718/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Inge Jäger und GenossInnen haben am 27. April 2000 an mich

die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 705/J betreffend „die Situation der in Österreich

lebenden Kosovo - AlbanerInnen“ gerichtet.

Nach dem Inhalt der Anfrage gehe ich davon aus, dass diese sich nicht auf bundesbetreute

Kosovaren im Rahmen des Asylverfahrens, sondern auf jenen Personenkreis bezieht, der im

Rahmen der Bund - Länder - Unterstützungsaktion Aufnahme gefünden hat. Daher beantworte ich

diese Anfrage nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Der Höchststand der in der Bund - Länder - Unterstützungsaktion für vertriebene Kosovo - Albaner

Betreuten würde am 3. Juni 1999 erreicht; es waren dies 5.046 Menschen.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

 

Zum Stichtag 1 April 2000 befanden sich 1.227 Menschen in der Bund - Länder -

Unterstützungsaktion für vertriebene Kosovo - Albaner. Hievon wurde für rund 1.100 Betreute das

Aufenthaltsrecht verlängert.

 

Zu Frage 4:

 

Im Rahmen der Bund - Länder - Aktion haben Teams von Landes - und Bundesbeamten (BMI) auf

Basis der Angaben der in der Bund - Länder - Unterstützungsaktion Betreuten den Hauszustand nach

dem von UNHCR und der International Monitoring Group verwendeten Formblatt über den

Hauszerstörungsgrad erhoben. Zu jedem Fall wurde eine genaue Dokumentation angelegt. In

dieser Dokumentation befinden sich auch Fotografien der Häuser sowie allfälliger Bewohner. Die

Dokumentation wurde zur individuellen Beratung der Betroffenen herangezogen.

 

Die hiefür eingesetzten BeamtInnen verfügen über 6 - jährige Projekterfahrung in Bosnien -

Herzegowina sowie über Projekterfahrung im Kosovo, da im Rahmen der Bund - Länder -

Unterstützungsaktion auch Reintegrationsprojekte durchgeführt wurden.

 

Die dafür eingesetzten Beamtinnen hatten davor auch eine Reihe von Hilfslieferungen sowohl

nach Bosnien - Herzegowina als auch in den Kosovo organisiert und durchgeführt. Die Bund -

Länder - Unterstützungsaktion wird auch von Wiederaufbauhilfeprogrammen der Länder begleitet,

die ebenfalls die selben Beamtinnen betreuen.

Zu den Fragen 5 und 6:

 

Im Rahmen der Bund - Länder Unterstützungsaktion für kriegsvertriebene Kosovo - Albaner wurde

nicht nur der Zerstörungsgrad der Häuser als Kriterium für den weiteren Verbleib nach dem 31.

März 2000 herangezogen. Darüber hinaus wurden auch, wie vom UNHCR empfohlen, sowohl

humanitäre Kriterien - Alter, Krankheit, Traumatisierung und Familienbindung in Österreich - als

auch Schutzkriterien - die Zugehörigkeit zu einer Minderheit im Herkunftsgebiet, ethnisch -

gemischte Paare, der Kollaboration mit Serben Verdächtigte sowie geleisteter Widerstand gegen

die UCK - berücksichtigt.

 

Der Hauszerstörungsgrad stellte somit einen wesentlichen, nicht aber den einzigen Grund für die

Beurteilung der nach der Verordnung zumutbaren Heimkehr vor dem 15. November 2000 dar. Die

genannten humanitären Kriterien wurden ebenso individuell erhoben wie die Schutzkriterien.

 

Zu Frage 7:

Aus Lagern Mazedoniens wurden 5.123 Kosovo - Albaner mit Familienbindungen zu in Österreich

lebenden Gastarbeitern, Flüchtlingen oder Asylwerbern evakuiert. Genaue Angaben darüber,

wieviele davon Familienangehörige (Kernfamilie) von Gastarbeitern waren, können nicht gemacht

werden, da dies vom Bundesministerium für Inneres nicht gesondert erfasst wurde.

 

Zusätzlich wurde 127 nach Albanien geflohenen Kosovo - AlbanerInnen, deren Familienangehörige

als Gastarbeiter in Österreich niedergelassen waren, im Wege der Österreichischen Botschaft in

Tirana die Einreise in das Bundesgebiet gestattet.

 

Zu Frage  8:

 

Zunächst möchte ich daran erinnern, dass jeweils mit Verordnung der Bundesregierung für die

Jahre 1999 und 2000 insgesamt 895 Sonderquotenplätze für Kosovo - AlbanerInnen zum Zwecke

der Familienzusammenführung festgelegt wurden. Mit Stichtag 25. Mai 2000 standen noch 212

Plätze zur Verfügung.

 

Angehörige der Kernfamilie von in Österreich lebenden Gastarbeitern, deren Anträge auf

Niederlassungsbewilligung wegen Ausschöpfung der Quote nicht positiv erledigt werden können,

erhalten eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG, soferne ihnen eine

Rückkehr in den Kosovo nicht zumutbar ist.

 

Eine derartige humanitäre Aufenthaltserlaubnis kann zu Überbrückung darüber hinaus auch jenen

Personen erteilt werden, denen vom Bundesland ihres Aufenthaltes Quotenplätze für das nächste

Jahr zugesichert werden.