769/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat DDr. Niederwieser und Genossinnen haben am
16. Mai 2000 unter der Nr. 790/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Bestellung von Regierungsbeauftragten gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2 sowie 8 bis 11:
Durch Beschluss des Ministerrates vom 15. Februar 2000 wurde der Bundeskanzler
ermächtigt, Dr. Maria SCHAUMAYER zur „Beauftragten der Bundesregierung zur
Führung von Verhandlungen zwecks Regelung der Frage der Zwangsarbeiter auf
dem Gebiet des heutigen Österreich zu bestellen“.
Durch Beschluss des Ministerrates vom 14. März 2000 wurde die Bundesministerin
für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, „Vizekanzler a.D. Dr. Erhard BUSEK
zum Beauftragten der Bundesregierung für Fragen im Zusammenhang mit der
EU-Erweiterung zu bestellen“.
Derzeit sind keine weiteren Ernennungen von Regierungsbeauftragten geplant.
Zur rechtlichen Stellung der genannten Regierungsbeauftragten ist festzuhalten, daß
diese im Lichte der Art. 69 und 77 Bundes - Verfassungsgesetz lediglich unterstützen -
de Tätigkeiten, wie etwa Beratungstätigkeiten, entfalten können, daß ihre Tätigkeit
jedoch nicht die zuständigen Bundesminister bzw. die Bundesregierung zu binden
vermag. Mit der Führung der obersten Verwaltungsgeschäfte des Bundes sind ge -
mäß Art. 69 Abs. 1 Bundes - Verfassungsgesetz - soweit diese nicht dem Bundesprä -
sidenten übertragen sind - der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bun -
desminister betraut. Dabei hat sich das
jeweilige Mitglied der Bundesregierung des
ihm unterstellten Bundesministeriums zu bedienen (Art. 77 Abs. 1 Bundes - Verfas -
sungsgesetz). Eine Bindung oberster Organe der Vollziehung (Art. 19 Abs. 1 Bun -
des - Verfassungsgesetz) an Willenserklärung anderer Stellen ist - von verfassungs -
rechtlich vorgesehenen Fällen abgesehen - verfassungsrechtlich unzulässig (ver -
gleiche VfSlg. 2332/1952, 6913/1971, 12.183/1989, 12.472/1990, 12.843/1991).
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, daß auch die sogenannten Regierungsbeauf -
tragten die einzelnen Bundesminister bzw. die Bundesregierung rechtlich nicht prä -
judizieren können. Ihre im Rahmen ihrer unterstützenden Tätigkeit gesetzten Hand -
lungen fallen in den Verantwortungsbereich der sachlich zuständigen Mitglieder der
Bundesregierung. Der Aufgaben - und Verantwortungsbereich der einzelnen Bundes -
minister bzw. der Bundesregierung bleibt durch die Tätigkeit der Regierungsbeauf -
tragten unberührt. Dies gilt auch für die Verhandlung von Staatsverträgen und son -
stigen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die gemäß Art. 65 Abs. 1 Bundes - Verfas -
sungsgesetz grundsätzlich dem Bundespräsidenten obliegt, der jedoch zum Ab -
schluß bestimmter Kategorien von Staatsverträgen die Bundesregierung bzw. die
zuständigen Bundesminister, nicht jedoch andere Stellen, ermächtigen kann.
Die Bestellung von Regierungsbeauftragten vermag auch nichts an der Verantwort -
lichkeit der Bundesregierung bzw. der einzelnen Bundesminister gegenüber dem
Nationalrat zu ändern. Über die Tätigkeit der Regierungsbeauftragten wird von den
zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung im Rahmen der von der Geschäftsord -
nung des Nationalrates gebotenen Möglichkeiten weiterhin berichtet werden.
Zu den Fragen 3 bis 5:
Selbstverständlich ist ausschließlich die hohe Qualifikation und nicht die Parteizuge -
hörigkeit Voraussetzung für die Ernennung zum Regierungsbeauftragten.
Zu den Fragen 6 und 7:
Die Ernennung von Regierungsbeauftragten dient nicht der Entlastung einzelner
Regierungsmitglieder sondern der optimalen und effizienten Bewältigung von
konkreten und komplexen Sachverhalten.
Bis Anfang Juni dieses Jahres sind für EDV - Anbindung, sonstige Administrativlei -
stungen, Dienstreisen sowie für Tagungen (insbesondere Versöhnungs/Rechts -
friedenskonferenz) Kosten im Gesamtumfang von rund 700.000,- Schilling
angefallen.
Bezüglich des Aufwandes des Regierungsbeauftragten Dr. Erhard BUSEK verweise
ich auf das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.