772/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Theresia Haidlmayr und

Genossen vom 10. Mai 2000, Nr. 740/J, betreffend Vergabe von Tabaktrafiken mit Lotto -

Toto - Annahmestellen an behinderte Menschen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass nach dem Tabakmonopolgesetz 1996 Trafikan -

gelegenheiten ausschließlich von der dafür zuständigen Monopolverwaltung GmbH wahrge -

nommen werden. Dem Bundesministerium für Finanzen obliegt diesbezüglich nur die

Verwaltung der Anteilsrechte an dieser Gesellschaft. Lotto - und Totoangelegenheiten werden

von der Österreichischen Lotterien GmbH wahrgenommen. Vom Bundesministerium für

Finanzen erfolgt in diesem Bereich nur die Initiative zur Gesetzgebung und die Aufsicht

betreffend Spielerschutz. Auf Geschäftsstellenangelegenheiten dieser privaten Gesellschaft

hat das Bundesministerium für Finanzen keine Einflussnahme.

 

Die gestellten Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für

Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung und insbesondere auch keine Angelegen -

heiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind daher von dem im

§ 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst. Im Hinblick

darauf kann ich mich zu diesen Fragen nur im Einverständnis mit der Monopolverwaltung

GmbH bzw. der Österreichischen Lotterien GmbH auf Grund von Informationen äußern, die

diese Gesellschaften dem Bundesministerium für Finanzen erteilt haben. Im Einzelnen ist

somit Folgendes zu sagen:


 

Zu 1. und 4.:

 

Während das Tabakmonopolgesetz 1968 zwischen selbständigen und unselbständigen

Tabaktrafiken unterschieden hat, sieht das Tabakmonopolgesetz 1996 Tabakfachgeschäfte

und Tabakverkaufsstellen vor. Tabakfachgeschäfte entsprechen den seinerzeitigen

selbständigen Tabaktrafiken und Tabakverkaufsstellen den seinerzeitigen unselbständigen

Tabaktrafiken.

 

Die Anzahl der Tabakfachgeschäfte und Tabakverkaufsstellen - aufgelistet nach Bundes -

ländern und Jahren - ist in der als Beilage 1 angeschlossenen Übersicht dargestellt.

 

Zu 2. und 3.:

 

Nach den Informationen der Monopolverwaltung GmbH kann die Aufgliederung des

begünstigten Personenkreises nur in der dem § 29 Abs. 3 Tabakmonopolgesetz 1996 ent -

sprechenden Weise erfolgen, wobei zwischen Begünstigten nach dem Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr.183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr.152, dem Heeres -

versorgungsgesetz, BGBl. Nr.27/1964, und begünstigten Behinderten nach § 2

Behinderteneinstellungsgesetz 1969 unterschieden wird. Diese Einteilung erfolgt daher auch

bei den übrigen Punkten der vorliegenden Anfrage, in denen von der Monopolverwaltung

GmbH eine Darstellung nach dem begünstigten Personenkreis vorgenommen wird.

 

Die nach den angeführten Kriterien dargestellte tabellarische Übersicht zu den Punkten 2

und 3 ist als Beilage 2 der Anfragebeantwortung angeschlossen.

 

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass laut Mitteilung der Monopolverwaltung GmbH rund

97 % der behinderten Trafikanten ein Tabakfachgeschäft inne haben. Bei Tabakverkaufs -

stellen, die meist in Verbindung mit Gewerbebetrieben - bei denen es sich in der Regel um

Nahversorger handelt - geführt werden, ist diese Personengruppe eher selten vertreten.

 

Zu 5. und 6.:

 

Laut Mitteilung der Monopolverwaltung GmbH werden keine gesonderten Aufzeichnungen

darüber geführt, wenn Tabakfachgeschäfte als Tabakverkaufsstellen nachbesetzt werden.

Die Ermittlung dieser Daten wäre daher nach Angaben der Gesellschaft mit einem enormen

und für sie unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden.

Die Monopolverwaltung GmbH ist nach ihren Angaben aber bestrebt, ein Tabakfachgeschäft

als solches nachzubesetzen, weil in diesem Fall wieder ein Behinderter eine Existenz -

grundlage für sich und seine Familie erhält. Ein Tabakfachgeschäft wird nur dann als Tabak -

verkaufsstelle nachbesetzt, wenn der Standort keine Existenzgrundlage für ein Tabakfach -

geschäft bildet.

 

 

Zu 7. und 8.:

 

Die in den letzten zehn Jahren erfolgten Nachbesetzungen von Tabakfachgeschäften in den

einzelnen Bundesländern sind - unter den bei den Punkten 2 und 3 dargelegten Kriterien - in

Beilage 3 aufgeschlüsselt.

 

 

Zu 9. und 10.:

 

Die Trafiken, die über eine Lotto - Toto - Annahmestelle verfügen, sind in Beilage 4 aufgelistet.

Von der Monopolverwaltung GmbH wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen,

dass der Großteil der Trafiken mit einer Lotto - Toto - Annahmestelle Tabakfachgeschäfte sind.

 

 

Zu 11.:

 

Nach den Angaben der Monopolverwaltung GmbH konnte nur die Anzahl der Inhaber von

Tabakfachgeschäften, mit denen in den letzten fünf Jahren Bestellungsverträge abge -

schlossen wurden in die diesbezügliche Übersicht aufgenommen werden, wobei darauf

hinzuweisen ist, dass es Standorte gibt, an denen in den letzten fünf Jahren mehr als ein

Bestellungsvertrag abgeschlossen wurde. Eine über diese Angaben hinausgehende Auf -

stellung wäre nach den Angaben der Monopolverwaltung GmbH für sie (ebenso wie bei den

Punkten 5 und 6) mit einem unzumutbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden.

 

Tabakfachgeschäftinhaber,  mit denen in den letzten 5 Jahren

ein definitiver Bestellungsvertrag abgeschlosssen wurde.

(Erläuterungen der Abkürzungen siehe Fußnote Beilage 3)

 

gesamt

 

 ZI

KOVG

OFG

HVG

kein VZ

Wien

254

davon:

162

0

0

0

92

Niederösterreich

127

davon:

67

0

0

0

60

Burgenland

17

davon:

7

0

0

0

10


 

Oberösterreich

84

davon:

47

0

0

0

37

Salzburg

50

davon:

32

0

0

0

18

Tirol

27

davon:

15

0

0

0

12

Vorarlberg

10

davon:

3

0

0

0

7

Steiermark

92

davon:

58

0

0

0

34

Kärnten

30

davon:

14

0

0

0

16

Summe:

691

davon:

405

0

0

0

286

 

Die Anzahl jener Inhaber von Tabaktrafiken, die in den letzten 5 Jahren neu vergeben

wurden und die eine Lotto Annahmestelle erhalten haben stellt sich nach den Angaben der

Österreichischen Lotterien GmbH wie folgt dar:

 

 

Bevorzugte

Nicht Bevorzugte

Gesamt

Wien

106

66

172

Niederösterreich

41

42

83

Burgenland

6

9

15

Oberösterreich

30

26

56

Salzburg

21

10

31

Tirol

7

8

15

Vorarlberg

2

5

7

Steiermark

31

22

53

Kärnten

7

10

17

Gesamt

251

198

449

 

 

Eine Aufschlüsselung der dem Kreis der bevorzugten Bewerber angehörenden Behinderten

nach dem Grund der Behinderung, wie in der vorliegenden Anfrage gefordert, wurde von der

Österreichischen Lotterien GmbH mangels entsprechender Statistiken nicht vorgenommen,

wobei darauf hinzuweisen ist, dass eine derartige Aufgliederung für die Gesellschaft auch

nicht relevant ist, da aus der Art der Behinderung für die Frage der Bevorzugung keinerlei

unterschiedliche Konsequenzen erwachsen und daher Annahmestellenverträge an

Bewerber, die gemäß § 16 Abs. (14) Glücksspielgesetz (GSpG) zu bevorzugen sind, in

gleicher Art und Weise vergeben werden.

Zu 14.:

 

Wie bereits unter Punkt 11 detailliert dargelegt, sind in den letzten 5 Jahren

691 Bestellungsverträge mit Tabakfachgeschäftinhabern abgeschlossen worden. Dabei hat

es 588 Bewerbungen um eine Annahmestelle gegeben, wobei 377 dem Kreis der gemäß

§ 16 Abs. (14) GSpG bevorzugten Trafikanten und 211 den nicht bevorzugten Trafikanten

angehört haben. Eine Aufschlüsselung der dem Kreis der bevorzugten Bewerber ange -

hörenden Behinderten - bei denen es sich nach den vorliegenden Informationen aus -

schließlich um Zivilinvalide handelt - nach dem Grund der Behinderung, wie in der

vorliegenden Anfrage gefordert, wurde aus den bereits unter Punkt 11 genannten Gründen

von der Österreichischen Lotterien GmbH nicht vorgenommen.

 

 

Im Einzelnen stellen sich die Bewerbungen wie folgt dar:

 

 

Bevorzugte

Nicht Bevorzugte

Gesamt

Wien

154

59

213

Niederösterreich

58

43

101

Burgenland

7

10

17

Oberösterreich

44

32

76

Salzburg

31

12

43

Tirol

14

10

24

Vorarlberg

3

6

9

Steiermark

53

26

79

Kärnten

13

13

26

Gesamt

377

211

588

 

 

Zu 15.:

 

Nach Angabe der Österreichischen Lotterien GmbH werden Kündigungen von Seiten der

Gesellschaft ausschließlich aus folgenden Gründen ausgesprochen:

- Zahlungsprobleme

- Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen

- mehrmalige grobe Verstöße gegen Abwicklungsrichtlinien laut Annahmestellenvertrag

 

Die Anzahl der Lottoentziehungen in den Jahren 1995 bis 1999 stellt sich wie folgt dar:

Lottoentziehungen 1995 - 1999

 

Summe

davon begünstigte Behinderte

kein Vorzugs - recht

Wien

30

20

10

Niederösterreich

14

4

10

Burgenland

1

0

1

Oberösterreich

8

3

5

Salzburg

2

0

2

Tirol

1

1

0

Vorarlberg

2

0

2

Steiermark

11

2

9

Kärnten

4

0

4

Summe:

73

30

43

 

 

Zu 16.:

 

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen wird bei der Vergabe von Annahme -

stellen durch die Gesellschaft nicht gegen die Verfassungsbestimmung zur Gleichstellung

von behinderten Menschen (Artikel 7 Bundes - Verfassungsgesetz) verstoßen, da mehr

Annahmestellenverträge an behinderte Trafikanten als an Trafikanten vergeben werden, die

nicht dem Kreis der Bevorzugten gemäß § 16 Abs. (14) GSpG angehören. Außerdem kann

eine kartellrechtswidrige Vorgangsweise auch deshalb nicht gegeben sein, da die

Österreichische Lotterien GmbH im Rahmen der ihr gemäß den einschlägigen

Bestimmungen des Glücksspielgesetzes gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse bei

Veranstaltung der bewilligten Ausspielungen und deren Vertrieb gemäß § 5 Abs. 1 Z 3

Kartellgesetz von den materiell rechtlichen Bestimmungen des Kartellgesetzes

ausgenommen ist.

 

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom

25.09.1998 zur Zahl 2 Ob 237/98 zu verweisen, nach der ein Kontrahierungszwang der

Österreichischen Lotterien GmbH bei der Vergabe von Annahmestellenverträgen aus -

drücklich verneint wurde, wenn der Nichtabschluss einer Vertriebsvereinbarung aus sachlich

gerechtfertigten Gründen erfolgt.