756/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 737/J - NR/2000 betreffend eines „Gymnasiums“ in
Ternitz, die die Abgeordneten Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde am 10. Mai 2000 an mich
richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad1.:
Die Stadtgemeinde Ternitz hat weder einen Antrag auf Führung eines Gymnasiums oder eines
Oberstufenrealgymnasiums beim Landesschulrat für Niederösterreich (der Landesschulrat ist in
1. Instanz für Angelegenheiten der Schulentwicklung, Schulerhaltung und Schulgründung
zuständig) eingebracht, noch mit den dafür zuständigen Amtsträgern des Landesschulrates
diesbezügliche Gespräche geführt. Daher hat es auch keine Befassung bzw. Informationen an das
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gegeben.
Ad 2.:
Dazu wird festgehalten, dass es sich um einen Schulversuchsantrag im Bereich der Pflichtschule
handelt und die Durchführung eines solchen Schulversuches den Rechtscharakter der Hauptschule
als Pflichtschule nicht ändert. Es handelt sich also um keine schulversuchsweise Führung eines
Gymnasiums, sondern die Hauptschule Ternitz
bleibt weiterhin eine Pflichtschule.
Ad 3.:
Die Hauptschule Ternitz führt die gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung Hauptschule. Im
Ermessen des Schulerhalters (Stadtgemeinde Ternitz) liegt nur eine zusätzliche Namensgebung
(etwa nach Personen), nicht aber die Benennung nach einer anderen gesetzlich geregelten Schulart.
Aus diesem Grund ist jede Bezeichnung, die einen Hinweis auf eine gymnasiale Führung bzw. die
Bezeichnung Gymnasium selbst enthält, rechtlich unzulässig.
Ad 4.:
Dem diesbezüglichen Schulversuchsantrag des Landesschulrates für Niederösterreich wurde seitens
des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur nicht zugestimmt.
Ad5.:
Der Schulversuchsantrag wurde ordnungsgemäß behandelt. Seitens meines Ressorts sind keine
weiteren Schritte erforderlich.