776/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Walter Posch und Genossen haben an

mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Altersfeststellung bei Fremden" gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

Die Ermittlung des Alters von Beschuldigten oder Verdächtigen erfolgt in erster Linie

durch Einsichtnahme in Urkunden sowie anhand deren Angaben und der Aussagen

von Zeugen oder Mitbeschuldigten. Nur wenn dann noch keine Klarheit besteht, ob

jemand jugendlichen Alters oder schon erwachsen ist, werden in Einzelfällen ge -

richtsmedizinische Gutachten eingeholt. Soweit dem Bundesministerium für Justiz

aus den Berichten der Staatsanwaltschaften bekannt ist, basieren diese Gutachten

vorwiegend auf röntgenologischen Untersuchungen.

 

Zu 2 und 4:

Zur Beurteilung wissenschaftlicher Standards aus dem Bereich der Medizin ist das

Justizressort nicht berufen. Der in der Anfrage genannte Sachverständige hat am

19. Mai 2000 auf seine Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizier -

ter Sachverständiger verzichtet und scheint nicht mehr in der vom Präsidenten des

Landesgerichts für Zivilrechtssache n Wien geführten Sachverständigenliste auf.

 

Zu 3:

Eine verlässliche Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich, weil weder die

Gerichte noch die Staatsanwaltschaften über die Bestellung bestimmter

Sachverständiger Evidenzen führen. Laut den vorliegenden Berichten der Staatsan -

waltschaften aus dem Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien wurde der ge -

nannte Gutachter zuletzt in etwa 25 Strafverfahren beauftragt.

 

Zu 5 und 6:

Wenn Zweifel an der Richtigkeit eines Gutachtens bestehen und die Bedenken nicht

durch nochmalige Vernehmung des Sachverständigen beseitigt werden können, ist

auf Grund der Bestimmung des § 126 Abs. 1 StPO ein Gutachten eines oder zweier

anderer Sachverständiger einzuholen.

 

Lässt sich trotz eines eingeholten Gutachtens oder anderer zur Verfügung stehender

Beweismittel nicht eindeutig klären, ob ein Beschuldigter oder Verdächtiger jugendli -

chen Alters ist, wird im Zweifel von einem Alter unter 19 Jahren auszugehen sein.