752/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Kostelka, Silhavy und Genossen haben am

17. Mai 2000 unter der Nr. 808/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend Gutachten über die Verfassungswidrigkeit der Anhebung des Pensions -

alters gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 ,2 und 6:

 

Der Verfassungsdienst hat im Rahmen des allgemeinen Begutachtungsverfahrens

aus verfassungsrechtlicher Sicht zum Entwurf eines Sozialrechts - Änderungsgeset -

zes 2000 sowie zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Beamten - Dienst -

rechtsgesetz 1979 u.a. geändert werden, Stellung genommen. Diese Stellungnah -

men (ZI. 600.076/6 - V/A/5/OO vom 22. Mai 2000 bzw. ZI. 600.050/5 - V/A/OO vom

18. Mai 2000) wurden auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.

 

Zu den Fragen 3 bis 5:

 

Im Zusammenhang mit den Vorhaben, welche in die oben genannten Entwürfe mün -

deten, wurden vom Verfassungsdienst keine weiteren Unterlagen erstellt. Sowohl an

der „Expertenkommission zur Rahmenplanung des österreichischen Pensions -

systems" als auch an der „Expertenkommission Pensionsreform im öffentlichen

Dienst“ hat jedoch jeweils ein Mitglied des Verfassungsdienstes teilgenommen. Es

ist dabei darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder der Kommissionen - entsprechend

den Vorgaben für die Arbeit der Kommissionen - „ungeachtet der sie entsendenden

Stellen, nur in ihrer persönlichen Eigenschaft als Experten“ tätig waren.

Zu Frage 7:

 

Die Aufgaben des Verfassungsdienstes ergeben sich aus Abschnitt: A, Teil 2 der An -

lage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes in Verbindung mit der Geschäftseintei -

lung des Bundeskanzleramtes. Der Verfassungsdienst ist eine Sektion des Bundes -

kanzleramtes. Das Bundeskanzleramt ist der administrative Hilfsapparat, der dem

Bundeskanzler zur Besorgung seiner Regierungsaufgaben beigegeben ist (Holzin -

ger, Der Verfassungsdienst der Republik Österreich, 1989, 4).

 

Zu den Fragen 8 und 9:

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass gemäß Art. 20 Abs. 1 Bundes - Verfassungsge -

setz die Verwaltung unter der Leitung der obersten Organe des Bundes erfolgt, wo -

bei die Organwalter - soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist - an

die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden sind. Ich gehe jedoch da -

von aus, dass der Verfassungsdienst bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben aus

fachlicher Sicht unabhängig und unbeeinflusst ist. In diesem Sinn ist „auch zu be -

tonen, daß dem Verfassungsdienst - unbeschadet des Umstandes, daß er einen Teil

des Bundeskanzleramtes und somit der Verwaltung bildet - im Rahmen seiner gut -

ächtlichen Aufgaben seitens des Bundeskanzlers bzw. des für Verfassungsfragen

zuständigen Bundesministers keine Weisungen erteilt werden“ (Holzinger, aaO, 28).

 

Zu Frage 10:

 

Nein.