772/AB XXI.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Theresia Haidlmayr und
Genossen vom 10. Mai 2000, Nr. 740/J, betreffend Vergabe von Tabaktrafiken mit Lotto -
Toto - Annahmestellen an behinderte Menschen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass nach dem Tabakmonopolgesetz 1996 Trafikan -
gelegenheiten ausschließlich von der dafür zuständigen Monopolverwaltung GmbH wahrge -
nommen werden. Dem Bundesministerium für Finanzen obliegt diesbezüglich nur die
Verwaltung der Anteilsrechte an dieser Gesellschaft. Lotto - und Totoangelegenheiten werden
von der Österreichischen Lotterien GmbH wahrgenommen. Vom Bundesministerium für
Finanzen erfolgt in diesem Bereich nur die Initiative zur Gesetzgebung und die Aufsicht
betreffend Spielerschutz. Auf Geschäftsstellenangelegenheiten dieser privaten Gesellschaft
hat das Bundesministerium für Finanzen keine Einflussnahme.
Die gestellten Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für
Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung und insbesondere auch keine Angelegen -
heiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind daher von dem im
§ 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst. Im Hinblick
darauf kann ich mich zu diesen Fragen nur im Einverständnis mit der Monopolverwaltung
GmbH bzw. der Österreichischen Lotterien GmbH auf Grund von Informationen äußern, die
diese Gesellschaften dem Bundesministerium für Finanzen erteilt haben. Im Einzelnen ist
somit Folgendes zu sagen:
Zu 1. und 4.:
Während das Tabakmonopolgesetz 1968 zwischen selbständigen und unselbständigen
Tabaktrafiken unterschieden hat, sieht das Tabakmonopolgesetz 1996 Tabakfachgeschäfte
und Tabakverkaufsstellen vor. Tabakfachgeschäfte entsprechen den seinerzeitigen
selbständigen Tabaktrafiken und Tabakverkaufsstellen den seinerzeitigen unselbständigen
Tabaktrafiken.
Die Anzahl der Tabakfachgeschäfte und Tabakverkaufsstellen - aufgelistet nach Bundes -
ländern und Jahren - ist in der als Beilage 1 angeschlossenen Übersicht dargestellt.
Zu 2. und 3.:
Nach den Informationen der Monopolverwaltung GmbH kann die Aufgliederung des
begünstigten Personenkreises nur in der dem § 29 Abs. 3 Tabakmonopolgesetz 1996 ent -
sprechenden Weise erfolgen, wobei zwischen Begünstigten nach dem Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr.183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr.152, dem Heeres -
versorgungsgesetz, BGBl. Nr.27/1964, und begünstigten Behinderten nach § 2
Behinderteneinstellungsgesetz 1969 unterschieden wird. Diese Einteilung erfolgt daher auch
bei den übrigen Punkten der vorliegenden Anfrage, in denen von der Monopolverwaltung
GmbH eine Darstellung nach dem begünstigten Personenkreis vorgenommen wird.
Die nach den angeführten Kriterien dargestellte tabellarische Übersicht zu den Punkten 2
und 3 ist als Beilage 2 der Anfragebeantwortung angeschlossen.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass laut Mitteilung der Monopolverwaltung GmbH rund
97 % der behinderten Trafikanten ein Tabakfachgeschäft inne haben. Bei Tabakverkaufs -
stellen, die meist in Verbindung mit Gewerbebetrieben - bei denen es sich in der Regel um
Nahversorger handelt - geführt werden, ist diese Personengruppe eher selten vertreten.
Zu 5. und 6.:
Laut Mitteilung der Monopolverwaltung GmbH werden keine gesonderten Aufzeichnungen
darüber geführt, wenn Tabakfachgeschäfte als Tabakverkaufsstellen nachbesetzt werden.
Die Ermittlung dieser Daten wäre daher nach Angaben der Gesellschaft mit einem enormen
und für sie unzumutbaren
Verwaltungsaufwand verbunden.
Die Monopolverwaltung GmbH ist nach ihren Angaben aber bestrebt, ein Tabakfachgeschäft
als solches nachzubesetzen, weil in diesem Fall wieder ein Behinderter eine Existenz -
grundlage für sich und seine Familie erhält. Ein Tabakfachgeschäft wird nur dann als Tabak -
verkaufsstelle nachbesetzt, wenn der Standort keine Existenzgrundlage für ein Tabakfach -
geschäft bildet.
Zu 7. und 8.:
Die in den letzten zehn Jahren erfolgten Nachbesetzungen von Tabakfachgeschäften in den
einzelnen Bundesländern sind - unter den bei den Punkten 2 und 3 dargelegten Kriterien - in
Beilage 3 aufgeschlüsselt.
Zu 9. und 10.:
Die Trafiken, die über eine Lotto - Toto - Annahmestelle verfügen, sind in Beilage 4 aufgelistet.
Von der Monopolverwaltung GmbH wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen,
dass der Großteil der Trafiken mit einer Lotto - Toto - Annahmestelle Tabakfachgeschäfte sind.
Zu 11.:
Nach den Angaben der Monopolverwaltung GmbH konnte nur die Anzahl der Inhaber von
Tabakfachgeschäften, mit denen in den letzten fünf Jahren Bestellungsverträge abge -
schlossen wurden in die diesbezügliche Übersicht aufgenommen werden, wobei darauf
hinzuweisen ist, dass es Standorte gibt, an denen in den letzten fünf Jahren mehr als ein
Bestellungsvertrag abgeschlossen wurde. Eine über diese Angaben hinausgehende Auf -
stellung wäre nach den Angaben der Monopolverwaltung GmbH für sie (ebenso wie bei den
Punkten 5 und 6) mit einem unzumutbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden.
Tabakfachgeschäftinhaber, mit denen in den letzten 5 Jahren
ein definitiver Bestellungsvertrag abgeschlosssen wurde.
(Erläuterungen der Abkürzungen siehe Fußnote Beilage 3)
|
|
gesamt |
|
ZI |
KOVG |
OFG |
HVG |
kein VZ |
|
Wien |
254 |
davon: |
162 |
0 |
0 |
0 |
92 |
|
Niederösterreich |
127 |
davon: |
67 |
0 |
0 |
0 |
60 |
|
Burgenland |
17 |
davon: |
7 |
0 |
0 |
0 |
10 |
|
Oberösterreich |
84 |
davon: |
47 |
0 |
0 |
0 |
37 |
|
Salzburg |
50 |
davon: |
32 |
0 |
0 |
0 |
18 |
|
Tirol |
27 |
davon: |
15 |
0 |
0 |
0 |
12 |
|
Vorarlberg |
10 |
davon: |
3 |
0 |
0 |
0 |
7 |
|
Steiermark |
92 |
davon: |
58 |
0 |
0 |
0 |
34 |
|
Kärnten |
30 |
davon: |
14 |
0 |
0 |
0 |
16 |
|
Summe: |
691 |
davon: |
405 |
0 |
0 |
0 |
286 |
Die Anzahl jener Inhaber von Tabaktrafiken, die in den letzten 5 Jahren neu vergeben
wurden und die eine Lotto Annahmestelle erhalten haben stellt sich nach den Angaben der
Österreichischen Lotterien GmbH wie folgt dar:
|
|
Bevorzugte |
Nicht Bevorzugte |
Gesamt |
|
Wien |
106 |
66 |
172 |
|
Niederösterreich |
41 |
42 |
83 |
|
Burgenland |
6 |
9 |
15 |
|
Oberösterreich |
30 |
26 |
56 |
|
Salzburg |
21 |
10 |
31 |
|
Tirol |
7 |
8 |
15 |
|
Vorarlberg |
2 |
5 |
7 |
|
Steiermark |
31 |
22 |
53 |
|
Kärnten |
7 |
10 |
17 |
|
Gesamt |
251 |
198 |
449 |
Eine Aufschlüsselung der dem Kreis der bevorzugten Bewerber angehörenden Behinderten
nach dem Grund der Behinderung, wie in der vorliegenden Anfrage gefordert, wurde von der
Österreichischen Lotterien GmbH mangels entsprechender Statistiken nicht vorgenommen,
wobei darauf hinzuweisen ist, dass eine derartige Aufgliederung für die Gesellschaft auch
nicht relevant ist, da aus der Art der Behinderung für die Frage der Bevorzugung keinerlei
unterschiedliche Konsequenzen erwachsen und daher Annahmestellenverträge an
Bewerber, die gemäß § 16 Abs. (14) Glücksspielgesetz (GSpG) zu bevorzugen sind, in
gleicher Art und Weise vergeben werden.
Zu 14.:
Wie bereits unter Punkt 11 detailliert dargelegt, sind in den letzten 5 Jahren
691 Bestellungsverträge mit Tabakfachgeschäftinhabern abgeschlossen worden. Dabei hat
es 588 Bewerbungen um eine Annahmestelle gegeben, wobei 377 dem Kreis der gemäß
§ 16 Abs. (14) GSpG bevorzugten Trafikanten und 211 den nicht bevorzugten Trafikanten
angehört haben. Eine Aufschlüsselung der dem Kreis der bevorzugten Bewerber ange -
hörenden Behinderten - bei denen es sich nach den vorliegenden Informationen aus -
schließlich um Zivilinvalide handelt - nach dem Grund der Behinderung, wie in der
vorliegenden Anfrage gefordert, wurde aus den bereits unter Punkt 11 genannten Gründen
von der Österreichischen Lotterien GmbH nicht vorgenommen.
Im Einzelnen stellen sich die Bewerbungen wie folgt dar:
|
|
Bevorzugte |
Nicht Bevorzugte |
Gesamt |
|
Wien |
154 |
59 |
213 |
|
Niederösterreich |
58 |
43 |
101 |
|
Burgenland |
7 |
10 |
17 |
|
Oberösterreich |
44 |
32 |
76 |
|
Salzburg |
31 |
12 |
43 |
|
Tirol |
14 |
10 |
24 |
|
Vorarlberg |
3 |
6 |
9 |
|
Steiermark |
53 |
26 |
79 |
|
Kärnten |
13 |
13 |
26 |
|
Gesamt |
377 |
211 |
588 |
Zu 15.:
Nach Angabe der Österreichischen Lotterien GmbH werden Kündigungen von Seiten der
Gesellschaft ausschließlich aus folgenden Gründen ausgesprochen:
- Zahlungsprobleme
- Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen
- mehrmalige grobe Verstöße gegen Abwicklungsrichtlinien laut Annahmestellenvertrag
Die Anzahl der Lottoentziehungen in den Jahren
1995 bis 1999 stellt sich wie folgt dar:
Lottoentziehungen 1995 - 1999
|
|
Summe |
davon begünstigte Behinderte |
kein Vorzugs - recht |
|
Wien |
30 |
20 |
10 |
|
Niederösterreich |
14 |
4 |
10 |
|
Burgenland |
1 |
0 |
1 |
|
Oberösterreich |
8 |
3 |
5 |
|
Salzburg |
2 |
0 |
2 |
|
Tirol |
1 |
1 |
0 |
|
Vorarlberg |
2 |
0 |
2 |
|
Steiermark |
11 |
2 |
9 |
|
Kärnten |
4 |
0 |
4 |
|
Summe: |
73 |
30 |
43 |
Zu 16.:
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen wird bei der Vergabe von Annahme -
stellen durch die Gesellschaft nicht gegen die Verfassungsbestimmung zur Gleichstellung
von behinderten Menschen (Artikel 7 Bundes - Verfassungsgesetz) verstoßen, da mehr
Annahmestellenverträge an behinderte Trafikanten als an Trafikanten vergeben werden, die
nicht dem Kreis der Bevorzugten gemäß § 16 Abs. (14) GSpG angehören. Außerdem kann
eine kartellrechtswidrige Vorgangsweise auch deshalb nicht gegeben sein, da die
Österreichische Lotterien GmbH im Rahmen der ihr gemäß den einschlägigen
Bestimmungen des Glücksspielgesetzes gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse bei
Veranstaltung der bewilligten Ausspielungen und deren Vertrieb gemäß § 5 Abs. 1 Z 3
Kartellgesetz von den materiell rechtlichen Bestimmungen des Kartellgesetzes
ausgenommen ist.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom
25.09.1998 zur Zahl 2 Ob 237/98 zu verweisen,
nach der ein Kontrahierungszwang der
Österreichischen Lotterien GmbH bei der Vergabe von Annahmestellenverträgen aus -
drücklich verneint wurde, wenn der Nichtabschluss einer Vertriebsvereinbarung aus sachlich
gerechtfertigten Gründen erfolgt.