773/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage vom 11. Mai 2000, Nr. 752/J, der Abgeordneten

Mag. Dr. Udo Grollitsch und Genossen betreffend den Vorstand des Finanzamtes Leoben,

beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

 

Zu 1.:

 

Während der Normaldienstzeit (das ist 7.00 - 15.00 Uhr) war der Vorstand des Finanzamtes

Leoben aufgrund seines politischen Madates an seiner Dienststelle im Jahr 1998

281,75 Stunden und im Jahr 1999 249,0 Stunden nicht anwesend. Davon hat der Betroffene

gemäß § 78a Abs. 2 Zf. 1 BDG im Jahr 1998 82,75 Stunden und 1999 62,0 Stunden außer -

halb der Normaldienstzeit eingearbeitet.

 

Für die restlichen Abwesenheits - Stunden hat der Vorstand Dienstfreistellungen gemäß § 78a

(2) Zf. 2 im höchstmöglichen Ausmaß von 180 Stunden in Anspruch genommen bzw. wurde

gemäß § 78a Abs. 1 sein Gehalt im Jahr 1998 im Ausmaß für 19 und im Jahr 1999 für

7 Arbeitsstunden gekürzt.

 

Weiters verwendet der Vorstand des Finanzamt Leoben - wie mir berichtet wird - über die

oben angeführten Diensterleichterungen hinausgehend pro Jahr mindestens 3 Wochen

seines Erholungsurlaubes, um durch seine politische Funktion erforderliche ganztägige

Abwesenheiten abzudecken.

Zu 2.:

 

Kostenersätze seitens der Stadtgemeinde Leoben wurden nicht geleistet. Hingegen erfolgte

im Jahre 1998 eine Kürzung der Bezüge des Betroffenen im Ausmaß von brutto S 7.566,70

und im Jahre 1999 von brutto S 2.867,70.

 

Zu 3. und 5.:

 

Eine Prüfung der Unvereinbarkeit, wie sie bei Ausübung einer Nebenbeschäftigung gemäß

§ 56 BDG 1979 zu geschehen hat, ist bei politischen Mandataren gesetzlich nicht vorge -

sehen bzw. zulässig. Nach den Bestimmungen des Beamten - Dienstrechtsgesetzes wird es

Bundesbeamten nämlich unter Bedachtnahme auf die im § 78a BDG 1979 genannten Vor -

aussetzungen ermöglicht, neben ihrer Funktion ein politisches Mandat auszuüben. Eine

Außerdienststellung auf die Dauer dieser Funktion kommt gesetzlich nur in Frage, wenn der

betreffende Beamte dies beantragt. Ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt.

 

Es ist davon auszugehen, dass die Vorschriften der §§ 46 und 47 BDG 1979 über die Amts -

verschwiegenheit und Befangenheit dem Beamten bekannt sind. Glber die im § 251 des

Finanzstrafgesetzes und im § 48a der Bundesabgabenordnung normierte abgabenrechtliche

Geheimhaltungspflicht und über die diesbezüglichen Strafsanktionen nach dem Strafgesetz -

buch weiß der Betroffene als langjähriger Finanzamtsvorstand und ehemaliger Leiter der

Strafsachenstelle bestens Bescheid.

 

Zu 4.:

 

In den Jahren 1998 bis 2000 fanden folgende Kontakte durch vorgesetzte Dienststellen beim

Finanzamt Leoben statt:

 

 

 



Anlässlich dieser Kontaktbesuche und Mitarbeitergespräche wurden die Dienststellen des

Finanzamtes Leoben überprüft. Es ergab sich dabei keinerlei Anlass für Beanstandungen.

Anlässlich dieser Kontaktbesuche wurde auch die Gleitzeitkarte des Vorstandes überprüft.

Alle Abwesenheiten während der Dienstzeit waren genau eingetragen und aufgelistet.

 

Zu 6.:

 

Die dienstrechtliche Vereinbarkeit mit politischen Funktionen und Ämtern wird durch die

geltenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Es besteht für das Bundesministerium

für Finanzen kein Anlass und auch keine Möglichkeit einschränkende Unvereinbarkeitsricht -

linien zu erlassen. In jedem Fall ist vom Dienstvorgesetzten darauf zu achten, dass der Be -

dienstete seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Die Dienstaufsicht wurde - wie

zu 4. erwähnt - gewissenhaft ausgeübt und hat diesbezüglich zu keinen Beanstandungen

geführt.

 

Zu 7.:

 

Auf Grund der politischen Funktion des Vorstandes haben sich für andere Bedienstete des

Finanzamtes Leoben keine Mehrbelastungen ergeben. Auch der Stellvertreter des Amtsvor -

standes war dadurch nicht mehr belastet, da der Vorstand seine im Rahmen der Geschäfts -

verteilung zukommenden Pflichten und Aufgaben stets in vollem Umfang wahrgenommen

hat. Im Falle der Abwesenheit des Amtsvorstandes während der planmäßigen Dienststunden

besteht für den Stellvertreter des Vorstandes jedoch die Verpflichtung zur Anwesenheit im

Finanzamt.

 

Für andere Funktionäre des Finanzamtes besteht durch das politische Mandat des Vor -

standes ebenfalls keine arbeitsmäßige Mehrbelastung. Mehrkosten haben sich nicht er -

geben.