759/AB XXI.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten

Dr. Elisabeth Pittermann und Genossinnen betreffend massive

Verschlechterungen für kranke Menschen durch das FPÖVP - Belastungspaket

im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung.

(Nr. 779/J)

 

Zur gegenständlichen Anfrage führe ich Folgendes aus:

 

Zu den Fragen 1, 2 und 4:

 

Die den Fragen vorangestellten Ausführungen, wonach bei Aufsuchen einer Ambu -

lanz mittels ärztlicher Überweisung ATS 150,-- pro Besuch, bei direkter Inanspruch -

nahme der Ambulanz ohne Überweisung ATS 250,-- pro Besuch zu entrichten ist

und ein maximaler Behandlungsbeitrag pro PatientIn und Jahr von ATS 1000,-- nicht

überschritten wird, sind korrekt.

 

Von der Entrichtung der Ambulanzgebühr werden jene Patientengruppen befreit

sein, die derzeit von der Rezeptgebühr befreit sind. Gemäß § 31 Abs. 2 Z 3 iVm.

Abs. 5 Z 16 ASVG hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungs -

träger Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr bei Vorliegen einer beson -

deren sozialen Schutzbedürftigkeit der/des Versicherten aufzustellen. In diesen

Richtlinien ist jedenfalls eine Befreiungsmöglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung

der Familien -, Einkommens - und Vermögensverhältnisse der/des Versicherten sowie

der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen.

 

Zu Frage 3:

 

Im Jahr 1998 gab es 5,067.024 ambulante Fälle in österreichischen Fondskranken -

anstalten. Die Daten für 1999 sind noch nicht vollständig gemeldet worden. Für die

Nicht - Fondskrankenanstalten liegen keine Daten vor.

Zu den Fragen 5 und 6:

 

Es ist klarzustellen, dass kein/e Patient/in aus Jux und Tollerei die Leistungen des

Krankenhauses in Anspruch nimmt. Es entspricht allerdings den Tatsachen, dass

Österreich zu den Staaten mit den meisten Akutbetten und mit der höchsten Kran -

kenhaushäufigkeit in OECD - Europa zählt.

 

Zu den Fragen 7 bis 9:

 

Die Kostenverursachung im Bereich der Spitalsambulanzen ergibt sich zwingend

daraus, dass in den letzten Jahren eine Zunahme der Fallzahlen von 4,3 Millionen im

Jahr 1992 auf weit mehr als 5 Millionen im Jahr 1998 stattgefunden hat. Diese Zu -

nahme der Fälle führt automatisch zu einer Kostensteigerung nicht nur im Sach - ,

sondern auch im Personalaufwand, der ja bekanntlich den größten Kostenanteil im

Spitalswesen ausmacht, sodass - wenn nur ein Teil dieses Zuwachses in Zukunft

reduziert werden kann - sich zwingend eine Kostendämpfung in diesem Bereich er -

gibt.

 

Nicht die Zuweisungen durch niedergelassene ÄrztInnen, sondern die zunehmende

Zahl von ,,Selbstzuweisungen“ durch die PatientInnen sind der Anlass, die Funktion

des niedergelassenen Bereiches bei der Primärversorgung zu stärken. Selbstver -

ständlich sind zur Erreichung dieses Zieles auch Maßnahmen im niedergelassenen

Bereich zu treffen.

 

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Frage der Inanspruchnahme einer Spitals -

ambulanz im Krankenanstaltengesetz (§ 26) hinlänglich geregelt ist. Es liegt daher in

der Verantwortung des jeweiligen Spitals, festzustellen, ob eine Betreuung im Bereich

der Ambulanz gerechtfertigt ist oder nicht.

 

Zu den Fragen 10 bis 12:

 

Aufgrund des Krankenanstaltengesetzes (§§ 22 und 24) sind Personen bei Vor -

liegen bestimmter Voraussetzungen (Anstaltsbedürftigkeit, Unabweisbarkeit, ect.) in

die Anstaltspflege aufzunehmen bzw. aus der Anstaltspflege zu entlassen. Die Fest -

stellung, ob eine Person aufgrund ihres körperlichen und/oder geistigen Zustandes

aufzunehmen bzw. zu entlassen ist, obliegt selbstverständlich jenen, die über die

erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, nämlich den ÄrztInnen.

 

Es wurde niemandem etwas unterstellt. PatientInnen werden nicht gesetzwidrig ins

Krankenhaus aufgenommen. Die hohe Krankenhaushäufigkeit in Österreich ist

systemimmanent und historisch begründet. Trotzdem erscheint es zulässig, Maß -

nahmen zu setzen, die dazu führen, dass sich Österreich dem internationalen Stan -

dard hinsichtlich der Krankenhaushäufigkeit annähert. Bezüglich der Verweildauer im

Krankenhaus wurden bereits in den letzten Jahren enorme Fortschritte erzielt:

Die durchschnittliche Belagsdauer lag im Akutbereich (Fondskrankenanstalten) im

Jahr 1998 bei 6,6 Tagen (gezählt sind hiebei die Krankenhausaufenthalte zwischen

1 und 28 Tagen). Damit lag Österreich etwa im Durchschnitt von OECD - Europa.

Zu Frage 13:

 

Da die Bedingungen zur Entrichtung von Ambulanzgebühren österreichweit gleich

sind, ergibt sich auch keine Ungleichbehandlung.

 

Zu den Fragen 14 bis 18:

 

Es zählt zu den Aufgaben der Gesundheitsplanung, eine regional ausgewogene

gleichwertige Versorgung sicherzustellen. Die Mittel und Wege dazu sind u.a. Ge -

genstand der derzeit laufenden Verhandlungen zwischen dem Bund und den Bun -

desländern.

 

Hinsichtlich der ärztlichen Versorgung im niedergelassenen Bereich erfolgt eine lau -

fende Anpassung der zwischen den Ärztekammern und der Sozialversicherung ver -

einbarten vertragsärztlichen Stellenpläne an den jeweiligen Bedarf, bezogen auf re -

gionale und fachspezifische Erfordernisse. Hiebei wird u.a. auf die vorhandenen

Versorgungsstrukturen und das Einzugsgebiet sowie die daraus zu erwartende Aus -

lastung von Vertragsärzten Bedacht genommen. Eine Rücknahme der Kapazitäten

der Spitalsambulanzen wird zwangsläufig auch Auswirkungen auf die Patienten -

frequenz bei niedergelassenen Ärzten haben und bedarf daher einer entsprechen -

den akkordierten Vorgangsweise zwischen den beteiligten Institutionen. Eine erhöhte

Patientenfrequenz würde den in den Fragen 17 und 18 formulierten Bedenken hin -

sichtlich Auslastung und Qualität entgegenwirken.

 

Aus Sicht der Sozialversicherung muss sich die Verringerung der von den Kranken -

anstalten erbrachten Leistungen letztlich auch in der Verteilung der Finanzierungs -

last zwischen Ländern und Sozialversicherung entsprechend niederschlagen, zumal

die Sozialversicherung schon jetzt beträchtliche Mittel zur Krankenanstalten -

finanzierung erbringt und der Finanzierungsbeitrag der Sozialversicherung bekannt -

lich auch die ambulanten Leistungen der Spitäler umfasst.

 

Zu Frage 19:

 

Eine Benachteiligung der ländlichen im Vergleich zur städtischen Bevölkerung we -

gen langer Anfahrtswege zur medizinischen Versorgung ist schon jetzt gegeben und

letztlich strukturell bedingt, zumal auch die nächstgelegene Krankenanstalt im ländli -

chen Raum oft weit entfernt ist.

 

Zu den Fragen 20 und 21:

 

Es wurden keine konkreten Krankheitsbilder sondern Durchschnittskosten je Fall zu -

grundegelegt. Mein Ziel in der Gesundheitsversorgung ist es, dass PatientInnen je -

weils dort behandelt werden, wo die Behandlung am effektivsten und - bei gleich -

wertigen Alternativen - am kostengünstigsten erbracht werden kann. Es wird seitens

des/der behandelnden Arztes/Ärztin zu entscheiden sein, welche Vorgangsweise

im konkreten Fall zu wählen ist.

 

Der von mir angestrebte Weg ist die notwendige Verzahnung des niedergelassenen

Bereiches und des Spitalssektors, um bei gleichzeitiger Nutzung möglicher Einspa -

rungspotenziale die Effizienz des österreichischen Gesundheitssystems zu erhöhen.

In welcher Form bzw. mit welchen Schritten dieses Ziel u.a. erreicht werden wird, ist

Gegenstand der derzeit laufenden Verhandlungen zwischen dem Bund und den

Bundesländern.

 

Zu Frage 22:

 

Die Beteiligung der gesetzlichen Sozialversicherung an der Spitalsfinanzierung er -

folgt seit der Neuregelung der Krankenanstaltenfinanzierung und der diesbezüg -

lichen Art. 15a - Vereinbarung ab dem Jahr 1997 durch einen Pauschalbetrag. Die

reale Kostenentwicklung im Bereich der Krankenanstalten hat daher keine Auswir -

kungen auf die Kostenbelastung der Krankenversicherungsträger.

 

Die APA - Meldung, wonach der Herr Staatssekretär die überwiegende Schuld an den

Finanzierungsproblemen der sozialen Krankenversicherung den Ambulanzen und

Krankenanstalten zugeschoben hätte, beruht auf einer Falschmeldung und wurde

von ihm umgehend richtig gestellt.

 

Zu den Fragen 23 und 24:

 

Veränderungen im Bereich der Spitalsambulanzen liegen in der Verantwortung der

Länder und der jeweiligen Krankenanstaltenträger. Dabei stellt sich nicht primär die

Frage, Ambulanzen zu schließen, sondern es muss erreicht werden, dass vermehrt

Kooperationen zwischen den Ambulanzen und dem niedergelassenen Bereich statt -

finden. Eine Schließungsempfehlung resultiert daraus nicht.

 

Zu Frage 25:

 

Grundsätzlich ist jedenfalls eine Erhöhung der Mindestordinationszeiten der Ver -

tragsärzte anzustreben. Angesichts der geplanten bzw. gewünschten Verlagerung

der Leistungserbringung von Krankenanstalten in den niedergelassenen Bereich

muss daher von der Ärzteschaft erwartet werden, dass sie einer Ausweitung der ge -

samtvertraglich vereinbarten Mindestordinationszeiten zustimmt; dies sollte auch im

Sinne eines Service für die PatientInnen selbstverständlich sein. Die Finanzierung

aller angesprochenen Bereitschaftsdienste durch die gesetzliche Krankenver -

sicherung ist jedoch sicher nicht denkbar, da die Verpflichtung zur Organisierung und

Finanzierung eines ärztlichen Bereitschaftsdienstes nach den relevanten verfas -

sungsrechtlichen Grundlagen in die Kompetenz der Länder und Gemeinden fällt.

Schließlich ist noch festzuhalten, dass die Spitalsambulanzen für Notfälle weiter zur

Verfügung stehen müssen.

 

Zu Frage 26:

 

Die Aufgabe der Notfallbetreuung durch die Krankenanstalten ist im Krankenanstal -

tengesetz hinlänglich geregelt. Es sind in diesem Bereich auch keine diesbezügli -

chen Klagen bekannt und es besteht kein Bedarf, in diesem Bereich etwas vorzuse -

hen.

Zu den Fragen 27 bis 29:

 

Da eine Gegenverrechnung der Ambulanzgebühren mit den Leistungen der sozialen

Krankenversicherung geplant ist, bedarf es einer entsprechenden Regelung im

Rahmen einer zukünftigen Art.15a B - VG - Vereinbarung über die Krankenanstalten -

finanzierung mit den Ländern, die derzeit in Verhandlung ist.

 

Zu Frage 30:

 

Wie bereits weiter oben ausgeführt, ist die Höhe der Ambulanzgebühren pro Jahr

und PatientIn mit ATS 1.000,-- limitiert.

 

Zu Frage 31:

 

Künftig müssen die Krankenhäuser pro Belagstag ATS 10,-- für einen verschul -

densunabhängigen Patientenentschädigungsfonds bereitstellen. Dieser ist unab -

hängig von einer Anpassung des Verpflegskostenbeitrages. Die Krankenanstalten

haben lediglich die Möglichkeit, im Rahmen des Verpflegskostenbeitrages ATS 10,--

von diesem Betrag umzuleiten.

 

Da im niedergelassenen Bereich über Haftpflichtversicherung und Schiedsstellen in

jedem Bundesland eine diesbezügliche Versicherungsregelung für PatientInnen be -

reits jetzt besteht, ist mit dieser Maßnahme eine Angleichung für den Spitalsbereich

erfolgt und es sind daher diese Mittel auch von dort bereitzustellen.