696/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 693/J - NR/2000, betreffend Motorflugplatz
Feldkirchen-Ossiachersee1 die die Abgeordneten Glawischnig, Freundinnen und
Freunde am 26. April 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich - auf Grund der
vom Amt der Kärntner Landesregierung (die Luftfahrtbehörde 1. Instanz ist)
übermittelten Informationen - wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1a bis 1e:
Der Flugsportverein ,,Feldkirchen - Ossiachersee“ betreibt im Gemeindegebiet der
Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten einen Zivilflugplatz in der Art eines Motor - und
Segelflugfeldes.
Im Wesentlichen wurde die Errichtung und der Betrieb des Zivilflugplatzes mit
A. Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom:
14.12.1964, Zahl: Verk -1364/4/64; 26.5.1966, Zahl: Verk - 227/2/66; 9.5.1968,
Zahl: Verk - 1176/2/68; 2.8.1968, Zahl: Verk - 1176/9/68; 14.6.1972, Zahl: 7V -
489/3/1972; 17.5.1972, Zahl: 7\1 - 789/2/1972; 3.8.1982, Zahl: 8V - 3193/2/82;
23.6.1983, Zahl: 8V - 2992/2/83;
B. Bescheid des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom:
22.11.1982, Zahl:
1232 - 2/19 - 82
C. Bescheid des Landeshauptmannes vom Kärnten vom:
17.9.1991, Zahl: 8V - 1653/4/91; 4.5.1992, Zahl: 8V - L - 15/2/92; 30.6.1997, Zahl: 8 B -
LFP - 4/4/97 und vom 7.10.1997, Zahl: 8 B - LFP - 4/7/97
genehmigt.
Der Zivilflugplatz Feldkirchen - Ossiachersee ist für den Verkehr mit Motor - und
Segelflugzeugen bestimmt, deren maximales Abfluggewicht 2.000 kp nicht
überschreitet und deren Betriebssicherheitsgrenzen, insbesondere Start - und
Landestrecken, den Abflug und die Landung zulassen.
Die Benützung des Zivilflugplatzes Feldkirchen - Ossiachersee steht außer den
Mitgliedern des ,,Flugsportvereines Feldkirchen - Ossiachersee“ insbesondere auch
offen:
- Luftfahrzeugen von Verkehrsunternehmen,
- Luftfahrzeugen des Luftrettungsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und
der Zivilluftfahrtbehörden sowie
- sonstigen Luftfahrzeugen, vor allem als Ausweichflugplatz nach vorheriger
Vereinbarung mit dem Platzhalter.
Abflug und Landung sind auf dem Zivilflugplatz Feldkirchen - Ossiachersee nur unter
Sichtflugwetterbedingungen zulässig.
Im Hinblick auf die erteilten Auflagen ist festzuhalten, dass die Luftfahrtbehörde von
dem im Luftfahrtgesetz vorgesehenen Spielraum zur Erteilung von Auflagen in luftfahrt -
und sicherheitstechnischer Hinsicht Gebrauch gemacht hat.
Im Hinblick auf allfällige Lärmbelästigungen wurde insgesamt festgehalten und auch in
den allgemeinen Regeln für die Benützung dieses Flugplatzes bestimmt, dass
- das Laufenlassen von Triebwerken in geschlossenen Räumen, ausgenommen auf
Triebwerksprüfstellen , verboten
ist,
- auf den Bewegungsflächen Luftfahrzeugtriebwerke nur mit der unbedingt
erforderlichen Drehzahl und nur derart betrieben werden dürfen, dass keine
Gefährdung von Personen oder Sachen entsteht,
- Probeläufe von Luftfahrzeugtriebwerken nur an den hiefür vom
Flugplatzbetriebsleiter bestimmten Stellen zulässig sind,
- unnötige Belästigungen, insbesondere durch Lärm - oder Luftstrom zu vermeiden
sind
- vor dem Anlassen von Triebwerken mit Zugseilen versehene Bremsklötze vor die
Haupträder des Luftfahrzeuges gelegt werden müssen,
- Arbeiten jeder Art auf dem Zivilflugplatz nur von hiezu berechtigten Personen
durchgeführt werden dürfen,
- die Wartung, Überholung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen innerhalb des
Zivilflugplatzes nur auf den vom Flugplatzhalter hiefür bestimmten Stellen im Freien
oder in den ausschließlich hiefür bestimmten geschlossenen Räumen zulässig ist,
und darüber hinaus
- beim gegenständlichen Zivilflugplatz das Abfluggewicht mit max. 2.000 kp limitiert
wurde.
Es wurden - insbesondere im Zusammenhang mit Motorflugsport - Veranstaltungen
dem Flugplatzhalter Ausnahmegenehmigungen für Motorflugzeuge mit einem höheren
Abfluggewicht als max. 2000 kp erteilt.
Zu Frage 2a bis 2h:
Seit dem Jahre 1999 ist lediglich ein Ansuchen des ,,Flugsportvereines Feldkirchen
Ossiachersee“ um Erhöhung des Abfluggewichtes ohne Veränderung der bestehenden
Anlagen bei der Luftfahrtbehörde 1. Instanz anhängig.
Weitere luftfahrtbehördliche Genehmigungsverfahren sind zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht anhängig und sind der Luftfahrtbehörde auch keine Erweiterungs -
Projekte bekannt.
Das derzeit anhängige Verfahren bezieht sich ausschließlich im Rahmen der
bestehende Bewilligungen auf eine Erhöhung des zulässigen Abfluggewichtes. Es
sind weder zusätzliche bauliche
Einrichtungen noch andere Vorhaben mit diesem
Verfahren verbunden. Der ,,Flugsportverein Feldkirchen - Ossiachersee" beabsichtigt,
das bestehenden Abfluggewicht von derzeit 2.000 kp für Motorflugzeuge bis zu
5.700 kp Abfluggewicht zu erhöhen. Im gegenwärtigen Stadium des
Verwaltungsverfahrens zur luftfahrtbehördlichen Genehmigung wird u.a. auf die
bodenmechanischen Grundlagen bei der bestehenden Graspiste und die allenfalls
erforderlichen luftfahrt - und sicherheitstechnischen Belange Bedacht genommen.
Über die luftfahrtgesetzlichen Grundlagen hinaus wurden jedoch Unterlagen
eingefordert, die es der Luftfahrtbehörde ermöglichen, zu beurteilen, ob mit einer
Erhöhung der Lärmbelästigung bzw. einer Erhöhung der durchschnittlichen Frequenz
gerechnet werden muss.
Die erforderlichen bodenmechanischen, luftfahrttechnischen und
sicherheitstechnischen Gutachten werden ausschließlich von Amtssachverständigen
des Amtes der Kärntner Landesregierung erstellt. Die Amtssachverständigen haben
die erforderlichen Gutachten entsprechend dem Stand der Technik, in Erstattung der
fachlichen Aussagen weisungsfrei, zu erstellen.
Nichtamtliche Sachverständige wurden diesem Verfahren bislang nicht beigezogen.
Herr Dipl.- Ing. Dr. Erwin Stromberger wurde im luftfahrtbehördlichen Ermittlungs -
verfahren nicht als Sachverständiger bestellt.
Es kann auch ausgeschlossen werden, dass die beigezogenen amtlichen
Sachverständigen im Sinne der Bestimmungen des § 7 AVG befangen sind und steht
auch keiner dieser Amtssachverständigen in einem, die volle Unbefangenheit in
Zweifel ziehenden Verhältnis zum ,,Flugsportverein Feldkirchen - Ossiachersee" oder
zu einem von dessen Mitgliedern.
Auch darf noch angemerkt werden, dass der Bürgerinitiative „Für ein lärm - und
umweltgeschütztes Tiebeltal" diese Angelegenheit im Zuge zahlreicher Vorsprachen
und einem umfangreichen Schriftverkehr im Rahmen der zulässigen gesetzlichen
Bestimmungen bereits mehrfach detailliert dargelegt wurde. Auch ist die
Luftfahrtbehörde bemüht, im Rahmen
der Transparenz - unter Einbeziehung der
Bürger - Maßnahmen weit über die Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes hinaus zu
setzen, die den Interessen der Bürger entgegenkommen.
Eine der vertrauensbildenden Maßnahmen stellt zum gegenwärtigen Zeitpunkt dar,
dass seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung im Bereich des
Zivilflugplatzes Feldkirchen - Ossiachersee Lärmmessungen durchgeführt werden, um
Rückschlüsse über die tatsächliche Lärmbelästigung der Anrainer zu erhalten.
Zu Frage 3:
Entsprechend dem von der Behörde herangezogenen Beurteilungszeitraum von
durchschnittlich 10 Jahren ist davon auszugehen, dass der jährliche
Schwankungsbereich der Motorflugbewegungen am Zivilflugplatz Feldkirchen -
Ossiachersee zwischen 4.500 bis knapp unter 10.000 Flugbewegungen (Start und
Landung = zwei Flugbewegungen) sich nicht ändern wird und damit auch nicht mit
einer Erhöhung der Lärmbelästigung zu rechnen ist. Als Vergleichsbeispiel wird
angeführt, dass im Jahre 1998 (einem Jahr mit starker Segelfliegerschulung) 7.030
Flugbewegungen registriert wurden und im Jahre 1999 (einem Jahr ohne
Segelfliegerschulung) lediglich 4.647 Flugbewegungen stattfanden. Dies bedeutet,
dass die Zahl der Flugbewegungen im Jahre 1999 innerhalb des
Vergleichszeitraumes von 10 Jahren einen Tiefststand erreichte.