699/AB XXI.GP
zur Zahl 648/J - NR/2000
Die Abgeordneten zum Nationalrat Georg Schwarzenberger, Dr. Günther Leiner und
Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Vorgänge und bisheri -
ges Ergebnis eines Strafverfahrens im Zusammenhang mit dem ATOMIC - Konkurs“
gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1, 2, 4 und 5:
Diese Anfragepunkte sind ident mit den von meinem Amtsvorgänger bereits beant-
worteten Fragen in der parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten zum Nation al -
rat Dr. Günter Puttinger und Kollegen, Zahl 4487/J - NR/1998. Ich schließe eine Ab -
lichtung dieser Anfragebeantwortung an und verweise auf die darin angeführten
sachlichen und rechtlichen Erwägungen, auf Grund derer weitere Erhebungen ent -
behrlich waren und die Strafanzeige zurückgelegt wurde.
Da sich seither keinerlei Änderung der Sachlage, etwa in der Form neuer Beweise
oder Aspekte ergeben hat - dem Rechtsanwalt des Herrn Kommerzialrat R. wurde
am 2. Mai 2000 Gelegenheit gegeben, etwaige neue Argumente in einem Gespräch
mit der zuständigen Fachsektion des Bundesministeriums für Justiz einzubringen -
besteht keine Veranlassung, das Verfahren wieder aufzunehmen.
Zu 3:
Die Staatsanwaltschaft Salzburg hat in einem Verfahren wegen § 153 StGB gegen
den vom Landesgericht Salzburg im Zwangsausgleichsverfahren bestellten Sachwal -
ter das Landesgendarmeriekommando Salzburg im
Sommer 1998 ersucht, die Erhe -
bungen einzustellen, weil der von Kommerzialrat R. in diesem Zusammenhang
erstatteten Anzeige einerseits kein strafrechtlich relevantes, weitere Ermittlungen
rechtfertigendes Substrat zu entnehmen war, andererseits behauptete
Malversationen des Sachwalters bereits in einem früheren Verfahren überprüft
worden waren.
Hierüber hat die Staatsanwaltschaft Salzburg am 14. September 1998 der Ober -
staatsanwaltschaft Linz gleichzeitig mit dem Vorhaben, die Anzeige gemäß § 90
Abs. 1 StPO zurückzulegen, berichtet. Die Oberstaatsanwaltschaft Linz hat diesem
beabsichtigten Vorhaben zugestimmt und hierüber am 23. September 1998 das
Bundesministerium für Justiz in Kenntnis gesetzt.
BEILAGE
zur Zahl 4487/J- NR/1998
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Puttinger, Dr. Feurstein, Schwarzenberger,
Dr. Leiner und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend den auf -
klärungsbedürftigen Ablauf eines Strafverfahrens gegen hochrangige Repräsentan -
ten der BAWAG, gerichtet und folgende Fragen gestellt:
„1. Wurden die vom Landesgendarmeriekommando für Salzburg unter Punkt V
seines Berichtes vom Jänner 1998 vorgeschlagenen Erhebungsschritte von
der Staatsanwaltschaft Steyr beantragt beziehungsweise vom Landesgericht
Steyr durchgeführt?
2. Wenn ja:
a) Welche?
b) Mit welchem Ergebnis?
3. Wenn nein: Weshalb nicht?
4. Wie lautet der Vorhabensbericht der Staatsanwaltschaft Steyr?
5. Wie lautet die zu diesem Vorhabensbericht abgegebene Stellungnahme der
Oberstaatsanwaltschaft Linz?
6. Werden Sie dafür Sorge tragen, daß das gegenständliche Strafverfahren in
rechtsstaatlich gebotener Weise unter Berücksichtigung des Berichtes des
Landesgendarmeriekommandos für Salzburg vom Jänner dieses Jahres abge -
führt und die Vornahme
der vom Landesgendarmeriekommando für Salzburg
zur völligen Abklärung des Sachverhaltes für erforderlich gehaltenen Ermitt-
lungsschritte von den Strafverfolgungsbehörden veranlaßt werden?
7. Wenn nein: Weshalb nicht?“
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1 bis 3:
Die vom Landesgendarmeriekommando für Salzburg unter Punkt V seines Berichts
vom 9. Jänner 1998 vorgeschlagenen Erhebungsschritte wurden nicht durchgeführt,
weil die Staatsanwaltschaft Steyr sie für entbehrlich erachtete. Wie zu Frage 4 noch
näher darzulegen sein wird, beabsichtigt die Staatsanwaltschaft Steyr, unter Ab -
standnahme von weiteren Erhebungsschritten hinsichtlich aller angezeigten Perso -
nen eine Erklärung nach § 90 Abs. 1 StPO abzugeben, und führt dazu resümierend
aus, daß die Anzeigen und Erhebungsergebnisse nicht geeignet seien, den behaup -
teten Verdacht gerichtlich strafbarer Handlungen zu begründen; die wiederholt be -
antragte Bestellung eines Buchsachverständigen im Strafverfahren zur Durchleuch -
tung des gesamten Rechenwerks in den Konkursen wäre ein durch die bestehende
Erhebungslage nicht indizierter Erkundungsbeweis und überdies ein sachlich nicht
begründeter Vorgriff auf das Rechnungslegungsverfahren nach § 121 KO.
Zu 4:
In ihrem 57 Seiten umfassenden, ausführlichen Bericht vom 7.5.1998 setzt sich die
Staatsanwaltschaft Steyr nach einleitenden allgemeinen Ausführungen zum Stand
der Konkursverfahren Atomic for Sport GmbH und Kommerzialrat A. R. sowie zum
Stand des Strafverfahrens eingehend mit den im Zusammenhang mit diesen Kon -
kursverfahren und zum Teil auch darüber hinaus - erstatteten Anzeigen und Sach -
verhaltsdarstellungen auseinander. Im folgenden seien die Berichtsausführungen,
jeweils gegliedert nach den einzelnen Vorwürfen, komprimiert - nämlich durch Wie -
dergabe vor allem der wesentlichen Passagen und insbesondere der jeweils zusam
menfassenden Konklusionen dargestellt:
A) VorwürfegegenVerantwortlichederBAWAG:
a) Vorwurf der Erzwingung eines mangels Überschuldung und Gläubigermehrheit
nicht gerechtfertigten Konkursverfahrens (unter Beteiligung des in Aussicht genom -
menen Masseverwalters Dr. V. und des Konkursrichters):
Die Einbringung von Konkursanträgen könne für sich allein nicht geeignet sein,
den Verdacht eines strafbaren Verhaltens zu begründen, weil es sich dabei um
ein in den Gesetzen vorgesehenes Gläubigerrecht handle, worüber ordentliche
Gerichte nach den Bestimmungen der Konkursordnung zu befinden hätten. Tat -
sache sei, daß nach den vorliegenden Erhebungsergebnissen der Kreditrahmen
überzogen gewesen sei, Aufforderungen zum Abbau des Obligos bzw. zur Eigen -
mittelzufuhr negiert worden seien und bei Konkurseröffnung Überschuldung und
Gläubigermehrheit gegeben gewesen seien. Die gegenüber dem späteren Ge -
meinschuldner geäußerte Darlegung rechtlicher und wirtschaftlicher Konsequen -
zen durch einen Gläubiger im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung könne
nicht als strafgesetzwidrige Willensbeugung im Sinn des § 105 StGB qualifiziert
werden.
Der Konkursrichter sei ausschließlich im Interesse einer bestmöglichen Kon -
kursabwicklung äußerst verantwortungsvoll und mit vorbildlichem Einsatz tätig ge -
worden. Er habe angesichts der drohenden Betriebsschließung ab Einlangen der
Konkurseröffnungsanträge bestes Verfahrensmanagement an den Tag gelegt
und auch große rechtliche Kompetenz und Umsicht bewiesen. Bei dem Vorwurf,
daß er sich vom späteren Masseverwalter im Konkursverfahren Atomic for Sport
GmbH habe begleiten lassen, obwohl dieser mangels Konkurseröffnung noch gar
nicht zum Masseverwalter bestellt gewesen sei, werde außer acht gelassen, daß
dies wiederum ein Akt richterlicher Umsicht gewesen sei, nämlich den vorgesehe -
nen Masseverwalter möglichst rasch und vom ersten Augenblick an in die Materie
einzuführen.
Es bestehe daher kein Anlaß, Verantwortliche der BAWAG, den Konkursrichter
oder den späteren Masseverwalter im Zusammenhang mit den Vorgängen um die
Konkurseröffnung eines gerichtlich
strafbaren Verhaltens für verdächtig zu halten.
b) Verdacht der (schweren) Nötigung des A. R. zur Abgabe einer Verzichtserklärung
durch die Verantwortlichen der BAWAG, die Masseverwalter und den Konkursrich-
ter:
Der Tatbestand der schweren Nötigung nach den §§ 1052106 Abs. 1 Z 1 StGB
sei auszuschließen. A. R. sei schon vor Konkurseröffnung angesichts der schwie -
rigen Lage der Atomic for Sport GmbH daran interessiert gewesen, sein Privat -
vermögen von den durch Solidarhaftungen begründeten Belastungen zu befreien.
Umso mehr sei sein wirtschaftliches Interesse ab Eröffnung des Konkurses über
sein Vermögen auf dieses Ziel gerichtet gewesen. In der Folge sei es zu einem
ernsthaften Dialog mit der BAWAG über einen ausgewogenen Zwangsaus -
gleichsvorschlag gekommen. Die BAWAG habe deswegen auf einer Schadener -
satzverzichtserklärung des A. R. in der Präambel des Vergleichsvorschlags be -
standen2 weil angesichts der vorangegangenen Obstruktionspolitik von A. R. im
Interesse der Gläubigerschaft eine ruhige und ordnungsgemäße Abwicklung der
Konkursverfahren habe sichergestellt werden sollen und man zukünftigen unge -
rechtfertigten, aber gleichwohl aufwendigen und kostenintensiven Schadenersatz -
prozessen habe vorbeugen wollen. Es habe keine Handlungspflicht der BAWAG
bestanden, einem Zwangsausgleich zuzustimmen; dieser sei überhaupt nur durch
große Zugeständnisse der BAWAG (Rückstellungserklärung) rechtlich realisierbar
gewesen. Die inkriminierte Vereinbarung habe daher auf Leistung und Gegenlei -
stung beruht, sodaß der Inhalt der Präambel insgesamt einem allgemeinen Wert -
maßstab der guten Sitten standhalte.
c) Vorwurf der Verschaffung eines ungerechtfertigten Quotenvorteils durch Ab -
schluß eines Zwangsausgleichs mit Beteiligung des Masseverwalters Dr. H. und des
Konkursrichters:
Das Zustandekommen des Zwangsausgleichs mit Erreichung einer
20prozentigen Quote sei überhaupt nur durch eine Rückstellungserklärung sei -
tens der BAWAG gegenüber den anderen Gläubigern möglich gewesen, weil die
vorhandener, Massemittel keinesfalls ausreichend gewesen seien, um auch der
Hauptgläubigerin BAWAG die 20prozentige Zwangsausgleichsquote zuzuweisen.
Dem Vorwurf, die BAWAG sei in strafrechtlich relevanter Weise durch den
Zwangsausgleich bevorzugt worden, sei
damit der Boden entzogen.
d) Vorwurf der unterlassenen Forderungseinschränkung der BAWAG im Konkurs
der Atomic for Sport GmbH trotz Einbringlichmachung von Forderungen der
Koflach - Gruppe und Vorwurf der Untreue (auch gegen Masseverwalter Dr. V. und
den Konkursrichter):
Grundsätzlich sei festzuhalten, daß in dem noch anhängigen Konkurs nach der
Konkursordnung allen Beteiligten ein rechtsförmliches Verfahren zur Verfügung
stehe, in dem die behaupteten Fehler und Mängel geltend gemacht werden könn -
ten. Eine Schlußrechnung nach § 121 KO habe noch nicht stattgefunden. Ein ge -
richtlich strafbarer Tatbestand sei solange nicht hinreichend indiziert, als wirt -
schaftlich und rechtlich relevante Vorgänge im Zusammenhang mit einem Kon -
kursverfahren offengelegt und somit für die zur Prüfung und Entscheidung berufe -
nen Organe erkenn - und beurteilbar sind. Für die zu diesem Komplex erhobenen
Vorwürfe eines kriminellen Zusammenspiels sei kein Beweis hervorgekommen.
Für die seitens A. R. vorgebrachte Rechtsauffassung, es habe ein Zusammen -
hang der Koflach -Kredite mit der Atomic for Sport GmbH dahingehend bestan -
den, daß die Zessionen von Forderungen der Koflach auch der Absicherung von
Krediten der Atomic for Sport GmbH gedient hätten, böten die vorliegenden Be -
weise keine Grundlage. Es sei auszuschließen, daß die offene Einnahme einer
rechtlichen Position in einem ordentlichen Verfahren geeignet sein könnte, einen
strafbaren Tatbestand zu verwirklichen.
Für die Hypothese, die BAWAG habe offene Kredite zweifach, unter Umständen
sogar dreifach bei Koflach einbringlich gemacht, könne nicht ein einziges Beispiel
namhaft gemacht werden. Diese Behauptung stehe sowohl mit den wirtschaftli -
chen Gegebenheiten als auch mit den Kontoführungsgrundsätzen bei Geldinstitu -
ten in Widerspruch. Kein Schuldner zahle freiwillig doppelt oder dreifach.
Insgesamt lägen strafrechtlich nicht relevante Auffassungsunterschiede über eine
behauptete Gesamtzessionsvereinbarung vor; im übrigen fehle jeder Beweis da -
für, daß die BAWAG im Konkurs anrechnungspflichtige Befriedigungen im Rah -
men der Koflach - kredite erhalten habe. Die in den Anzeigen geforderten umfang -
reichen Buchprüfungen durch Gerichtssachverständige seien als unzulässiger Er -
kundungsbeweis zu qualifizieren.
e) Vorwurf unterlassener Verbuchung von Zahlungseingängen der BAWAG aus For -
derungen gegen die Betriebsstätten der
Atomic for Sport GmbH in Deutschland und
in der Schweiz; Verdacht der Untreue durch Masseverwalter Dr. V. unter Beteiligung
des Konkursrichters, des Betrugs bzw. der Schädigung fremder Gläubiger:
Die Betriebsstätten in Deutschland und in der Schweiz seien nach den Erhe -
bungsergebnissen auf Grund des Einbringungsvertrags mit Einbringungsstichtag
31.3.1993 unselbständige Teilbetriebe der Atomic for Sport GmbH gewesen. Zes -
sionen seien aber nur dann denkbar, wenn Zedent und Debitor cessus verschie -
dene Rechtspersönlichkeiten seien. Daher sei die Existenz von Zessionen bezüg -
lich Forderungen der Atomic for Sport GmbH gegen die Betriebsstätten in der
Schweiz und Deutschland nicht mehr möglich gewesen, selbst wenn es diesbe -
zügliche Zessionsverträge gegeben hätte. Diese Ansprüche seien daher ab kon -
kurseröffnung allein der Masse zugestanden. Der Masseverwalter Dr. V. habe
diesen Rechtsstandpunkt im Interesse der Masse gegenüber der BAWAG durch -
gesetzt und die Forderungen der Atomic for Sport GmbH gegenüber den Be -
triebsstätten in Deutschland und in der Schweiz geltend gemacht; die Eingänge
seien auf einem Konkursanderkonto bei der BAWAG im Detail richtig verbucht.
Da die Gelder auf Grund erloschener Zessionen nicht der BAWAG zugeflossen
seien, hätten sie auch nicht zu einer Forderungseinschränkung der BAWAG füh -
ren können. Demnach bestehe kein Grund, die Angezeigten der angelasteten
strafbaren Handlungen für verdächtig zu halten.
f) Verdacht der Veruntreuung eines Sparbuchrealisats:
Dieser Vorwurf gründe sich ausschließlich auf eine Äußerung von A. R., wonach
dieser ein privates Sparbuch mit einem Einlagestand von etwa 70 Millionen Schil -
ling bei der BAWAG als Pfand hinterlegt habe und der Verbleib dieses Betrags
nach der Aktenlage nicht nachvollziehbar sei. Diese Behauptung habe sich aber
als falsch erwiesen, zumal nach den Erhebungsergebnissen das verpfändete
Sparguthaben auf Grund der zu erwartenden Insolvenz am 14.9.1994 dem Konto
der Gemeinschuldnerin gutgebracht worden sei.
g) Vorwurf „dubioser“ Zahlungsflusse zwischen BAWAG2 Atomic Austria GmbH und
Amer Group Limited:
In den diesbezüglichen Ausführungen in der Anzeige des Landesgendarmerie -
kommandos für Salzburg werde kein
konkreter Vorwurf eines Straftatbestandes
erhoben; die Ausführungen seien auch nicht geeignet, den Verdacht gerichtlich
strafbarer Tatbestände zu begründen.
h) Verdacht der Belastung des BAWAG Kreditkontos durch nicht zu Recht beste -
hende Forderungen der BAWAG; Vorwurf des Betrugs bzw. der Schädigung frem -
der Gläubiger; Vorwurf der Untreue durch Masseverwalter Dr. V.:
Es handle sich dabei ausschließlich um divergierende Rechtsstandpunkte der Be -
teiligten. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kre -
ditunternehmungen trage der Kunde alle im Zusammenhang mit der Geschäfts -
verbindung mit ihm entstehenden Auslagen und Nebenkosten, insbesondere ko -
sten für rechtsfreundliche Vertretung, Ferngespräche, Fernschreiben etc. Demge -
mäß sei die BAWAG berechtigt gewesen, anwaltliche Leistungen und diesbezüg -
liche Nebenkosten vor Konkurseröffnung in Rechnung zu stellen und das Konto
der Gemeinschuldnerin damit zu belasten und diese Kosten in die Forderungsan -
meldung aufzunehmen. Die BAWAG habe diese Kosten bei der Forderungsan -
meldung durch Vorlage von Kopien der Leistungsaufstellungen und Rechnungen
bekanntgegeben und geltend gemacht; diese Rechnungen seien der Höhe nach
geprüft, für richtig befunden und anerkannt worden.
j) Verdacht der Befriedigung des Hauptgläubigers BAWAG zu mehr als 100 % und
dennoch unterlassener Einstellung der Verwertungsverfahren:
Aus allen Ermittlungsergebnissen gehe mit aller Deutlichkeit hervor, daß die
BAWAG nach dem derzeitigen Stand der Verwertungsverfahren im Zwangsaus -
gleich A. R. bislang auf eine Quote von etwa 15 % gekommen sei und mit hoher
Wahrscheinlichkeit die 2oprozentige Zwangsausgleichsquote nicht erreichen wer -
de. Im Konkurs der Atomic for Sport GmbH sei eine Quote von nicht mehr als
73 % wahrscheinlich, sodaß insgesamt eine maximal 93pozentige Forderungsbe -
friedigung für die BAWAG erwartet werden könne.
k) Vorwurf einer aufklärungsbedürftigen „Karibik - Connection“:
Zwischen der Firma Koflach und den in Dublin etablierten Firmen Eurorail Invest
Limited und Rail Trans Invest Limited
hätten Factoring - Verträge vom Dezember
1993 bestanden; die in der Anzeige dargestellten Forderungen bzw. Überweisun -
gen hätten aus diesen Verträgen resultiert.
B) Vorwürfe gegen den Masseverwalter Dr. V.:
a) Vorwurf unrichtig verbuchter Zahlungseingänge im Zeitraum der Betriebsfortfüh-
rung:
Diese Vorwürfe seien durch das Buchprüfungsergebnis des zur Kontrolle der Be
triebsfortführung eingesetzten Wirtschaftsprüfungsunternehmens widerlegt, das
auf einer taggenauen Analyse der Zahlungsmittelströme beruhe und in dem her -
vorgehoben werde, daß der allen Anzeigen zugrundeliegende Vergleich der Un -
terschiedsbeträge zwischen Umsatzerlösen und Aufwendungen sowie Einnah -
men und Ausgaben auf Grund der Unterschiedlichkeit der jeweiligen Rechengrö -
ßen nicht sinnvoll sei und zu keinen aussagekräftigen Feststellungen über das Er -
gebnis einer bestimmten Betrachtungsperiode führen könne. Die hiezu erhobe -
nen strafrechtlichen Vorwürfe seien daher völlig unberechtigt; ein weiterer Erhe -
bungsbedarf bestehe nicht; A. R. sei mit seinem Buchprüfungsbegehren auf das
Insolvenzverfahren zu verweisen.
b) Vorwurf der Untreue durch Verzicht des Masseverwalters Dr. V. auf Forderungen
gegenüber den Firmen Dynamic und Koflach; Verdacht der Beteiligung des Kon -
kursrichters:
Erst im Rahmen der Arbeiten zur Fertigstellung des Status der Gemeinschuldne -
rin Atomic for Sport GmbH zum Tag der Konkurseröffnung durch das bereits er -
wähnte Wirtschaftsprüfungsunternehmen habe sich durch eine nähere - auch
rechtliche - Prüfung ergeben, daß zwar die Forderungen aus Warenlieferungen
an Koflach und Dynamic, nicht aber die Kredite und Darlehen an die BAWAG ze -
diert gewesen seien. Infolge der zeitlichen Zusammenhänge, aber auch deshalb,
weil der Masseverwalter nicht in alle Verhandlungen zwischen der BAWAG und
der Amer Gruppe eingebunden gewesen sei, sei ihm nicht unmittelbar erkennbar
gewesen, ob die Darlehensforderungen und Forderungen gegen Dynamic in der
Vereinbarung zwischen BAWAG und Amer inkludiert gewesen seien. Erst im
Rahmen der laufenden Kontroll - und Überprüfungstätigkeit und einer Abrech -
nungssitzung habe der Masseverwalter
erfahren3 daß die Kreditforderungen ge -
gen Koflach und Dynamic definitiv nicht an die BAWAG zediert und daher von der
Vereinbarung über die Ablöse der zedierten Forderungen nicht umfaßt gewesen
seien. Theoretisch hätten sie daher gegen die Atomic Austria GmbH bzw. die
Amer Gruppe geltend gemacht werden können, doch wäre eine solche Geltend -
machung mit verschiedenen vertragsrechtlichen Einreden bekämpft worden. Als
Konsequenz habe der Masseverwalter die den Sachverhalt offenlegende Klarstel -
lung verfaßt. Die Klarstellung und Nichtgeltendmachung der Forderungen habe
nach der Überzeugung des Masseverwalters materiellrechtlich der gegebenen
Sach - und Rechtslage entsprochen. Die Aktenlage biete keinen Anlaß für Zweifel
am Vorliegen eines Irrtums der Vertragsteile bei Abschluß der Unternehmens -
kaufverträge. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, daß bei Kenntnis der
wahren Sach - und Rechtslage anläßlich der Unternehmensverkäufe ein höherer
Verwertungserlös für die Masse hätte erreicht werden können. Der Tatbestand
der Untreue nach § 153 StGB als wissentliches Mißbrauchsdelikt, verbunden mit
einem auf Zufügung eines Vermögensnachteils gerichteten Vorsatz, sei demnach
nicht indiziert.
c) Vorwurf des Forderungsverzichts des Masseverwalters Dr. V. im Konkurs der Ato -
mic for Sport GmbH gegenüber verbundenen Unternehmen; Verdacht der Untreue
unter Beteiligung des Konkursrichters:
Die Forderungen der Atomic for Sport GmbH gegen die Betriebsstätten in
Deutschland und der Schweiz seien - wie schon erwähnt - nicht an die BAWAG
zediert gewesen. Die übrigen Forderungen im Gesamtbetrag von etwa
420 Millionen Schilling seien aber an die BAWAG zediert gewesen; es sei daher
auch primär das Problem der BAWAG gewesen, diese Forderungen einbringlich
zu machen. Aus den vorliegenden Beweisergebnissen zeige sich, daß diese For -
derungen nicht werthaltig gewesen seien; sie seien im Status des schon genann -
ten Wirtschaftsprüfungsunternehmens zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung als
wertlos eingestuft worden. Es sei daher glaubhaft, daß die Verantwortlichen der
Firma Amer nicht bereit gewesen seien, die Forderungen auch nur annähernd
zum Nominale zu kaufen bzw. einzulösen. Die demgegenüber in der Anzeige ver -
tretene Auffassung, daß die Forderungen 100 prozentig werthaltig gewesen seien,
weil die verbundenen Unternehmen nicht in Konkurs gewesen seien, stehe mit
den wirtschaftlichen Gegebenheiten und den Bewertungsgrundsätzen eines or -
dentlichen Kaufmanns nicht im Einklang.
Auch Forderungen gegenüber nicht in
Konkurs befindlichen Schuldnern könnten wertlos sein. Im übrigen seien die Ver -
handlungen über den Verkauf der Unternehmen in untrennbarem Zusammen -
hang mit jenen über den Kaufpreis für Forderungen gegen verbundene Unterneh -
men gestanden. Letztlich habe die Bereitschaft der BAWAG, den Kaufpreis für die
Forderungen auf 350 Millionen Schilling zu reduzieren und gleichzeitig diesen
Kaufpreis in die zu gründende Atomic Austria GmbH zu investieren, den Durch -
bruch bei den Verhandlungen gebracht. Demnach seien nicht etwa wertvolle For -
derungen unterpreislich verkauft, sondern vielmehr nach den Bewertungsgrund -
sätzen als uneinbringlich abzuschreibende Forderungen durch Zugeständnisse
der BAWAG (Reinvestition) zu einem überwiegenden Teil von der BAWAG ein -
bringlich gemacht worden. Die Forderungsanmeldung der BAWAG im Konkurs
sei um den erzielten Erlös von 350 Millionen Schilling ordnungsgemäß einge -
schränkt worden.
d) Vorwurf der Anerkennung des Zinsenbegehrens der BAWAG durch die Masse -
verwalter:
Dieser Vorwurf sei angesichts der Solidarhaftung von A. R. für die Kredite der
Atomic for Sport GmbH und das daraus resultierende Recht auf Forderungsan -
meldung in beiden Konkursen haltlos.
e) Vorwurf der Verschleuderung der Firma Koflach:
Dieser - nicht vom Landesgendarmeriekommando für Salzburg erhobene
- Vorwurf übergehe, daß die Firma Koflach vor dem Verkauf an die Firma Amer
ebenso konkursreif und überschuldet gewesen sei wie die Firma Atomic for Sport
GmbH. Die vom Masseverwalter erzielten Verkaufserlöse seien daher als Ge -
samtpaket zu betrachten. Es bestehe nach der Aktenlage nicht der geringste An -
haltspunkt dafür, daß der Masseverwalter wissentlich weniger erlöst habe, als ihm
möglich gewesen wäre. Es geschehe erfahrungsgemäß immer wieder, daß Inter -
essenten für einzelne Teile einer Konkursmasse ein - singulär betrachtet
- höheres Angebot stellten; gleichwohl habe der Masseverwalter mit Rücksicht
auf die Erzielung eines höheren Gesamterlöses die Entscheidung zu treffen, das
Massevermögen nicht zu
zerstückeln.
C) Vorwürfe gegen den Masseverwalter Dr. H.:
Vorwurf der Untreue als Sachwalter der Gläubiger durch vorzeitige Honorarentnah -
me:
Nach einem Grundsatzbeschluß des Oberlandesgerichts Linz könne der Sach -
walter seinen Entlohnungsanspruch zumindest in den jährlichen Intervallen der
Rechnungslegung geltend machen. Auf Grund dieser Entscheidung und nach
schriftlicher Darstellung der im Rahmen seiner Sachwalterschaft geleisteten Ein -
zeltätigkeiten sei der Sachwalter mit Beschluß des Landesgerichts Salzburg vom
15.10.1997 ermächtigt worden, der Sachwaltermasse gegen spätere Verrech -
nung mit der ihm schließlich zuzuerkennenden Entlohnung für seine Mühewal -
tung den Betrag von insgesamt S 420.000,-- zu entnehmen. Der Sachwalter sei
daher berechtigt gewesen, den Kostenvorschuß entsprechend dem erstgerichtli -
chen Auftrag zu vereinnahmen, dies ungeachtet eines vom Schuldnervertreter er -
hobenen Rekurses, für den aufschiebende Wirkung nicht beantragt worden sei.
Dieser Sachverhalt sei daher schon objektiv nicht rechtswidrig, geschweige den
ge&ignet, die Tatbestandselemente der Untreue nach § 153 StGB (nämlich wis -
sentlichen Befugnismißbrauch und Zufügung eines Vermögensnachteils) zu ver -
wirklichen.
a) Vorwurf falscher Beschlußbegründungen, des Amtsmißbrauchs und der
Falschbeurkundung im Amt:
Aus dem Akteninhalt ergebe sich, daß der betreffende Beschluß in der Anzeige
des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg unrichtig zitiert bzw. falsch ver -
standen worden sei und daß auch im übrigen die in der Anzeige erhobenen Vor -
würfe unrichtig seien.
b) Vorwurf der Fälschung von Gläubigerausschußprotokollen:
Die Erhebungsergebnisse hätten nicht den geringsten Hinweis auf Verfälschun -
gungen von Gläubigerausschußprotokollen erbracht. Im übrigen werde vor Ab -
schluß des Konkursverfahrens ohnehin noch eine Rechnungsprüfung durch den
Gläubigerausschuß und die
Gläubigerschutzverbände erfolgen.
c) Vorwurf von Verfehlungen in WEB - und anderen Konkursverfahren:
Diese in einer Nachtragsanzeige erhobenen neuen Vorwürfe seien zum Teil be -
reits bei der Staatsanwaltschaft Salzburg registermäßig erfaßt, weshalb es sinn -
voll wäre, gemäß § 57 StPO die Ausscheidung dieser Vorwürfe und die Übermitt -
lung an die Staatsanwaltschaft Salzburg zu beantragen.
d) Vorwurf der Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 84 StPO, § 177 KO:
Die damit angesprochenen Insolvenzverfahren seien - abgesehen von der laufen -
den Überprüfung durch das Oberlandesgericht Linz im Rechtsmittelverfahren
- inzwischen von den Finanzbehörden, der Kriminalabteilung des Landesgendar -
meriekommandos für Salzburg und den Staatsanwaltschaften Salzburg und Inns -
bruck durchleuchtet worden; gegen A. R. sei ohnedies ein Verfahren wegen
§§ 159, 156 StGB im Zusammenhang mit verschwiegenen Bankguthaben und
unvollständigen Vermögensverzeichnissen anhängig. Daß der Konkursrichter
mißbräuchlich strafrechtlich belastendes Amtswissen in einer der Strafverfolgung
gegen A. R. schädigenden Weise vorenthalten habe, sei demnach nicht indiziert.
In Zusammenfassung all dieser Erwägungen sieht die Staatsanwaltschaft Steyr kei -
nen Grund zur weiteren Verfolgung der angezeigten Personen wegen der hier maß -
geblichen Sachverhaltskomplexe und nimmt - neben einer Ausscheidung der oben
zu Punkt D)c)> angeführten Vorwürfe gemäß § 57 StPO und Übermittlung dieser An -
zeige an die Staatsanwaltschaft Salzburg - in Aussicht, wegen sämtlicher Anzeigen
und Sachverhaltsdarstellungen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Konkurs -
verfahren Atomic for Sport GmbH und Kommerzialrat A. R. beim Untersuchungsrich -
ter des Landesgerichts Steyr hinsichtlich aller angezeigten Personen die Erklärung
nach § 90 Abs. 1 StPO abzugeben.
Zu 5:
Mit Bericht vom 15.5.1998 teilt die Oberstaatsanwaltschaft Linz ihre Absicht mit, das
Vorhaben der Staatsanwaltschaft Steyr zu
genehmigen.
Zu 6 und 7:
Zugleich mit der Beantwortung dieser Anfrage wurde das Einstellungsvorhaben der
staatsanwaltschaftlichen Behörden durch das Bundesministerium für Justiz zustim -
mend zur Kenntnis genommen. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Steyr wur -
den von der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Justiz geprüft
und als überzeugend angesehen. Die in den Anzeigen erhobenen Vorwürfe haben
sich entweder bereits im Faktischen durch die bisherigen Erhebungsergebnisse als
unrichtig herausgestellt, oder es liegen ihnen zivilrechtliche Auffassungsunterschie -
de zugrunde, deren Beurteilung in den Insolvenzverfahren stattzufinden hat. Für ein
strafbares Verhalten, nämlich ein vorsätzliches Vorgehen der BAWAG - Verantwortli -
chen, des Konkursrichters oder der Masseverwalter, fehlt es aber insgesamt an An -
haltspunkten. Ich sehe daher keinen Anlaß, der von den staatsanwaltschaftlichen
Behörden übereinstimmend erklärten Einstellungsabsicht entgegenzutreten. Darin
bin ich durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts Linz vom 20.5.1998 bestärkt
worden, der sehr einläßlich darlegt, weshalb den Anträgen zur Ablehnung des Kon -
kursrichters in der Konkurssache Atomic for Sport GmbH und im insolvenzrechtli -
chen Überwachungsverfahren in der Konkurssache gegen A. R. keine Folge zu ge -
ben ist.
Soweit das in den Konkursen von den Masseverwaltern erstellte Rechenwerk in Fra -
ge gestellt wird, werden auch diese Einwendungen in den insolvenzrechtlichen
Rechnungslegungsverfahren zu prüfen sein. Für die Einholung eines Buchsachver -
ständigengutachtens im anfragegegenständlichen Verfahren fehlt es aber an einem
einen solchen Ermittlungsschritt indizierenden Verdacht einer gerichtlich strafbaren
Handlung.