747/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Walter Murauer und Kollegen haben am 09.05.2000

unter der Nr. 729/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

„Entbürokratisierung des Exekutivdienstes“ gestellt.

 

Ich beantworte diese Anfrage nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zum Thema ,,Eintreibung/Inkasso von Verwaltungsstrafen“:

 

Die Problematik ist bekannt.

Die Rechtsabteilung meines Hauses ist beauftragt, gemeinsam mit dem für Fragen der

Verwaltungsvollstreckung zuständigen Bundeskanzleramt eine Klärung der zu Tage

getretenen Rechtsfragen für den Bereich Bezirksverwaltungsbehörden/Bundesgendarmerie

herbeizuführen.

 

Bei den Bundespolizeidirektionen werden in weiten Bereichen Exekutivbeamte nur noch mit

der Vollstreckung von Vorführungsbefehlen befasst. Zu einer Einhebung des Strafgeldes

kommt es in diesem Zusammenhang nur dann, wenn der Vorzuführende den Geldbetrag an

Ort und Stelle begleicht. In jenen Fällen, in denen Sicherheitswachebeamte noch mit dem

Inkasso von Strafgeldern betraut werden, wird diese Tätigkeit vorwiegend im Rahmen des

exekutiven Streifendienstes miterledigt.

 

Zum Thema ,,Blaulichtsteuer“:

 

Der in der Anfrage geschilderte Weg über die Bezirksverwaltungsbehörde ist nach Angaben

des Gendarmeriezentralkommandos nicht repräsentativ. Üblicherweise werde der fällige

Betrag entweder direkt oder per Erlagschein eingehoben.

 

Insgesamt ist zu diesem Thema noch festzustellen, dass es Infolge der Einführung der

Gebühr gemäß § 4 Abs. Sb StVO zu einem Rückgang der aufgenommenen Verkehrsunfälle

mit Sachschaden gekommen ist. So war etwa im Bereich der BPD Wien zwischen 1995 und

1999 eine Verringerung um über ein Drittel zu verzeichnen, was eine nicht unbeträchtliche

Entlastung der Exekutive darstellt.

Zum Thema "Kontrolle der Bestimmungen des Waffengesetzes“:

 

Eine Abgabe von exekutiven Kontrolltätigkeiten in einem Bereich, in dem ein Kontrollierender

auf Menschen trifft, die Schusswaffen besitzen, scheint mir nicht vertretbar. Gerade bei

solchen Kontrollen kann es dazu kommen, dass ein sofortiges Einschreiten der Exekutive -

etwa zur Sicherstellung von Waffen erforderlich wird. Derartige Tätigkeiten müssen aber

Organen vorbehalten bleiben, die selbst im Umgang mit Schusswaffen und im Verhalten in

Konfliktsituationen besonders geschult sind.

 

Zum Thema „Abrechnung der Fahrtkostenzuschüsse“:

 

§ 20b Gehaltsgesetz 1956 gibt die rechtlichen Voraussetzungen eines

Fahrtkostenzuschusses vor.

Stellt ein Beamter einen solchen Antrag, ist zuerst die Entfernung zwischen seinem Wohnort

und dem Dienstort zu ermitteln. Beträgt diese Entfernung mehr als 20 km, 50 ist ein

Ermittlungsverfahren einzuleiten. In diesem Ermittlungsverfahren ist zu klären, ob der

betreffende Beamte aus Gründen, die er selbst zu verantworten hat, an dem mehr als 20 km

vom Dienstort entfernten Wohnort Unterkunft genommen hat. Eine andere Vorgangsweise

wäre nur bei einer Änderung der genannten gesetzlichen Bestimmungen möglich.

Anzumerken ist hier noch, dass in jenen (Polizei -)Behörden, die schon eine zentrale

Personalverwaltung besitzen, diese Tätigkeit ohnehin weitestgehend von

Verwaltungsbediensteten wahrgenommen wird. Auch im Bereich der

Landesgendarmeriekommanden werden die gegenständlichen Fälle zum Teil von

Verwaltungsbediensteten bearbeitet.

 

Grundsätzlich bin ich aufgeschlossen, die Abläufe in der Verwaltung zu vereinfachen. Ich

habe in diesem Zusammenhang auch schon Auftrag erteilt, eine Arbeitsgruppe einzusetzen,

die sich damit beschäftigt, einerseits die Abläufe zu vereinfachen, andererseits

Exekutivbeamte aus dem Bereich der Verwaltung herauszunehmen, damit diese verstärkt für

den exekutiven Dienst eingesetzt werden können. Eines der Themen ist dabei,

personalführende Stellen bei den Behörden unter Nutzung von Synergieeffekten

zusammenzulegen. Bis Ende des Jahres 2000 werden entsprechende Ergebnisse vorliegen.

 

Zum Thema ,,Massafonds“:

 

Im Kapitel „Innere Sicherheit und Integration“ des Regierungsprogrammes ist zum

Themenbereich ,,Massafonds“ die Zusammenführung der Beschaffung der Uniformsorten für

die vier Wachkörper in einem gemeinsamen Massafonds bei gleichzeitiger Ausgliederung

vorgesehen.

 

Im Sinne dieser Vorgabe habe ich den Auftrag erteilt, das System der Beschaffung und

Distribution von Uniformsorten (Massasorten) im Bereich der Bayerischen Polizei

(Versandhausprinzip/Vergabe an privaten Anbieter) im Rahmen einer Hospitation eingehend

zu studieren. Auf Grund der hiebei gewonnenen Erkenntnisse wird in einer

Machbarkeitsstudie darzustellen sein, inwieweit dieses Modell unter welchen konkreten

Voraussetzungen im Bereich der Massafonds der Wachkörper des BMI zur Anwendung

gelangen kann.