738/AB XXI.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 794/J betreffend

Dampfkraftwerk St. Andrä/Kärnten, welche die Abgeordneten Galwischnig, Freundinnen

und Freunde am 16. Mai 2000 an mich richteten, stelle ich einleitend fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Da das Dampfkraftwerk St. Andrä gemäß den Bestimmungen des § 11 LRG - K als zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens desselben als bereits bestehende Dampfkesselanlage

(Altanlage) anzusehen ist, sind die Grenzwerte der Anlage 1 des LRG - K maßgeblich:

 

 

                Grenzwerte [mg/Nm3] gemäß LRG - K, Anlage 1

               

                SO2                        200

                NOX                       450

                Staub                      50

                CO                          250

                NH3                          10

 

Diese Grenzwerte beziehen sich auf den Hauptbrennstoff Kohle.

Nach den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen

1989 - LRV - K 1989, BGBl. Nr.19 igF, ist die Anlage bei Mitverbrennung

nichtkonventioneller Brennstoffe (§ 2 LRV - K 1989) als „Mischfeuerung“ einzustufen und

hiefür die Mischformel gemäß § 22 LRV - K anzuwenden. Die neu hinzukommende

Mitverbrennung wäre als neuer „Anlagenteil“ anzusehen und somit die LRV - K 1989

anzuwenden.

 

Da die LRV - K 1989 für die in diesem Falle verfeuerten nicht gefährlichen Abfälle keine

Grenzwerte angibt, blieb es dem Sachverständigen im Genehmigungsverfahren

vorbehalten, entsprechende, der Zusammensetzung dieser Sonderbrennstoffe Rechnung

tragende Emissionsgrenzwerte festzulegen.

 

Im gegenständlichen Fall handelt es sich nicht um die Mitverbrennung von Müll (im Sinne

von Hausmüll bzw. Abfällen der Schlüsselnummer - gruppe 91), sondern um definierte,

nicht gefährliche Abfälle.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Während des Versuchsbetriebes wurden die mit Bescheid festgesetzten Grenzwerte nicht

überschritten.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

a)    Folgende Sanierungsmaßnahmen wurden vorgenommen und genehmigt:

 

       1984:    Nachrüstung mit einer Schlauchfilteranlage und Umrüstung auf ein

                     Trockenadditivverfahren (Bescheid des LH von Kärnten)

 

       1990:    Nachrüstung mit SNCR - Entstickung (Bescheid der BH Wolfsberg)

       1994:    Durchführung eines Modernisierungsprogrammes zur Verbesserung des

                    Kraftwerkwirkungsgrades durch Erneuerung der Feuerungsanlage, von

                    Teilen der Dampfturbine und Adaptierung der Rauchgasreinigung

                    (Bescheid der Kärntner Landesregierung, Bescheid des Bürgermeisters von

                    St. Andrä i.L.)

 

   b)         Folgende Techniken kommen zur Reduktion der Luftschadstoffe zum Einsatz:

 

                Feuerung:

             

                - NOx - arme Feuerungstechnik

         

                - Venturi - Absorber (Wirbelschichtreaktor); Abscheidung von SO2, SO3, HCI,

                   HF

 

                - Schlauchfilter zur Staubabscheidung

 

                Lagerung und Transport von Materialien:

 

                - Antransport in abgedeckten und geschlossenen Containern, Silos und Tanks

                   oder geeigneten Behältnissen (Fass etc);

 

                - Zwischenlagerung für Kohlebunker und Schubböden erfolgt kurzfristig;

 

                - Anlieferungsmodus für Abfälle aus der Wasseraufbereitung und

                  Abwasserbehandlung just in time;

 

               - Verpackung staubender und flüssiger Güter im Kühlturmbereich;

 

             - Aufbewahrung dieser Güter in Tanks, Silofahrzeugen bzw. Silos.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Die Regelung zur Restlaufzeit (§12 Abs. 6 LRG - K) wurde nicht in Anspruch genommen,

da die Betriebsanlage saniert wurde.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Die typischen Emissionskonzentrationswerte der letzten Jahre lagen in den Bereichen:

 

                SO2                         100 bis 200 mg/Nm3

 

                NOx                        250 bis 350 mg/Nm3

 

                Staub                     < 20 mg/Nm3

 

                CO                          < 100mg/Nm3

 

Die punktuell durchgeführten Messungen ergaben für Staub stets Werte < 20 mg/Nm3; der

CO - Grenzwert wird deutlich unterschritten.

 

Die Monatsmittelwerte für SO2 und NOx laut den Emissionserklärungen betragen:

 

Monat/Jahr

SO2 [mg/Nm3]

NOx [mg/Nm3]

Oktober 1997

163

319

November 1997

141

336

Dezember 1997

120

286

Februar 1998

110

229

März 1998

92

349

April 1998

161

287

Februar 1999

130

276

März 1999

147

304