704/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Oberhaidinger und Genossinnen haben am

26. April 2000 unter der Nr. 694/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend idente Inhalte von Regierungsprogramm und Reformprogramm des

Ringes Freiheitlicher Wirtschaftstreibender gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 6:

 

Das parlamentarische Interpellationsrecht des Art. 52 Bundes - Verfassungsgesetz in

Verbindung mit §§ 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 bezieht sich auf den gesetz -

lichen Wirkungsbereich des befragten Organes im Sinne des § 2 Bundesministerien -

gesetz 1986. Dies ergibt sich insbesondere aus der Verwendung des Wortlautes des

§ 2 Abs. 3 Bundesministeriengesetz (1973 = 1986) in § 90 Satz 2 Geschäftsord -

nungsgesetz.

 

Zunächst darf ich feststellen, dass die Fragen der gegenständlichen Anfrage keine

Tätigkeiten der Geschäftsführung von Mitgliedern der Bundesregierung und der

ihnen unterstellten Organe zum Gegenstand haben. Somit liegen keine Angelegen -

heiten meines gesetzlichen Wirkungsbereiches vor.

 

Obwohl ich die von Ihnen angesprochene Publikation nicht kenne, ist die Tatsache,

dass sich der Koalitionspartner bzw. Teilorganisationen vollinhaltlich zum

gemeinsamen Regierungsprogramm bekennen, positiv zu bewerten.