704/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Oberhaidinger und Genossinnen haben am
26. April 2000 unter der Nr. 694/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend idente Inhalte von Regierungsprogramm und Reformprogramm des
Ringes Freiheitlicher Wirtschaftstreibender gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 6:
Das parlamentarische Interpellationsrecht des Art. 52 Bundes - Verfassungsgesetz in
Verbindung mit §§ 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 bezieht sich auf den gesetz -
lichen Wirkungsbereich des befragten Organes im Sinne des § 2 Bundesministerien -
gesetz 1986. Dies ergibt sich insbesondere aus der Verwendung des Wortlautes des
§ 2 Abs. 3 Bundesministeriengesetz (1973 = 1986) in § 90 Satz 2 Geschäftsord -
nungsgesetz.
Zunächst darf ich feststellen, dass die Fragen der gegenständlichen Anfrage keine
Tätigkeiten der Geschäftsführung von Mitgliedern der Bundesregierung und der
ihnen unterstellten Organe zum Gegenstand haben. Somit liegen keine Angelegen -
heiten meines gesetzlichen Wirkungsbereiches vor.
Obwohl ich die von Ihnen angesprochene Publikation nicht kenne, ist die Tatsache,
dass sich der Koalitionspartner bzw. Teilorganisationen vollinhaltlich zum
gemeinsamen Regierungsprogramm bekennen, positiv zu bewerten.