752/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Kostelka, Silhavy und Genossen haben am
17. Mai 2000 unter der Nr. 808/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Gutachten über die Verfassungswidrigkeit der Anhebung des Pensions -
alters gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 ,2 und 6:
Der Verfassungsdienst hat im Rahmen des allgemeinen Begutachtungsverfahrens
aus verfassungsrechtlicher Sicht zum Entwurf eines Sozialrechts - Änderungsgeset -
zes 2000 sowie zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Beamten - Dienst -
rechtsgesetz 1979 u.a. geändert werden, Stellung genommen. Diese Stellungnah -
men (ZI. 600.076/6 - V/A/5/OO vom 22. Mai 2000 bzw. ZI. 600.050/5 - V/A/OO vom
18. Mai 2000) wurden auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Zu den Fragen 3 bis 5:
Im Zusammenhang mit den Vorhaben, welche in die oben genannten Entwürfe mün -
deten, wurden vom Verfassungsdienst keine weiteren Unterlagen erstellt. Sowohl an
der „Expertenkommission zur Rahmenplanung des österreichischen Pensions -
systems" als auch an der „Expertenkommission Pensionsreform im öffentlichen
Dienst“ hat jedoch jeweils ein Mitglied des Verfassungsdienstes teilgenommen. Es
ist dabei darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder der Kommissionen - entsprechend
den Vorgaben für die Arbeit der Kommissionen - „ungeachtet der sie entsendenden
Stellen, nur in ihrer persönlichen
Eigenschaft als Experten“ tätig waren.
Zu Frage 7:
Die Aufgaben des Verfassungsdienstes ergeben sich aus Abschnitt: A, Teil 2 der An -
lage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes in Verbindung mit der Geschäftseintei -
lung des Bundeskanzleramtes. Der Verfassungsdienst ist eine Sektion des Bundes -
kanzleramtes. Das Bundeskanzleramt ist der administrative Hilfsapparat, der dem
Bundeskanzler zur Besorgung seiner Regierungsaufgaben beigegeben ist (Holzin -
ger, Der Verfassungsdienst der Republik Österreich, 1989, 4).
Zu den Fragen 8 und 9:
Grundsätzlich ist festzustellen, dass gemäß Art. 20 Abs. 1 Bundes - Verfassungsge -
setz die Verwaltung unter der Leitung der obersten Organe des Bundes erfolgt, wo -
bei die Organwalter - soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist - an
die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden sind. Ich gehe jedoch da -
von aus, dass der Verfassungsdienst bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben aus
fachlicher Sicht unabhängig und unbeeinflusst ist. In diesem Sinn ist „auch zu be -
tonen, daß dem Verfassungsdienst - unbeschadet des Umstandes, daß er einen Teil
des Bundeskanzleramtes und somit der Verwaltung bildet - im Rahmen seiner gut -
ächtlichen Aufgaben seitens des Bundeskanzlers bzw. des für Verfassungsfragen
zuständigen Bundesministers keine Weisungen erteilt werden“ (Holzinger, aaO, 28).
Zu Frage 10:
Nein.