734/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde haben

an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Einstellung des Verfahrens gegen An -

dreas Mölzer“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

 

Im Rahmen seiner verantwortlichen Abhörung durch den Untersuchungsrichter des

Landesgerichtes für Strafsachen Wien verantwortete sich der Chefredakteur der

Zeitschrift „Zur Zeit“ im Wesentlichen dahingehend, dass er sich zum Zeitpunkt der

redaktionellen Zusammenstellung der Nr. 23/99 des genannten Druckwerks in

Kärnten aufgehalten und den inkriminierten Artikel erst nach seinem Erscheinen ge -

lesen habe. Neben dem Abdruck einer Berichtigung in der Ausgabe Nr.25/99 habe

er auch den Versuch unternommen, bei dem für die Auslieferung zuständigen Verlag

noch vorhandene Bestände der Nr.23/99 zurückzuerlangen. Ein diesbezügliches

Schreiben vom 15. Juni 1999 legte er dem Gericht vor.

 

Im Zuge weiterer Erhebungen bestätigte der zeugenschaftlich einvernommene Ver -

lagsleiter der erwähnten Zeitschrift die Angaben des Chefredakteurs, sich zum Zeit -

punkt der Drucklegung in Kärnten aufgehalten zu haben.

 

Schließlich ging die Staatsanwaltschaft Wien - unter Berücksichtigung des im Wege

der Bundespolizeidirektion Wien beigeschafften Druckwerks „Das Ende der Tabus“ -

davon aus, dass auch seine weitere Verantwortung nicht widerlegt werden könne, er

habe auf die strafrechtliche Unbedenklichkeit dieses seit dem Jahre 1998 unbean -

standet vertriebenen Druckwerks vertraut, als Mag. G. bei der Redaktionskonferenz

vom 26. Mai 1999 in seiner Anwesenheit mit der Rezension beauftragt worden sei.

Die Staatsanwaltschaft Wien hat daher nach Genehmigung eines entsprechenden

Vorhabensberichts durch die Oberstaatsanwaltschaft Wien und das Bundesministe -

rium für Justiz gegenüber dem Landesgericht für Strafsachen Wien die Einstellungs -

erklärung gemäß § 90 Abs. 1 StPO abgegeben.

 

Zu 2 bis 4:

 

Mag. G. übermittelte auch der Staatsanwaltschaft Wien eine Gleichschrift seines

Schreibens vom 19. Juni 1999. Dessen Inhalt war somit zum Zeitpunkt der Einstel -

lung des Verfahrens gegen den Chefredakteur bekannt und steht schon deshalb mit

dieser Erledigung nicht im Widerspruch, weil er keine Rückschlüsse auf den Wis -

sensstand des Chefredakteurs zulässt. Weitere Verfügungen in diesem Zusammen -

hang sind daher nicht geboten.

 

Zu 5:

 

Die Vorerhebungen leitete der nach der Geschäftsverteilung zuständige Untersu -

chungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien.

 

Zu 6:

 

In dieser Strafsache kam es - auch auf Grund der früheren schriftlichen Anfragen der

Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde,

betreffend die Veröffentlichung eines NS - verharmlosenden und holocaustleugnen -

den Artikels in der Wochenzeitung „Zur Zeit“, Zahlen 6576/J - NR/1999 und

409/J - NR/2000 - zu einer mehrfachen Berichterstattung durch die staatsanwalt -

schaftlichen Behörden. Am 5. Juli 1999 legte die Oberstaatsanwaltschaft Wien den

Anfallsbericht der Staatsanwaltschaft Wien in der Strafsache gegen Mag. G. wegen

§§ 3 g, 3 h VerbotsG vor. Mit Erlass vom 4. August 1999 wurde das übereinstimmen -

de Vorhaben der staatsanwaltschaftlichen Behörden, auch gegen den Chefredakteur

der Zeitschrift „Zur Zeit“ die Durchführung gerichtlicher Vorerhebungen zu beantra -

gen, zur Kenntnis genommen.

 

Das weitere übereinstimmende Vorhaben der Staatsanwaltschaft Wien und der

Oberstaatsanwaltschaft Wien, nach Durchführung dieser Erhebungen hinsichtlich

beider Verdächtiger die Erklärung nach § 90 Abs. 1 StPO abzugeben, wurde hinge -

gen nicht zur Kenntnis genommen. Vielmehr wurde die Oberstaatsanwaltschaft Wien

am 15. Dezember 1999 ersucht, die Staatsanwaltschaft Wien anzuweisen, weitere

Vorerhebungen zu veranlassen. Nach deren Abschluss wurde das übereinstimmen -

stimmende Vorhaben der staatsanwaltschaftlichen Behörden, gegen Mag. G. die

Einleitung der Voruntersuchung zu beantragen und hinsichtlich des Chefredakteurs

die Erklärung gemäß § 90 Abs. 1 StPO abzugeben, vom Bundesministerium für

Justiz mit Erlass vom 10. April 2000 zur Kenntnis genommen. Der Oberstaatsan -

waltschaft Wien wurde in dieser Erledigung jedoch zur Erwägung gestellt, die Einlei -

tung der Voruntersuchung gegen Mag. G. nicht nur wegen § 3 h, sondern auch we -

gen § 3 g VerbotsG zu beantragen.

 

Darüber hinaus haben in dieser Strafsache mehrere Ferngespräche zwischen dem

Referenten der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Justiz und

der Staatsanwaltschaft Wien stattgefunden. Diese Gespräche haben in der Folge

Eingang in die schriftliche Berichterstattung der Anklagebehörde gefunden.