724/AB XXI.GP
Zur vorliegenden Anfrage führe ich Folgendes aus:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Gemäß § 3 Absatz 2 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Ge -
brauch, BGBl. II Nr.235/1998, sind für die Aufbereitung von Wasser die im Anhang IV ge -
nannten Stoffe unter den dort festgelegten Kriterien zugelassen. Eine Kopie dieses Anhanges
liegt bei.
Demnach ist die Beimengung von Phosphaten als Korrossionsschutz bzw. als Steinschutz ge -
stattet (Ziffer 9 der Tabelle zu Anhang IV) Die in „Quantophos F3“ enthaltenen Stoffe Trinatri -
umphosphat und Natriumpolyphosphat sind als zulässige Stoffe in diesem Anhang enthalten.
Die zulässige Höchstkonzentration dieser Phosphate nach der Aufbereitung beträgt 6, 7 mg/l be -
rechnet als Gesamt - PO4.
Zu Frage 5:
Die Grundsätze des Inverkehrbringens von Trinkwasser werden im Österreichischen Lebensmit -
telbuch, III. Auflage, Kapitel B1 „Trinkwasser“ definiert.
„Trinkwasser soll möglichst naturbelassen abgegeben werden.
Aufbereitungsmaßnabmen sollen nur aus zwingenden hygienischen, chemischen oder physikali -
schen Gründen und immer nur im unbedingt notwendigen Ausmaß vorgenommen werden. Sie
müssen die notwendige Wirkung sicherstellen.“
In bestimmten Fällen, wie zB. bei sehr harten Wässern oder „aggressiven“ Wässern, kann eine
Aufbereitung des Wassers mit Zugabe von Stoffen, wie zB. Phosphaten sinnvoll sein, um lang -
fristig Schäden an Rohrmaterialien und
Haushaltsgeräten zu vermeiden. Die Absenkung der
Temperatur in Warmwassersystemen birgt die Gefahr der Vermehrung unerwünschter oder pa -
thogener Mikroorganismen. Diese Maßnahme wäre daher grundsätzlich den Konsumenten als
Problemlösung (zB. gegen die Verkalkung von Rohrleitungen) nicht zu empfehlen.
Zu Frage 6:
Alle Stoffe in Anhang IV der zitierten Verordnung, die in der Spalte „Zulässige Verwendungs -
zwecke der angeführten Stoffe“ mit ,,K“ (Korrosionsschutz) oder „St“ (Steinschutz) gekenn -
zeichnet sind, können für diese Zwecke verwendet werden. Auch Stoffe, die mit „H“
(Härtekorrektur) oder ,,P“ (ph - Korrektur) gekennzeichnet sind, beeinflussen die Verkalkung oder
die Korrosion.
Zu Frage 7:
Nach den Bestimmungen der zitierten Verordnung hat der Betreiber einer Wasserversorgungs -
anlage das Wasser von einer staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalt oder von einer gemäß
§ 50 Lebensmittelgesetz 1975 hiezu berechtigten Person zu untersuchen.
Zu Frage 8:
Eine Verpflichtung zur Information der Verbraucher besteht gemäß § 4 Z 6 der zitierten Verord -
nung über die letzten zur Verfügung stehenden Ergebnisse der Wasseruntersuchung.
Beilage:
Anhang IV, BGBl. II Nr. 235/1998


