788/AB XXI.GP
der Anfrage der Abgeordneten Pumberger, Haupt, Hartinger, Aumayr, Schöggl und
Kollegen an die Frau Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen, be -
treffend Außenstände der Krankenkassen durch Leistungen für Patienten die nicht in
Österreich versichert sind (Nr. 810/J).
Zur vorliegenden parlamentarischen Anfrage halte ich Folgendes fest.
Die Durchführung des Kostenerstattungsverfahrens in zwischenstaatlichen Fällen
obliegt nach den einschlägigen internationalen Instrumenten dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger als zuständige Verbindungsstelle. Ich
verweise daher in Beantwortung der einzelnen Fragen dieser parlamentarischen An -
frage auf die in Kopie beiliegende Stellungnahme desselben, möchte aber ergän -
zend dazu nochmals betonen, dass die Kostenerstattungsverfahren durch das maß -
gebliche internationale Recht fixiert sind. Abweichende Verfahrensweisen müssen
daher jeweils bilateral vereinbart werden, wozu aber seitens der anderen Staaten in
der Regel - im Hinblick auf den Wunsch nach einheitlichen Verfahren im Verhältnis
zu allen Staaten -
wenig Bereitschaft besteht.
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zu den Punkten 1. bis 8. der Anfrage der Abgeordneten Pumberger,
Haupt, Hartinger, Aumayr, Schöggl und Kollegen an die Frau Bundesministerin
für soziale Sicherheit und Generationen betreffend die Außenstände der Kran -
kenkassen durch Leistungen für Patienten, die nicht in Österreich versichert
sind, nimmt der Hauptverband wie folgt Stellung:
Zu den Punkten 1. und 2.:
Zu den Punkten 1. und 2. wird auf beiliegende Aufstellung verwiesen. Gleichzei -
tig teilt der Hauptverband mit, dass auf Grund der Regelungen der Empfehlung
Nr. 20 der Verwaltungskommission von den offen Beträgen derzeit lediglich ca.
ATS 59,000.000,-- fällig sind.
Zu den Punkten 3. und 4.:
Gemäß Art. 102 Abs. 2 der VO (EWG) 574/72 erfolgen die Erstattungen für
sämtliche zuständige Träger eines Mitgliedstaates zu Gunsten der forderungs -
berechtigten
Träger eines anderen Mitgliedstaates über die von den
zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten bezeichneten Stellen (siehe beiliegendes Dia -
gramm). Für Österreich ist dies gemäß Anhang 10 der VO (EWG) Nr. 574/72 der
Hauptverband. Gemäß Abs. 3 der vorerwähnten Bestimmung sind in diesen
Fällen die entstandenen Kosten für jedes Kalenderhalbjahr im folgenden Kalen -
derhalbjahr zu erstatten. Nach Abs. 5 der vorgenannten Regelungen können die
zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten andere Fristen für die
Erstattung vereinbaren. (Eine derartige Vereinbarung wurde bisher nur mit der
Bundesrepublik Deutschland getroffen, die eine vierteljährliche Geltendmachung
der österreichischen Forderungen vorsieht.) Darüber hinaus hat in diesem Zu -
sammenhang die Verwaltungskommission der EG für die soziale Sicherheit der
Wanderarbeitnehmer die in Kopie beiliegende Empfehlung Nr. 20 vom 31. Mai
1996 erlassen, die eine Verbesserung bei der Einreichung und Bereinigung ge -
genseitiger Forderungen zum Ziel hat.
Zu Punkt 5.:
Die Verrechnung von Mahnspesen, Verzugskosten, Bankspesen und anderen
Mehrkosten ist weder in den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72,
noch in den bilateralen Sozialversicherungsabkommen vorgesehen. Derartige
Forderungen können daher gegenseitig nicht gestellt werden.
Zu Punkt 6.:
Weder die Regelungen der EG - Verordnungen noch die Bestimmungen der bila -
teralen Abkommen über soziale Sicherheit enthalten Maßnahmen bei Zahlungs -
unwilligkeit. Der Hauptverband behält aber im Einvernehmen mit dem Bundes -
ministerium für soziale Sicherheit und Generationen in besonderen Fällen die
entstandenen Kosten von den an die jeweilige ausländische Verbindungsstelle
zu leistenden Zahlungen ein und überweist diese Beträge an die aushelfenden
österreichischen Träger.
Zu Punkt 7.:
Die österreichische Seite hat bereits bisher anlässlich von Verbindungsstellen -
besprechungen und den
in Betracht kommenden Sitzungen in Brüssel auf die
aus der Sicht Österreichs lange Erstattungsdauer hingewiesen und die Vertreter
der Vertragsstaaten bzw. EU - Mitgliedstaaten sowie der EWR - Staaten ersucht,
die zuständigen Träger zu einer rascheren Kostenerstattung zu veranlassen.
Abweichend von den üblichen Forderungsfristen werden im Verhältnis zur Bun -
desrepublik Deutschland von den Gebietskrankenkassen - wie auch vor Einfüh -
rung der neuen Krankenanstaltenfinanzierung - sowohl die Kostenrechnun -
gen der Landesfonds als auch die eigenen Kostenforderungen einmal im Quartal
dem Hauptverband übermittelt, wobei aber die entsprechenden Formblätter
direkt der deutschen Verbindungsstelle zur Weiterleitung an den jeweils zu -
ständigen deutschen Träger übersendet werden. Darüber hinaus wurde von den
Landesfonds die Regelung des elektronischen Datenaustausches mit allen So -
zialversicherungsträgern urgiert.
Von einer Gebietskrankenkasse wurde außerdem angeregt, die Möglichkeit von
Kompensationen zu schaffen und den elektronischen Datenfluss zu forcieren.
Dazu stellt der Hauptverband fest, dass Kompensationen zweifellos zu einer Be -
schleunigung der Zahlverfahren beitragen können, diese aber nur im Einver -
nehmen mit dem jeweiligen Vertragspartner möglich sind. Dabei darf auch nicht
übersehen werden, dass der anzuwendende Umrechnungskurs einvernehmlich
festgelegt werden muss, wenn es sich um einen Staat handelt, der nicht der
Währungsunion angehört.
Zu Punkt 8.:
Die Kostenforderungen ausländischer Träger werden grundsätzlich innerhalb
von sechs bis acht Monaten nach dem Einlangen beim Hauptverband er -
stattet, sofern nicht als "Retorsionsmaßnahme" auch von der österreichischen
Seite längere Zahlungsfristen gewählt werden müssen. Die österreichischen
Träger sind daher bei der Erstattung von Kosten an die ausländischen Träger
grundsätzlich
nicht säumig.
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VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCIIEN GEMEINSCHAFTEN
FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER
EMPFEHLUNG Nr. 20
vom 31. Mai 1996
zur Verbesserung bei der Einreichung und Bereinigung gegenseitiger Forderungen
(96/592/EG)
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE
SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER
aufgrund des Artikels 36 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates, wonach die
zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten andere Verfahren zur Erstattung der
Aushilfssachleistungen der Kranken - und Mutterschaftsversicherung vereinbaren können als die
in Absatz 2 dieses Artikels und die in den Artikeln 93, 94, 95 und 102 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 beschriebenen Verfahren,
aufgrund des Artikels 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, der für die in den Arti -
keln 96 und 102 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 genannten Erstattungen von Sachleistungen
aus der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten entsprechende Vorschriften
enthält,
aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, wonach sie alle
Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ergeben,
in der Erwägung, daß die Bereinigung der gegenseitigen Forderungen nach den obengenanntcn
Artikeln 93, 94, 95 und 96 zu beschleunigen ist,
in der Erwägung, daß dieses Ziel insbesondere durch Empfehlung eines Zeitplans für die Betet -
nigung von Forderungen auf der Grundlage von Rechnungen nach den Artikeln 93 und 96 der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sowie eines Zeitplans für die Bereinigung von Forderungen auf
der Grundlage von Pauschbeträgen nach den Artikeln 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr.
574/72 erreicht werden kann,
gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -
EMPFIEHLT:
den Trägern der Mitgliedstaaten, für die Erstattung nach den Artikeln 93 und 96 und nach den
Artikeln 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 nachstehenden Zeitplan zu befolgen:
A. Erstattungen nach den Artikeln 93 und 96 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
1. Die Träger, die Sachleistungen im Sinne der Artikel 93 und 96 der Verordnung (EWG) Nr.
574/72 gewährt haben, reichen ihre Forderungen vor Ablauf eines Jahres nach dem
Kalenderhalbjahr ein, in dem die Leistungen gewährt worden sind.
2. Einreichungsmonat ist der Monat, in dem das Schreiben zur Geltendmachung der Forde -
rungen bei der in Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bezeichneten
Stelle per Einschreiben mit Rückschein eingeht.
3. Die Überprüfung der Rechnungen erfolgt vor Ablauf eines Achtzehnmonatszeitraums nach
Ende des Kalenderhalbjahrs, in dem sie eingereicht wurden. Absetzungen von Einzelaufstel -
lungen tatsächlicher Aufwendungen (E 125) erfolgen spätestens am Ende dieses Achtzehnmo -
natszeitraums.
4. Streitigkeiten werden spätestens im Laufe des dreißigsten Monats nach Ablauf des Kalender -
halbjahrs beigelegt, in dem die entsprechenden Forderungen eingereicht wurden.
8. Erstattungen nach den Artikeln 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
5. Die Träger, die Sachleistungen im Sinne der Artikel 94 und 9S der Verordnung (EWG) Nr.
574/72 gewährt haben, reichen Einzelaufstellungen der Monatspauschbeträge (E 127) für ein
Kalenderjahr unmittelbar nach Aufstellung des Verzeichnisses und spätestens vor Ablauf des
Halbjahres nach der Veröffentlichung der Durchschnittskosten für das betreffende Jahr im
Amtsblatt ein.
6. Als Monat für die Einreichung des Verzeichnisses gilt der Monat, in dem das Schreiben zur
Übermittlung des Verzeichnisses bei der in Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.
574/72 bezeichneten Stelle per Einschreiben mit Rückschein eingeht.
7. Die Überprüfung der Verzeichnisse erfolgt vor Ablauf eines Achtzehnmonatszeitraums nach
ihrer Übermittlung. Absetzungen von Einzelaufstellungen auf Vordruck E 127 erfolgen späte -
stens im Laufe des achtzehnten Monats nach dem Monat der Übermittlung des betreffenden
Verzeichnisses
8. Streitigkeiten werden spätestens im Laufe des dreißigsten Monats nach Ablauf des Kalender -
halbjahrs beigelegt, in dem die entsprechenden Forderungen eingereicht wurden.
Diese Empfehlung gilt ab 1. Januar 1997.
KOSTENERSTATTUNG FÜR AUSHILFSWEISE GEWÄHRTE
SACHLEISTUNGEN IN ÖSTERREICH AUF GRUNDLAGE DER
ANSPRUCHSBESCHEINIGUNGEN E 106, E 110, E 111, E 112, E 119, E 120,
E 122 UND E 128 SOWIE DER ENTSPRECHENDEN FORMULARE IM
BILATERALEN BEREICH ( VERRECHNUNG DER TATSÄCHLICHEN KOSTEN)

Sehr geehrte Damen und Herren!
Im Zusammenhang mit unserer oben angeführten Empfehlung hat uns
eine Gebietskrankenkasse darüber informiert, dass die Krankenanstalten bzw. die
Landesfonds von ihrem Recht, Diagnosen nachträglich zu berichtigen, übermäßig
Gebrauch machen. Dadurch ändert sich im Allgemeinen die Punkteanzahl und
folglich auch der Rechnungsbetrag.
Im Hinblick auf die Forderung der Landesfinanzreferenten, die Geltend -
machung der Kosten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland in Zukunft mo -
natlich vorzunehmen, würde diese Vorgangsweise zu Nach - oder Rückverrech -
nungen führen und dadurch einen unverhältnismäßig hohen administrativen
Aufwand sowohl bei den Gebietskrankenkassen als auch bei den zuständigen
ausländischen Trägern hervorrufen, der keinesfalls akzeptiert werden kann.
In diesem Zusammenhang hat uns nunmehr die deutsche Verbindungs -
stelle mitgeteilt, dass ihre Ablauforganisation auf eine vierteljährliche Abrechnung
ausgerichtet ist und
eine Umstellung auf eine monatliche Geltendmachung von
Forderungen daher nicht zu einer weiteren Beschleunigung des Erstattungs -
verfahrens führen würde. Die deutsche Seite ersucht daher um Verständnis, dass
der von den Landesfonds geplanten Vorgangsweise nicht zugestimmt werden
kann.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass wir die Auffassung der deut -
schen Verbindungsstelle teilen, wonach durch den künftigen elektronischen Aus -
tausch der Kostenrechnungen - ein entsprechendes Pilotprojekt ist bereits in Er -
probung - das Abrechnungsverfahren beschleunigt werden wird. Die deutsche
Seite geht daher davon aus, dass in diesem Rahmen eine Lösung des in Rede
stehenden Problems
gefunden werden kann.
Sehr geehrte Damen und Herren!
In der Anlage übersenden wir Ihnen die Kopie eines Schreibens der
Verbindungsstelle der Bundesländer vom 26. November 1999.
Im Hinblick auf die im vorerwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen
sowie die in den parlamentarischen Anfragen aufgezeigte Problematik empfehlen
wir Ihnen? die in Rede stehenden Kostenforderungen quartalsweise an uns ein -
zusenden. Im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland sollten die Kosten -
forderungen monatlich der deutschen Verbindungsstelle übersendet und uns
die Listen der Forderungen übermittelt werden. Darüber hinaus sind die Kosten -
forderungen der Landesfonds getrennt von den übrigen Forderungen geltend zu
machen.
Gleichzeitig empfehlen wir Ihnen, die bei Ihnen einlangenden Erstattungs -
beträge innerhalb einer Frist von 14 Tagen an die Landesfonds zu überweisen.