734/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde haben
an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Einstellung des Verfahrens gegen An -
dreas Mölzer“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Im Rahmen seiner verantwortlichen Abhörung durch den Untersuchungsrichter des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien verantwortete sich der Chefredakteur der
Zeitschrift „Zur Zeit“ im Wesentlichen dahingehend, dass er sich zum Zeitpunkt der
redaktionellen Zusammenstellung der Nr. 23/99 des genannten Druckwerks in
Kärnten aufgehalten und den inkriminierten Artikel erst nach seinem Erscheinen ge -
lesen habe. Neben dem Abdruck einer Berichtigung in der Ausgabe Nr.25/99 habe
er auch den Versuch unternommen, bei dem für die Auslieferung zuständigen Verlag
noch vorhandene Bestände der Nr.23/99 zurückzuerlangen. Ein diesbezügliches
Schreiben vom 15. Juni 1999 legte er dem Gericht vor.
Im Zuge weiterer Erhebungen bestätigte der zeugenschaftlich einvernommene Ver -
lagsleiter der erwähnten Zeitschrift die Angaben des Chefredakteurs, sich zum Zeit -
punkt der Drucklegung in Kärnten aufgehalten zu haben.
Schließlich ging die Staatsanwaltschaft Wien - unter Berücksichtigung des im Wege
der Bundespolizeidirektion Wien beigeschafften Druckwerks „Das Ende der Tabus“ -
davon aus, dass auch seine weitere Verantwortung nicht widerlegt werden könne, er
habe auf die strafrechtliche Unbedenklichkeit dieses seit dem Jahre 1998 unbean -
standet vertriebenen Druckwerks vertraut, als
Mag. G. bei der Redaktionskonferenz
vom 26. Mai 1999 in seiner Anwesenheit mit der Rezension beauftragt worden sei.
Die Staatsanwaltschaft Wien hat daher nach Genehmigung eines entsprechenden
Vorhabensberichts durch die Oberstaatsanwaltschaft Wien und das Bundesministe -
rium für Justiz gegenüber dem Landesgericht für Strafsachen Wien die Einstellungs -
erklärung gemäß § 90 Abs. 1 StPO abgegeben.
Zu 2 bis 4:
Mag. G. übermittelte auch der Staatsanwaltschaft Wien eine Gleichschrift seines
Schreibens vom 19. Juni 1999. Dessen Inhalt war somit zum Zeitpunkt der Einstel -
lung des Verfahrens gegen den Chefredakteur bekannt und steht schon deshalb mit
dieser Erledigung nicht im Widerspruch, weil er keine Rückschlüsse auf den Wis -
sensstand des Chefredakteurs zulässt. Weitere Verfügungen in diesem Zusammen -
hang sind daher nicht geboten.
Zu 5:
Die Vorerhebungen leitete der nach der Geschäftsverteilung zuständige Untersu -
chungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien.
Zu 6:
In dieser Strafsache kam es - auch auf Grund der früheren schriftlichen Anfragen der
Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde,
betreffend die Veröffentlichung eines NS - verharmlosenden und holocaustleugnen -
den Artikels in der Wochenzeitung „Zur Zeit“, Zahlen 6576/J - NR/1999 und
409/J - NR/2000 - zu einer mehrfachen Berichterstattung durch die staatsanwalt -
schaftlichen Behörden. Am 5. Juli 1999 legte die Oberstaatsanwaltschaft Wien den
Anfallsbericht der Staatsanwaltschaft Wien in der Strafsache gegen Mag. G. wegen
§§ 3 g, 3 h VerbotsG vor. Mit Erlass vom 4. August 1999 wurde das übereinstimmen -
de Vorhaben der staatsanwaltschaftlichen Behörden, auch gegen den Chefredakteur
der Zeitschrift „Zur Zeit“ die Durchführung gerichtlicher Vorerhebungen zu beantra -
gen, zur Kenntnis genommen.
Das weitere übereinstimmende Vorhaben der Staatsanwaltschaft Wien und der
Oberstaatsanwaltschaft Wien, nach Durchführung dieser Erhebungen hinsichtlich
beider Verdächtiger die Erklärung nach § 90 Abs. 1 StPO abzugeben, wurde hinge -
gen nicht zur Kenntnis genommen. Vielmehr wurde die Oberstaatsanwaltschaft Wien
am 15. Dezember 1999 ersucht, die Staatsanwaltschaft Wien anzuweisen, weitere
Vorerhebungen zu veranlassen. Nach deren
Abschluss wurde das übereinstimmen -
stimmende Vorhaben der staatsanwaltschaftlichen Behörden, gegen Mag. G. die
Einleitung der Voruntersuchung zu beantragen und hinsichtlich des Chefredakteurs
die Erklärung gemäß § 90 Abs. 1 StPO abzugeben, vom Bundesministerium für
Justiz mit Erlass vom 10. April 2000 zur Kenntnis genommen. Der Oberstaatsan -
waltschaft Wien wurde in dieser Erledigung jedoch zur Erwägung gestellt, die Einlei -
tung der Voruntersuchung gegen Mag. G. nicht nur wegen § 3 h, sondern auch we -
gen § 3 g VerbotsG zu beantragen.
Darüber hinaus haben in dieser Strafsache mehrere Ferngespräche zwischen dem
Referenten der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Justiz und
der Staatsanwaltschaft Wien stattgefunden. Diese Gespräche haben in der Folge
Eingang in die schriftliche Berichterstattung der Anklagebehörde gefunden.