747/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Walter Murauer und Kollegen haben am 09.05.2000
unter der Nr. 729/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
„Entbürokratisierung des Exekutivdienstes“ gestellt.
Ich beantworte diese Anfrage nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zum Thema ,,Eintreibung/Inkasso von Verwaltungsstrafen“:
Die Problematik ist bekannt.
Die Rechtsabteilung meines Hauses ist beauftragt, gemeinsam mit dem für Fragen der
Verwaltungsvollstreckung zuständigen Bundeskanzleramt eine Klärung der zu Tage
getretenen Rechtsfragen für den Bereich Bezirksverwaltungsbehörden/Bundesgendarmerie
herbeizuführen.
Bei den Bundespolizeidirektionen werden in weiten Bereichen Exekutivbeamte nur noch mit
der Vollstreckung von Vorführungsbefehlen befasst. Zu einer Einhebung des Strafgeldes
kommt es in diesem Zusammenhang nur dann, wenn der Vorzuführende den Geldbetrag an
Ort und Stelle begleicht. In jenen Fällen, in denen Sicherheitswachebeamte noch mit dem
Inkasso von Strafgeldern betraut werden, wird diese Tätigkeit vorwiegend im Rahmen des
exekutiven Streifendienstes miterledigt.
Zum Thema ,,Blaulichtsteuer“:
Der in der Anfrage geschilderte Weg über die Bezirksverwaltungsbehörde ist nach Angaben
des Gendarmeriezentralkommandos nicht repräsentativ. Üblicherweise werde der fällige
Betrag entweder direkt oder per Erlagschein eingehoben.
Insgesamt ist zu diesem Thema noch festzustellen, dass es Infolge der Einführung der
Gebühr gemäß § 4 Abs. Sb StVO zu einem Rückgang der aufgenommenen Verkehrsunfälle
mit Sachschaden gekommen ist. So war etwa im Bereich der BPD Wien zwischen 1995 und
1999 eine Verringerung um über ein Drittel zu verzeichnen, was eine nicht unbeträchtliche
Entlastung der Exekutive darstellt.
Zum Thema "Kontrolle der Bestimmungen des Waffengesetzes“:
Eine Abgabe von exekutiven Kontrolltätigkeiten in einem Bereich, in dem ein Kontrollierender
auf Menschen trifft, die Schusswaffen besitzen, scheint mir nicht vertretbar. Gerade bei
solchen Kontrollen kann es dazu kommen, dass ein sofortiges Einschreiten der Exekutive -
etwa zur Sicherstellung von Waffen erforderlich wird. Derartige Tätigkeiten müssen aber
Organen vorbehalten bleiben, die selbst im Umgang mit Schusswaffen und im Verhalten in
Konfliktsituationen besonders geschult sind.
Zum Thema „Abrechnung der Fahrtkostenzuschüsse“:
§ 20b Gehaltsgesetz 1956 gibt die rechtlichen Voraussetzungen eines
Fahrtkostenzuschusses vor.
Stellt ein Beamter einen solchen Antrag, ist zuerst die Entfernung zwischen seinem Wohnort
und dem Dienstort zu ermitteln. Beträgt diese Entfernung mehr als 20 km, 50 ist ein
Ermittlungsverfahren einzuleiten. In diesem Ermittlungsverfahren ist zu klären, ob der
betreffende Beamte aus Gründen, die er selbst zu verantworten hat, an dem mehr als 20 km
vom Dienstort entfernten Wohnort Unterkunft genommen hat. Eine andere Vorgangsweise
wäre nur bei einer Änderung der genannten gesetzlichen Bestimmungen möglich.
Anzumerken ist hier noch, dass in jenen (Polizei -)Behörden, die schon eine zentrale
Personalverwaltung besitzen, diese Tätigkeit ohnehin weitestgehend von
Verwaltungsbediensteten wahrgenommen wird. Auch im Bereich der
Landesgendarmeriekommanden werden die gegenständlichen Fälle zum Teil von
Verwaltungsbediensteten bearbeitet.
Grundsätzlich bin ich aufgeschlossen, die Abläufe in der Verwaltung zu vereinfachen. Ich
habe in diesem Zusammenhang auch schon Auftrag erteilt, eine Arbeitsgruppe einzusetzen,
die sich damit beschäftigt, einerseits die Abläufe zu vereinfachen, andererseits
Exekutivbeamte aus dem Bereich der Verwaltung herauszunehmen, damit diese verstärkt für
den exekutiven Dienst eingesetzt werden können. Eines der Themen ist dabei,
personalführende Stellen bei den Behörden unter Nutzung von Synergieeffekten
zusammenzulegen. Bis Ende des Jahres 2000 werden entsprechende Ergebnisse vorliegen.
Zum Thema ,,Massafonds“:
Im Kapitel „Innere Sicherheit und Integration“ des Regierungsprogrammes ist zum
Themenbereich ,,Massafonds“ die Zusammenführung der Beschaffung der Uniformsorten für
die vier Wachkörper in einem gemeinsamen Massafonds bei gleichzeitiger Ausgliederung
vorgesehen.
Im Sinne dieser Vorgabe habe ich den Auftrag erteilt, das System der Beschaffung und
Distribution von Uniformsorten (Massasorten) im Bereich der Bayerischen Polizei
(Versandhausprinzip/Vergabe an privaten Anbieter) im Rahmen einer Hospitation eingehend
zu studieren. Auf Grund der hiebei gewonnenen Erkenntnisse wird in einer
Machbarkeitsstudie darzustellen sein, inwieweit dieses Modell unter welchen konkreten
Voraussetzungen im Bereich der Massafonds der Wachkörper des BMI zur Anwendung
gelangen kann.