758/AB XXI.GP
der Anfrage der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
betreffend rechtliche Organisation des Gesundheitswesens in Hinblick auf in diesem
Bereich in Kraft stehende Gesetze und Verordnungen mit nationalsozialistischem
Gedankengut
(Nr. 733/J)
Zur vorliegenden Anfrage führe ich Folgendes aus:
Zu Frage 1:
Die in Geltung stehenden Rechtsvorschriften, die in den Zuständigkeitsbereich
meines Ressorts fallen, sind mir bekannt.
Zu den Fragen 2, 4, 5 und 7:
Diese Fragen gehen von der unrichtigen Prämisse aus, dass die beispielsweise
angesprochenen Bestimmungen noch in Geltung stünden.
Durch § 1 des Rechts - Überleitungsgesetzes, STBl. Nr 6/1945 (R - ÜG) wurden
nämlich alle nach dem 31. März 1938 erlassenen Bestimmungen, die mit dem
Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder den Grundsätzen
einer echten Demokratie unvereinbar sind, oder dem Rechtsempfinden des
österreichischen Volkes widersprechen oder typisches Gedankengut des
Nationalsozialismus beinhalten, rückwirkend mit Wirksamkeit vom 10. April 1945
aufgehoben (VfSlg. 2620, 4087 u.a.).
Zu den Fragen 3 und 6:
Nein, weil das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens und die
dazu ergangenen drei Durchführungsverordnungen, soweit sie noch in Geltung
stehen, die einzig umfassende Rechtsgrundlage über die Organisation und die
Aufgaben der Gesundheitsämter bzw. der dort beschäftigten Amtsärzte der
Bezirksverwaltungsbehörden darstellen.
Lediglich für die Apothekenbetriebsordnung ist im Bundesrechtsbereinigungsgesetz
ein Ausserkrafttreten mit 31.12.2004 vorgesehen.
Zu Frage 8:
Normen mit nationalsozialistischem Gedankengut stehen nicht mehr in Geltung.
In Gesprächen mit dem für den Bereich der Rechtsbereinigung zuständigen
Bundeskanzleramt wurde allerdings zugesagt, dass mein Ressort bei anstehenden
Gesetzesvorhaben jeweils prüfen wird, ob und gegebenenfalls welche
Bestimmungen in dem genannten Gesetz bzw. den drei Durchführungsverordnungen
durch eine Neuregelung in Materiegesetzen überholt sind und daher auch formal
aufgehoben werden können.