758/AB XXI.GP

 

Beantwortung

 

der Anfrage der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

betreffend rechtliche Organisation des Gesundheitswesens in Hinblick auf in diesem

Bereich in Kraft stehende Gesetze und Verordnungen mit nationalsozialistischem

Gedankengut

(Nr. 733/J)

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich Folgendes aus:

 

Zu Frage 1:

 

Die in Geltung stehenden Rechtsvorschriften, die in den Zuständigkeitsbereich

meines Ressorts fallen, sind mir bekannt.

 

Zu den Fragen 2, 4, 5 und 7:

 

Diese Fragen gehen von der unrichtigen Prämisse aus, dass die beispielsweise

angesprochenen Bestimmungen noch in Geltung stünden.

 

Durch § 1 des Rechts - Überleitungsgesetzes, STBl. Nr 6/1945 (R - ÜG) wurden

nämlich alle nach dem 31. März 1938 erlassenen Bestimmungen, die mit dem

Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder den Grundsätzen

einer echten Demokratie unvereinbar sind, oder dem Rechtsempfinden des

österreichischen Volkes widersprechen oder typisches Gedankengut des

Nationalsozialismus beinhalten, rückwirkend mit Wirksamkeit vom 10. April 1945

aufgehoben (VfSlg. 2620, 4087 u.a.).

Zu den Fragen 3 und 6:

 

Nein, weil das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens und die

dazu ergangenen drei Durchführungsverordnungen, soweit sie noch in Geltung

stehen, die einzig umfassende Rechtsgrundlage über die Organisation und die

Aufgaben der Gesundheitsämter bzw. der dort beschäftigten Amtsärzte der

Bezirksverwaltungsbehörden darstellen.

 

Lediglich für die Apothekenbetriebsordnung ist im Bundesrechtsbereinigungsgesetz

ein Ausserkrafttreten mit 31.12.2004 vorgesehen.

 

Zu Frage 8:

 

Normen mit nationalsozialistischem Gedankengut stehen nicht mehr in Geltung.

 

In Gesprächen mit dem für den Bereich der Rechtsbereinigung zuständigen

Bundeskanzleramt wurde allerdings zugesagt, dass mein Ressort bei anstehenden

Gesetzesvorhaben jeweils prüfen wird, ob und gegebenenfalls welche

Bestimmungen in dem genannten Gesetz bzw. den drei Durchführungsverordnungen

durch eine Neuregelung in Materiegesetzen überholt sind und daher auch formal

aufgehoben werden können.