733/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Gisela Wurm, Dr. Caspar Einem,
Mag. Christine Muttonen, Genossinnen und Genossen haben an mich eine schriftli -
che Anfrage betreffend „Tod eines nigerianischen Häftlings“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Nach dem mir vorliegenden Bericht der Justizanstalt für Jugendliche Wien - Erdberg
vom 3. Mai 2000 wurde der in der Anfrage genannte Häftling am 3. Mai 2000 um
4.00 Uhr vom kontrollierenden Justizwachebeamten leblos aufgefunden. Es sind so -
fort Rettung, Polizei und Inspektionsdienst verständig worden, der eintreffende Arzt
hat jedoch nur noch den Tod des Insassen feststellen können. Da keine äußerlichen,
auf eine mögliche Todesursache hindeutenden Anzeichen vorhanden waren, wurde
vermutet, dass es sich beim Verstorbenen um einen „Bodypacker“ handle, der an ei -
ner Überdosis Rauschgift verstorben ist. Die Leiche sei an das Gerichtsmedizinische
Institut zur Obduktion verbracht worden.
Die Staatsanwaltschaft Wien berichtete am 11. Mai 2000, sie habe sogleich nach
Bekanntwerden des Sachverhaltes am 3. Mai 2000 beim Untersuchungsrichter des
Landesgerichts für Strafsachen Wien die Obduktion der Leiche zur Klärung der To -
desursache beantragt.
Zu 2 und 3:
Die in der Anfrage bezeichnete Person wurde am
29. April 2000 wegen des Ver -
dachtes der teilweise versuchten, teilweise vollendeten Inverkehrsetzung großer
Suchtgiftmengen festgenommen und am 1. Mai 2000 um 10.00 Uhr in die Justizan -
stalt für Jugendliche Wien - Erdberg eingeliefert.
Zu 4:
Der Genannte wurde am 29. April 2000 um 19.00 Uhr durch einen Polizeiamtsarzt
untersucht, wobei dieser bei „klinisch unauffälligem Befund“ Haftfähigkeit feststellte.
Am 1. Mai 2000 wurde dem Beschuldigten, der über Kopfschmerzen klagte, durch
einen Amtsarzt noch in den Räumlichkeiten des Polizeigefangenenhauses Wien ei -
ne schmerzstillende Tablette verordnet. Die routinemäßige ärztliche Zugangsunter -
suchung in der Justizanstalt Wien - Erdberg war für den 3. Mai 2000 vorgesehen ge -
wesen.
Zu 5 und 6:
Zur Aufklärung des Sachverhaltes hat die Staatsanwaltschaft Wien beim Landesge -
richt für Strafsachen Wien Vorerhebungen gegen unbekannte Täter wegen §§ 80f
StGB und anderer Delikte beantragt. Diese Erhebungen sind noch nicht abgeschlos -
sen. Vom Ergebnis dieser Ermittlungen hängt die weitere Vorgangsweise ab.