780/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat DDr. NIEDERWIESER, Mag. Gisela WURM, REHBIS

und Genossen haben am 11. Mai 2000 unter der Nr. 751/J an mich eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend „Aushungern des Gedenkdienstes“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Die Ableistung eines Auslandsdienstes gemäß § 12b ZDG 1986 erfolgt aufgrund eines

zwischen dem jeweiligen Zivildienstpflichtigen und der inländischen Trägerorganisation

abzuschließenden Vertrages, der auch die finanziellen Regelungen enthalten soll.

 

Das Zivildienstgesetz 1986 unterstützt den Auslandsdienst neben der Möglichkeit,

Kostenersätze an die Trägerorganisation zu gewähren, dadurch, dass mit Abschluss eines

Vertrages zwischen einem Zivildienstpflichtigen und einer Trägerorganisation der

Zivildienstpflichtige ex lege bis zum Ablauf seines 28. Lebensjahres von der Leistung des

Zivildienstes im Inland aufgeschoben ist, und bei Ableistung des Auslandsdienstes keinen

ordentlichen Zivildienst im Inland leisten muss.

 

Der Gesetzgeber hat im § 1 2b Abs. 8 des Zivildienstgesetzes 1986 den Bundesminister für

Inneres ermächtigt, Kostenersätze bis zur Höhe der im abgelaufenen Jahr angefallenen Kosten

für einen Zivildienstleistenden im Inland der Trägerorganisation zu ersetzen. Auf diese

Kostenersätze besteht allerdings kein Rechtsanspruch. Für darüber hinausgehende Kosten

müsste aber die Trägerorganisation vorsorgen. Da diese Beträge mit den Kosten für den

Zivildienst im Inland korreliert sind, werden sich - unter der Voraussetzung, dass § 12b

Abs. 8 ZDG durch die geplante Zivildienstreform im Jahr 2001 nicht berührt ist - diese

Beträge bei Änderung der Kosten im Inland auch entsprechend ändern.

Zu Frage 2:

 

Die Entsendung von Auslandsdienern, und damit Gedenkdienern, erfolgt nicht durch den

Bund, sondern durch die jeweils anerkannte Trägerorganisation. Derzeit sind 3

Trägerorganisationen mit 52 Gedenkdiensteinrichtungen und 158 Dienstplätzen anerkannt.

Die ZDG - Novelle 2000 ändert den § 12b ZDG 1986, der den Auslandsdienst regelt, nicht. Es

steht daher diesen anerkannten Einrichtungen nach wie vor frei, Gedenkdiener zu entsenden.

Ob und in welchem Ausmaß sie davon Gebrauch machen, obliegt ihrer eigenen Entscheidung.

Es wird dabei aber auch zu berücksichtigen sein, dass die anerkannten Trägerorganisationen

auch von der Möglichkeit, Sponsoren zu werben, Gebrauch machen können.

 

Zu Frage 3:

 

Die Leistung des Gedenkdienstes liegt im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich.

 

Zu Frage 4:

 

Die Festlegung des Höchstsatzes, bis zu dem der Bundesminister für Inneres ermächtigt ist,

Kostenersätze für den Auslandsdienst zu leisten, ist durch den Gesetzgeber im § 12 Abs. 8 des

Zivildienstgesetzes festgelegt. Änderungen dieses Höchstsatzes bedürften einer Änderung des

Gesetzes durch den Gesetzgeber.

 

Zu Frage 5:

 

Eine von mir eingesetzte Arbeitsgruppe konzipiert Vorschläge für eine Neuregelung des

Zivildienstes, die selbstverständlich auch den Bereich des Auslandsdienstes mitumfassen

werden.

 

Zu Frage 6:

 

Hier darf ich auf die Beantwortungen zu Frage 4 und 5 verweisen, wobei die Möglichkeiten

des Bundeshaushaltes 2001 und der Folgejahre zu berücksichtigen sein werden.