718/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Inge Jäger und GenossInnen haben am 27. April 2000 an mich
die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 705/J betreffend „die Situation der in Österreich
lebenden Kosovo - AlbanerInnen“ gerichtet.
Nach dem Inhalt der Anfrage gehe ich davon aus, dass diese sich nicht auf bundesbetreute
Kosovaren im Rahmen des Asylverfahrens, sondern auf jenen Personenkreis bezieht, der im
Rahmen der Bund - Länder - Unterstützungsaktion Aufnahme gefünden hat. Daher beantworte ich
diese Anfrage nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Der Höchststand der in der Bund - Länder - Unterstützungsaktion für vertriebene Kosovo - Albaner
Betreuten würde am 3. Juni 1999 erreicht; es waren dies 5.046 Menschen.
Zu den Fragen 2 und 3:
Zum Stichtag 1 April 2000 befanden sich 1.227 Menschen in der Bund - Länder -
Unterstützungsaktion für vertriebene Kosovo - Albaner. Hievon wurde für rund 1.100 Betreute das
Aufenthaltsrecht verlängert.
Zu Frage 4:
Im Rahmen der Bund - Länder - Aktion haben Teams von Landes - und Bundesbeamten (BMI) auf
Basis der Angaben der in der Bund - Länder - Unterstützungsaktion Betreuten den Hauszustand nach
dem von UNHCR und der International Monitoring Group verwendeten Formblatt über den
Hauszerstörungsgrad erhoben. Zu jedem Fall wurde eine genaue Dokumentation angelegt. In
dieser Dokumentation befinden sich auch Fotografien der Häuser sowie allfälliger Bewohner. Die
Dokumentation wurde zur individuellen Beratung der Betroffenen herangezogen.
Die hiefür eingesetzten BeamtInnen verfügen über 6 - jährige Projekterfahrung in Bosnien -
Herzegowina sowie über Projekterfahrung im Kosovo, da im Rahmen der Bund - Länder -
Unterstützungsaktion auch Reintegrationsprojekte durchgeführt wurden.
Die dafür eingesetzten Beamtinnen hatten davor auch eine Reihe von Hilfslieferungen sowohl
nach Bosnien - Herzegowina als auch in den Kosovo organisiert und durchgeführt. Die Bund -
Länder - Unterstützungsaktion wird auch von Wiederaufbauhilfeprogrammen der Länder begleitet,
die ebenfalls die selben Beamtinnen betreuen.
Zu den Fragen 5 und 6:
Im Rahmen der Bund - Länder Unterstützungsaktion für kriegsvertriebene Kosovo - Albaner wurde
nicht nur der Zerstörungsgrad der Häuser als Kriterium für den weiteren Verbleib nach dem 31.
März 2000 herangezogen. Darüber hinaus wurden auch, wie vom UNHCR empfohlen, sowohl
humanitäre Kriterien - Alter, Krankheit, Traumatisierung und Familienbindung in Österreich - als
auch Schutzkriterien - die Zugehörigkeit zu einer Minderheit im Herkunftsgebiet, ethnisch -
gemischte Paare, der Kollaboration mit Serben Verdächtigte sowie geleisteter Widerstand gegen
die UCK - berücksichtigt.
Der Hauszerstörungsgrad stellte somit einen wesentlichen, nicht aber den einzigen Grund für die
Beurteilung der nach der Verordnung zumutbaren Heimkehr vor dem 15. November 2000 dar. Die
genannten humanitären Kriterien wurden ebenso individuell erhoben wie die Schutzkriterien.
Zu Frage 7:
Aus Lagern Mazedoniens wurden 5.123 Kosovo - Albaner mit Familienbindungen zu in Österreich
lebenden Gastarbeitern, Flüchtlingen oder Asylwerbern evakuiert. Genaue Angaben darüber,
wieviele davon Familienangehörige (Kernfamilie) von Gastarbeitern waren, können nicht gemacht
werden, da dies vom Bundesministerium für Inneres nicht gesondert erfasst wurde.
Zusätzlich wurde 127 nach Albanien geflohenen Kosovo - AlbanerInnen, deren Familienangehörige
als Gastarbeiter in Österreich niedergelassen waren, im Wege der Österreichischen Botschaft in
Tirana die Einreise in das Bundesgebiet gestattet.
Zu Frage 8:
Zunächst möchte ich daran erinnern, dass jeweils mit Verordnung der Bundesregierung für die
Jahre 1999 und 2000 insgesamt 895 Sonderquotenplätze für Kosovo - AlbanerInnen zum Zwecke
der Familienzusammenführung festgelegt wurden. Mit Stichtag 25. Mai 2000 standen noch 212
Plätze zur Verfügung.
Angehörige der Kernfamilie von in Österreich lebenden Gastarbeitern, deren Anträge auf
Niederlassungsbewilligung wegen Ausschöpfung der Quote nicht positiv erledigt werden können,
erhalten eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG, soferne ihnen eine
Rückkehr in den Kosovo nicht zumutbar ist.
Eine derartige humanitäre Aufenthaltserlaubnis kann zu Überbrückung darüber hinaus auch jenen
Personen erteilt werden, denen vom Bundesland ihres Aufenthaltes Quotenplätze für das nächste
Jahr zugesichert werden.