8.1982, Zahl: 8V - 3193/2/82;

    23.6.1983, Zahl: 8V - 2992/2/83;

 

B. Bescheid des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom:

     22.11.1982, Zahl: 1232 - 2/19 - 82

C. Bescheid des Landeshauptmannes vom Kärnten vom:

     17.9.1991, Zahl: 8V - 1653/4/91; 4.5.1992, Zahl: 8V - L - 15/2/92; 30.6.1997, Zahl: 8 B -

     LFP - 4/4/97 und vom 7.10.1997, Zahl: 8 B - LFP - 4/7/97

     genehmigt.

 

Der Zivilflugplatz Feldkirchen - Ossiachersee ist für den Verkehr mit Motor - und

Segelflugzeugen bestimmt, deren maximales Abfluggewicht 2.000 kp nicht

überschreitet und deren Betriebssicherheitsgrenzen, insbesondere Start -  und

Landestrecken, den Abflug und die Landung zulassen.

 

Die Benützung des Zivilflugplatzes Feldkirchen - Ossiachersee steht außer den

Mitgliedern des ,,Flugsportvereines Feldkirchen - Ossiachersee“ insbesondere auch

offen:

 

- Luftfahrzeugen von Verkehrsunternehmen,

- Luftfahrzeugen des Luftrettungsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und

  der Zivilluftfahrtbehörden sowie

- sonstigen Luftfahrzeugen, vor allem als Ausweichflugplatz nach vorheriger

   Vereinbarung mit dem Platzhalter.

 

Abflug und Landung sind auf dem Zivilflugplatz Feldkirchen - Ossiachersee nur unter

Sichtflugwetterbedingungen zulässig.

 

Im Hinblick auf die erteilten Auflagen ist festzuhalten, dass die Luftfahrtbehörde von

dem im Luftfahrtgesetz vorgesehenen Spielraum zur Erteilung von Auflagen in luftfahrt -

und sicherheitstechnischer Hinsicht Gebrauch gemacht hat.

 

Im Hinblick auf allfällige Lärmbelästigungen wurde insgesamt festgehalten und auch in

den allgemeinen Regeln für die Benützung dieses Flugplatzes bestimmt, dass

- das Laufenlassen von Triebwerken in geschlossenen Räumen, ausgenommen auf

  Triebwerksprüfstellen , verboten ist,

- auf den Bewegungsflächen Luftfahrzeugtriebwerke nur mit der unbedingt

   erforderlichen Drehzahl und nur derart betrieben werden dürfen, dass keine

   Gefährdung von Personen oder Sachen entsteht,

- Probeläufe von Luftfahrzeugtriebwerken nur an den hiefür vom

   Flugplatzbetriebsleiter bestimmten Stellen zulässig sind,

- unnötige Belästigungen, insbesondere durch Lärm - oder Luftstrom zu vermeiden

   sind

- vor dem Anlassen von Triebwerken mit Zugseilen versehene Bremsklötze vor die

   Haupträder des Luftfahrzeuges gelegt werden müssen,

- Arbeiten jeder Art auf dem Zivilflugplatz nur von hiezu berechtigten Personen

  durchgeführt werden dürfen,

- die Wartung, Überholung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen innerhalb des

   Zivilflugplatzes nur auf den vom Flugplatzhalter hiefür bestimmten Stellen im Freien

   oder in den ausschließlich hiefür bestimmten geschlossenen Räumen zulässig ist,

   und darüber hinaus

- beim gegenständlichen Zivilflugplatz das Abfluggewicht mit max. 2.000 kp limitiert

   wurde.

 

Es wurden - insbesondere im Zusammenhang mit Motorflugsport - Veranstaltungen

dem Flugplatzhalter Ausnahmegenehmigungen für Motorflugzeuge mit einem höheren

Abfluggewicht als max. 2000 kp erteilt.

 

Zu Frage 2a bis 2h:

 

Seit dem Jahre 1999 ist lediglich ein Ansuchen des ,,Flugsportvereines Feldkirchen

Ossiachersee“ um Erhöhung des Abfluggewichtes ohne Veränderung der bestehenden

Anlagen bei der Luftfahrtbehörde 1. Instanz anhängig.

 

Weitere luftfahrtbehördliche Genehmigungsverfahren sind zum gegenwärtigen

Zeitpunkt nicht anhängig und sind der Luftfahrtbehörde auch keine Erweiterungs -

Projekte bekannt.

 

Das derzeit anhängige Verfahren bezieht sich ausschließlich im Rahmen der

bestehende Bewilligungen auf eine Erhöhung des zulässigen Abfluggewichtes. Es

sind weder zusätzliche bauliche Einrichtungen noch andere Vorhaben mit diesem

Verfahren verbunden. Der ,,Flugsportverein Feldkirchen - Ossiachersee" beabsichtigt,

das bestehenden Abfluggewicht von derzeit 2.000 kp für Motorflugzeuge bis zu

5.700 kp Abfluggewicht zu erhöhen. Im gegenwärtigen Stadium des

Verwaltungsverfahrens zur luftfahrtbehördlichen Genehmigung wird u.a. auf die

bodenmechanischen Grundlagen bei der bestehenden Graspiste und die allenfalls

erforderlichen luftfahrt - und sicherheitstechnischen Belange Bedacht genommen.

 

Über die luftfahrtgesetzlichen Grundlagen hinaus wurden jedoch Unterlagen

eingefordert, die es der Luftfahrtbehörde ermöglichen, zu beurteilen, ob mit einer

Erhöhung der Lärmbelästigung bzw. einer Erhöhung der durchschnittlichen Frequenz

gerechnet werden muss.

 

Die erforderlichen bodenmechanischen, luftfahrttechnischen und

sicherheitstechnischen Gutachten werden ausschließlich von Amtssachverständigen

des Amtes der Kärntner Landesregierung erstellt. Die Amtssachverständigen haben

die erforderlichen Gutachten entsprechend dem Stand der Technik, in Erstattung der

fachlichen Aussagen weisungsfrei, zu erstellen.

 

Nichtamtliche Sachverständige wurden diesem Verfahren bislang nicht beigezogen.

Herr Dipl.- Ing. Dr. Erwin Stromberger wurde im luftfahrtbehördlichen Ermittlungs -

verfahren nicht als Sachverständiger bestellt.

 

Es kann auch ausgeschlossen werden, dass die beigezogenen amtlichen

Sachverständigen im Sinne der Bestimmungen des § 7 AVG befangen sind und steht

auch keiner dieser Amtssachverständigen in einem, die volle Unbefangenheit in

Zweifel ziehenden Verhältnis zum ,,Flugsportverein Feldkirchen - Ossiachersee" oder

zu einem von dessen Mitgliedern.

 

Auch darf noch angemerkt werden, dass der Bürgerinitiative „Für ein lärm - und

umweltgeschütztes Tiebeltal" diese Angelegenheit im Zuge zahlreicher Vorsprachen

und einem umfangreichen Schriftverkehr im Rahmen der zulässigen gesetzlichen

Bestimmungen bereits mehrfach detailliert dargelegt wurde. Auch ist die

Luftfahrtbehörde bemüht, im Rahmen der Transparenz - unter Einbeziehung der

Bürger - Maßnahmen weit über die Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes hinaus zu

setzen, die den Interessen der Bürger entgegenkommen.

 

Eine der vertrauensbildenden Maßnahmen stellt zum gegenwärtigen Zeitpunkt dar,

dass seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung im Bereich des

Zivilflugplatzes Feldkirchen - Ossiachersee Lärmmessungen durchgeführt werden, um

Rückschlüsse über die tatsächliche Lärmbelästigung der Anrainer zu erhalten.

 

Zu Frage 3:

 

Entsprechend dem von der Behörde herangezogenen Beurteilungszeitraum von

durchschnittlich 10 Jahren ist davon auszugehen, dass der jährliche

Schwankungsbereich der Motorflugbewegungen am Zivilflugplatz Feldkirchen -

Ossiachersee zwischen 4.500 bis knapp unter 10.000 Flugbewegungen (Start und

Landung = zwei Flugbewegungen) sich nicht ändern wird und damit auch nicht mit

einer Erhöhung der Lärmbelästigung zu rechnen ist. Als Vergleichsbeispiel wird

angeführt, dass im Jahre 1998 (einem Jahr mit starker Segelfliegerschulung) 7.030

Flugbewegungen registriert wurden und im Jahre 1999 (einem Jahr ohne

Segelfliegerschulung) lediglich 4.647 Flugbewegungen stattfanden. Dies bedeutet,

dass die Zahl der Flugbewegungen im Jahre 1999 innerhalb des

Vergleichszeitraumes von 10 Jahren einen Tiefststand erreichte.