767/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 739/J - NR/2000 betreffend Freiheitskommers in
Innsbruck, die die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Freundinnen und Freunde am 10. Mai
2000 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.:
Ja
Ad 2.:
Hier ist zunächst auf die §§ 7 und 17 des UOG 1993 zu verweisen, wonach die Satzung der
Universität nahere Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Univer -
sität durch Universitätsangehörige und durch Außenstehende zu treffen und der für die Univer -
sitäten zuständige Bundesminister die für die Universitätsaufgaben erforderlichen Räume be -
reitzustellen hat. Gemäß der Satzung der Universität Innsbruck (§16 der Hausordnung) ist der
Rektor im autonomen Bereich für derartige Entscheidungen zuständig. Der Rektor kann Räume
für Veranstaltungen überlassen, wenn der Universitätsbetrieb nicht gefährdet ist, Ordnung und
Sicherheit gewährleistet sind sowie eine rechtzeitige Anmeldung der Veranstaltung erfolgt.
Sollte die konkrete Veranstaltung eine strafbare Handlung nach dem Verbotsgesetz darstellen,
hätte der Rektor eine negative Entscheidung zu treffen; in diesem Fall haben aber auch schon
die Sicherheitsbehörden und die Justiz
einzuschreiten.
Dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kommt in Angelegenheiten des
autonomen Wirkungsbereiches nur die Rechtsaufsicht zu.