776/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Walter Posch und Genossen haben an
mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Altersfeststellung bei Fremden" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Die Ermittlung des Alters von Beschuldigten oder Verdächtigen erfolgt in erster Linie
durch Einsichtnahme in Urkunden sowie anhand deren Angaben und der Aussagen
von Zeugen oder Mitbeschuldigten. Nur wenn dann noch keine Klarheit besteht, ob
jemand jugendlichen Alters oder schon erwachsen ist, werden in Einzelfällen ge -
richtsmedizinische Gutachten eingeholt. Soweit dem Bundesministerium für Justiz
aus den Berichten der Staatsanwaltschaften bekannt ist, basieren diese Gutachten
vorwiegend auf röntgenologischen Untersuchungen.
Zu 2 und 4:
Zur Beurteilung wissenschaftlicher Standards aus dem Bereich der Medizin ist das
Justizressort nicht berufen. Der in der Anfrage genannte Sachverständige hat am
19. Mai 2000 auf seine Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizier -
ter Sachverständiger verzichtet und scheint nicht mehr in der vom Präsidenten des
Landesgerichts für Zivilrechtssache n Wien geführten Sachverständigenliste auf.
Zu 3:
Eine verlässliche Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich, weil weder die
Gerichte noch die Staatsanwaltschaften
über die Bestellung bestimmter
Sachverständiger Evidenzen führen. Laut den vorliegenden Berichten der Staatsan -
waltschaften aus dem Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien wurde der ge -
nannte Gutachter zuletzt in etwa 25 Strafverfahren beauftragt.
Zu 5 und 6:
Wenn Zweifel an der Richtigkeit eines Gutachtens bestehen und die Bedenken nicht
durch nochmalige Vernehmung des Sachverständigen beseitigt werden können, ist
auf Grund der Bestimmung des § 126 Abs. 1 StPO ein Gutachten eines oder zweier
anderer Sachverständiger einzuholen.
Lässt sich trotz eines eingeholten Gutachtens oder anderer zur Verfügung stehender
Beweismittel nicht eindeutig klären, ob ein Beschuldigter oder Verdächtiger jugendli -
chen Alters ist, wird im Zweifel von einem Alter unter 19 Jahren auszugehen sein.