700/AB XXI.GP

 

zur Zahl 665/J - NR/2000

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Mag. Terezija

Stoisits, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betref -

fend „Afrikaner - Vermessung im Auftrag der Justiz sowie Beauftragung von rassisti -

schen Gutachtern wie Herrn Szilvassy“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

 

Zunächst muss ich darauf hinweisen, dass die Auswahl der Person des Sachver -

ständigen in einem konkreten gerichtlichen Verfahren Sache der unabhängigen

Rechtsprechung ist, die grundsätzlich der Einflussnahme von Justizverwaltungsorga -

nen entzogen ist. Die von den Gerichtshofpräsidenten geführten Sachverständigenli -

sten sind eine „Serviceeinrichtung“ der Justizverwaltung. Die Gerichte sind aber bei

der Auswahl des Sachverständigen nicht an die Liste gebunden und können auch

nicht in die Listen eingetragene Personen zum Sachverständigen bestellen.

Univ. Prof. Dr. Szilvassy war im Zeitpunkt der fraglichen Bestellungen in die Liste der

allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen des Präsidenten

des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien eingetragen. Für den listenführenden

Präsidenten bestand aufgrund seines damaligen Informationsstandes kein Anlass

für eine allfällige, Streichung aus der Sachverständigenliste. Eine solche Streichung

ist nur in einem förmlichen Verwaltungsverfahren unter nachfolgender Kontrolle

durch den Verwaltungsgerichtshof aus den im § 10 des Bundesgesetzes über die all -

gemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher (SDG) aufge -

zählten Gründen möglich.

Die nunmehr erhobenen Vorwürfe wurden vom Präsidenten des Landesgerichts für

Zivilrechtssachen Wien in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für

Justiz sofort zum Anlass für Erhebungen im Hinblick auf eine allfällige Streichung

aus der Sachverständigenliste genommen. Univ. Prof. Dr. Szilvassy hat am 19. Mai

2000 auf seine Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter

Sachverständiger verzichtet. Die Angelegenheit ist damit für das Bundesministerium

für Justiz erledigt.

 

Zu 2 und 3:

 

Eine umfassende Information der Gerichte über „naturwissenschaftliche Theorien“

und t1naturwissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse“ durch die Justizverwaltung im

Sinne der Anfrage ist nicht möglich. Im Übrigen wäre sie im Hinblick auf die unab -

hängige Rechtsprechung verfassungsrechtlich problematisch. Außerdem soll gerade

durch die Beiziehung von Sachverständigen das fehlende fundierte Fachwissen der

Richter auf nichtjuristischen Gebieten ausgeglichen werden.

 

Dass in den gerichtlichen Sachverständigenlisten tatsächlich nur bestqualifizierte

und vertrauenswürdige Fachleute eingetragen werden, ist ein ständiges Anliegen

des Bundesministeriums für Justiz. So wurde etwa jüngst durch eine im Jahr 1998

erfolgte Novellierung des SDG das Verfahren zur Eintragung in die Sachverständi -

genlisten durch Schaffung gesetzlicher Regelungen für die unter dem Vorsitz eines

Richters stehenden Begutachtungskommissionen genauer geregelt und eine periodi -

sche Überprüfung des Fortbestands der Eintragungsvoraussetzungen eingeführt.

 

Zu 4 und 5:

 

Meines Erachtens sichern die zuletzt novellierten Bestimmungen des SDG die fachli -

che und persönliche Qualität der in die Sachverständigenlisten eingetragenen Gut -

achter.

 

Vor der Eintragung von Bewerberinnen und Bewerbern in die gerichtlichen Sachver -

ständigenlisten werden nicht nur die Sachkunde und die Methode der Sachverstän -

digenarbeit auf dem jeweiligen Fachgebiet durch eine unabhängige Begutachtungs -

kommission geprüft (vgl. § 4 und 4a SDG), sondern es wird darüber hinaus die Ver -

trauenswürdigkeit der Eintragungswerberinnen und -werber durch den zuständigen

Gerichtshofspräsidenten einer eingehenden Prüfung unterzogen. Dabei wird etwa ei -

ne Strafregisterauskunft und eine Auskunft über allenfalls bestehende polizeiliche

Vormerkungen beigeschafft. Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilun -

gen eines Bewerbers oder einer Bewerberin wegen gerichtlicher oder verwaltungs -

strafrechtlicher Delikte (etwa auch nach dem Verbotsgesetz wegen Verhetzung

nach § 283 StGB u. dgl.) hindern eine Eintragung in die Sachverständigenliste bzw.

führen zur Streichung aus dieser Liste wegen Fehlens der Vertrauenswürdigkeit (§ 2

Abs. 2 Z 1 lit. e, § 10 Abs. 1 Z 1 SDG).

 

Zu 6:

 

Die Gesamtsumme des von Univ. - Prof. Dr. Johann Szilvassy erzielten Honorars aus

Gutachten in Gerichtsverfahren ließe sich nur mit einem außerordentlichen Aufwand

eruieren. Exakte Erhebungen über das Gesamtausmaß einer Sachverständigentätig -

keit könnten nämlich nur durch Einsichtnahme in die bei den Rechnungsführern der

Gerichte aufliegenden Gebührenauszahlungslisten bzw. durch Durchsicht aller Ge -

richtsakten geführt werden. Dies würde zum einen einen unvertretbaren Arbeitsauf -

wand der Gerichte erfordern, zum anderen würde eine derart aufwändige Erhebung

wahrscheinlich letztlich auch nur zu einem bruchstückhaften Ergebnis führen. Ich er -

suche daher um Verständnis, dass ich diese Frage nicht beantworten kann.