788/AB XXI.GP

 

Beantwortung

 

der Anfrage der Abgeordneten Pumberger, Haupt, Hartinger, Aumayr, Schöggl und

Kollegen an die Frau Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen, be -

treffend Außenstände der Krankenkassen durch Leistungen für Patienten die nicht in

Österreich versichert sind (Nr. 810/J).

 

 

Zur vorliegenden parlamentarischen Anfrage halte ich Folgendes fest.

Die Durchführung des Kostenerstattungsverfahrens in zwischenstaatlichen Fällen

obliegt nach den einschlägigen internationalen Instrumenten dem Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger als zuständige Verbindungsstelle. Ich

verweise daher in Beantwortung der einzelnen Fragen dieser parlamentarischen An -

frage auf die in Kopie beiliegende Stellungnahme desselben, möchte aber ergän -

zend dazu nochmals betonen, dass die Kostenerstattungsverfahren durch das maß -

gebliche internationale Recht fixiert sind. Abweichende Verfahrensweisen müssen

daher jeweils bilateral vereinbart werden, wozu aber seitens der anderen Staaten in

der Regel - im Hinblick auf den Wunsch nach einheitlichen Verfahren im Verhältnis

zu allen Staaten - wenig Bereitschaft besteht.

                Sehr geehrte Damen und Herren!

 

                Zu den Punkten 1. bis 8. der Anfrage der Abgeordneten Pumberger,

Haupt, Hartinger, Aumayr, Schöggl und Kollegen an die Frau Bundesministerin

für soziale Sicherheit und Generationen betreffend die Außenstände der Kran -

kenkassen durch Leistungen für Patienten, die nicht in Österreich versichert

sind, nimmt der Hauptverband wie folgt Stellung:

 

Zu den Punkten 1. und 2.:

Zu den Punkten 1. und 2. wird auf beiliegende Aufstellung verwiesen. Gleichzei -

tig teilt der Hauptverband mit, dass auf Grund der Regelungen der Empfehlung

Nr. 20 der Verwaltungskommission von den offen Beträgen derzeit lediglich ca.

ATS 59,000.000,-- fällig sind.

 

Zu den Punkten 3. und 4.:

Gemäß Art. 102 Abs. 2 der VO (EWG) 574/72 erfolgen die Erstattungen für

sämtliche zuständige Träger eines Mitgliedstaates zu Gunsten der forderungs -

berechtigten Träger eines anderen Mitgliedstaates über die von den zuständigen

Behörden der Mitgliedstaaten bezeichneten Stellen (siehe beiliegendes Dia -

gramm). Für Österreich ist dies gemäß Anhang 10 der VO (EWG) Nr. 574/72 der

Hauptverband. Gemäß Abs. 3 der vorerwähnten Bestimmung sind in diesen

Fällen die entstandenen Kosten für jedes Kalenderhalbjahr im folgenden Kalen -

derhalbjahr zu erstatten. Nach Abs. 5 der vorgenannten Regelungen können die

zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten andere Fristen für die

Erstattung vereinbaren. (Eine derartige Vereinbarung wurde bisher nur mit der

Bundesrepublik Deutschland getroffen, die eine vierteljährliche Geltendmachung

der österreichischen Forderungen vorsieht.) Darüber hinaus hat in diesem Zu -

sammenhang die Verwaltungskommission der EG für die soziale Sicherheit der

Wanderarbeitnehmer die in Kopie beiliegende Empfehlung Nr. 20 vom 31. Mai

1996 erlassen, die eine Verbesserung bei der Einreichung und Bereinigung ge -

genseitiger Forderungen zum Ziel hat.

 

Zu Punkt 5.:

Die Verrechnung von Mahnspesen, Verzugskosten, Bankspesen und anderen

Mehrkosten ist weder in den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72,

noch in den bilateralen Sozialversicherungsabkommen vorgesehen. Derartige

Forderungen können daher gegenseitig nicht gestellt werden.

 

Zu Punkt 6.:

Weder die Regelungen der EG - Verordnungen noch die Bestimmungen der bila -

teralen Abkommen über soziale Sicherheit enthalten Maßnahmen bei Zahlungs -

unwilligkeit. Der Hauptverband behält aber im Einvernehmen mit dem Bundes -

ministerium für soziale Sicherheit und Generationen in besonderen Fällen die

entstandenen Kosten von den an die jeweilige ausländische Verbindungsstelle

zu leistenden Zahlungen ein und überweist diese Beträge an die aushelfenden

österreichischen Träger.

 

Zu Punkt 7.:

Die österreichische Seite hat bereits bisher anlässlich von Verbindungsstellen -

besprechungen und den in Betracht kommenden Sitzungen in Brüssel auf die

aus der Sicht Österreichs lange Erstattungsdauer hingewiesen und die Vertreter

der Vertragsstaaten bzw. EU - Mitgliedstaaten sowie der EWR - Staaten ersucht,

die zuständigen Träger zu einer rascheren Kostenerstattung zu veranlassen.

Abweichend von den üblichen Forderungsfristen werden im Verhältnis zur Bun -

desrepublik Deutschland von den Gebietskrankenkassen - wie auch vor Einfüh -

rung der neuen Krankenanstaltenfinanzierung - sowohl die Kostenrechnun -

gen der Landesfonds als auch die eigenen Kostenforderungen einmal im Quartal

dem Hauptverband übermittelt, wobei aber die entsprechenden Formblätter

direkt der deutschen Verbindungsstelle zur Weiterleitung an den jeweils zu -

ständigen deutschen Träger übersendet werden. Darüber hinaus wurde von den

Landesfonds die Regelung des elektronischen Datenaustausches mit allen So -

zialversicherungsträgern urgiert.

Von einer Gebietskrankenkasse wurde außerdem angeregt, die Möglichkeit von

Kompensationen zu schaffen und den elektronischen Datenfluss zu forcieren.

Dazu stellt der Hauptverband fest, dass Kompensationen zweifellos zu einer Be -

schleunigung der Zahlverfahren beitragen können, diese aber nur im Einver -

nehmen mit dem jeweiligen Vertragspartner möglich sind. Dabei darf auch nicht

übersehen werden, dass der anzuwendende Umrechnungskurs einvernehmlich

festgelegt werden muss, wenn es sich um einen Staat handelt, der nicht der

Währungsunion angehört.

 

Zu Punkt 8.:

Die Kostenforderungen ausländischer Träger werden grundsätzlich innerhalb

von sechs bis acht Monaten nach dem Einlangen beim Hauptverband er -

stattet, sofern nicht als "Retorsionsmaßnahme" auch von der österreichischen

Seite längere Zahlungsfristen gewählt werden müssen. Die österreichischen

Träger sind daher bei der Erstattung von Kosten an die ausländischen Träger

grundsätzlich nicht säumig.



VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCIIEN GEMEINSCHAFTEN

FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER

 

 

EMPFEHLUNG Nr. 20

vom 31. Mai 1996

zur Verbesserung bei der Einreichung und Bereinigung gegenseitiger Forderungen

(96/592/EG)

 

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE

SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER

aufgrund des Artikels 36 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates, wonach die

zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten andere Verfahren zur Erstattung der

Aushilfssachleistungen der Kranken - und Mutterschaftsversicherung vereinbaren können als die

in Absatz 2 dieses Artikels und die in den Artikeln 93, 94, 95 und 102 der Verordnung (EWG)

Nr. 574/72 beschriebenen Verfahren,

 

aufgrund des Artikels 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, der für die in den Arti -

keln 96 und 102 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 genannten Erstattungen von Sachleistungen

aus der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten entsprechende Vorschriften

enthält,

 

aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, wonach sie alle

Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ergeben,

 

in der Erwägung, daß die Bereinigung der gegenseitigen Forderungen nach den obengenanntcn

Artikeln 93, 94, 95 und 96 zu beschleunigen ist,

 

in der Erwägung, daß dieses Ziel insbesondere durch Empfehlung eines Zeitplans für die Betet -

nigung von Forderungen auf der Grundlage von Rechnungen nach den Artikeln 93 und 96 der

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sowie eines Zeitplans für die Bereinigung von Forderungen auf

der Grundlage von Pauschbeträgen nach den Artikeln 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr.

574/72 erreicht werden kann,

 

gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

 

EMPFIEHLT:

den Trägern der Mitgliedstaaten, für die Erstattung nach den Artikeln 93 und 96 und nach den

Artikeln 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 nachstehenden Zeitplan zu befolgen:

 

A. Erstattungen nach den Artikeln 93 und 96 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

1. Die Träger, die Sachleistungen im Sinne der Artikel 93 und 96 der Verordnung (EWG) Nr.

    574/72 gewährt haben, reichen ihre Forderungen vor Ablauf eines Jahres nach dem

    Kalenderhalbjahr ein, in dem die Leistungen gewährt worden sind.

 

2. Einreichungsmonat ist der Monat, in dem das Schreiben zur Geltendmachung der Forde -

    rungen bei der in Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bezeichneten

    Stelle per Einschreiben mit Rückschein eingeht.

 

3. Die Überprüfung der Rechnungen erfolgt vor Ablauf eines Achtzehnmonatszeitraums nach

    Ende des Kalenderhalbjahrs, in dem sie eingereicht wurden. Absetzungen von Einzelaufstel -

    lungen tatsächlicher Aufwendungen (E 125) erfolgen spätestens am Ende dieses Achtzehnmo -

    natszeitraums.

 

4. Streitigkeiten werden spätestens im Laufe des dreißigsten Monats nach Ablauf des Kalender -

    halbjahrs beigelegt, in dem die entsprechenden Forderungen eingereicht wurden.

8. Erstattungen nach den Artikeln 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

 

5. Die Träger, die Sachleistungen im Sinne der Artikel 94 und 9S der Verordnung (EWG) Nr.

    574/72 gewährt haben, reichen Einzelaufstellungen der Monatspauschbeträge (E 127) für ein

    Kalenderjahr unmittelbar nach Aufstellung des Verzeichnisses und spätestens vor Ablauf des

    Halbjahres nach der Veröffentlichung der Durchschnittskosten für das betreffende Jahr im

    Amtsblatt ein.

 

6. Als Monat für die Einreichung des Verzeichnisses gilt der Monat, in dem das Schreiben zur

    Übermittlung des Verzeichnisses bei der in Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.

    574/72 bezeichneten Stelle per Einschreiben mit Rückschein eingeht.

 

7. Die Überprüfung der Verzeichnisse erfolgt vor Ablauf eines Achtzehnmonatszeitraums nach

    ihrer Übermittlung. Absetzungen von Einzelaufstellungen auf Vordruck E 127 erfolgen späte -

    stens im Laufe des achtzehnten Monats nach dem Monat der Übermittlung des betreffenden

    Verzeichnisses

 

8. Streitigkeiten werden spätestens im Laufe des dreißigsten Monats nach Ablauf des Kalender -

    halbjahrs beigelegt, in dem die entsprechenden Forderungen eingereicht wurden.

    Diese Empfehlung gilt ab 1. Januar 1997.

KOSTENERSTATTUNG FÜR AUSHILFSWEISE GEWÄHRTE

SACHLEISTUNGEN IN ÖSTERREICH AUF GRUNDLAGE DER

ANSPRUCHSBESCHEINIGUNGEN E 106, E 110, E 111, E 112, E 119, E 120,

E 122 UND E 128 SOWIE DER ENTSPRECHENDEN FORMULARE IM

BILATERALEN BEREICH ( VERRECHNUNG DER TATSÄCHLICHEN KOSTEN)

 

 



            Sehr geehrte Damen und Herren!

            Im Zusammenhang mit unserer oben angeführten Empfehlung hat uns

eine Gebietskrankenkasse darüber informiert, dass die Krankenanstalten bzw. die

Landesfonds von ihrem Recht, Diagnosen nachträglich zu berichtigen, übermäßig

Gebrauch machen. Dadurch ändert sich im Allgemeinen die Punkteanzahl und

folglich auch der Rechnungsbetrag.

 

            Im Hinblick auf die Forderung der Landesfinanzreferenten, die Geltend -

machung der Kosten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland in Zukunft mo -

natlich vorzunehmen, würde diese Vorgangsweise zu Nach - oder Rückverrech -

nungen führen und dadurch einen unverhältnismäßig hohen administrativen

Aufwand sowohl bei den Gebietskrankenkassen als auch bei den zuständigen

ausländischen Trägern hervorrufen, der keinesfalls akzeptiert werden kann.

            In diesem Zusammenhang hat uns nunmehr die deutsche Verbindungs -

stelle mitgeteilt, dass ihre Ablauforganisation auf eine vierteljährliche Abrechnung

ausgerichtet ist und eine Umstellung auf eine monatliche Geltendmachung von

Forderungen daher nicht zu einer weiteren Beschleunigung des Erstattungs -

verfahrens führen würde. Die deutsche Seite ersucht daher um Verständnis, dass

der von den Landesfonds geplanten Vorgangsweise nicht zugestimmt werden

kann.

 

          Abschließend weisen wir darauf hin, dass wir die Auffassung der deut -

schen Verbindungsstelle teilen, wonach durch den künftigen elektronischen Aus -

tausch der Kostenrechnungen - ein entsprechendes Pilotprojekt ist bereits in Er -

probung - das Abrechnungsverfahren beschleunigt werden wird. Die deutsche

Seite geht daher davon aus, dass in diesem Rahmen eine Lösung des in Rede

stehenden Problems gefunden werden kann.

            Sehr geehrte Damen und Herren!

            In der Anlage übersenden wir Ihnen die Kopie eines Schreibens der

Verbindungsstelle der Bundesländer vom 26. November 1999.

            Im Hinblick auf die im vorerwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen

sowie die in den parlamentarischen Anfragen aufgezeigte Problematik empfehlen

wir Ihnen? die in Rede stehenden Kostenforderungen quartalsweise an uns ein -

zusenden. Im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland sollten die Kosten -

forderungen monatlich der deutschen Verbindungsstelle übersendet und uns

die Listen der Forderungen übermittelt werden. Darüber hinaus sind die Kosten -

forderungen der Landesfonds getrennt von den übrigen Forderungen geltend zu

machen.

            Gleichzeitig empfehlen wir Ihnen, die bei Ihnen einlangenden Erstattungs -

beträge innerhalb einer Frist von 14 Tagen an die Landesfonds zu überweisen.