789/AB XXI.GP

 

Beantwortung

 

der Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier und Genossen an die Frau Bundesmini -

sterin für soziale Sicherheit und Generationen, betreffend „Sofia Connection mit

österreichischer Beteiligung (z.B. Firma Augustin, Salzburg und Firma Walter,

Niederösterreich)?“ ((Nr.849/J).

 

Ich halte zu jenen Fragen der vorliegenden parlamentarischen Anfrage, die in

meinen Zuständigkeitsbereich fallen, Folgendes fest:

 

Zur Frage 1:

 

Ja. Mir ist der Artikel bekannt.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

 

Soweit hierzu aus Sicht der gesetzlichen Krankenversicherung Stellung zu nehmen

ist, darf ich auf die Beantwortung der nachstehenden Fragen verweisen.

 

Zur Frage 4:

 

Aus innerstaatlicher Sicht könnte in diesem Zusammenhang gegen die melde - und

beitragsrechtlichen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts verstoßen werden.

Was den zwischenstaatlichen Bereich betrifft, ist (teilweise ergänzend dazu) Folgen -

des zu bemerken:

Sofern zurecht ein Dienstverhältnis zwischen einem bulgarischen Dienstgeber (das

kann auch ein Tochterunternehmen eines Stammunternehmens mit Sitz in einem

EU - Mitgliedsstaat sein) und einem bulgarischen Dienstnehmer (diesfalls ein LKW -

Lenker) besteht, ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die die soziale Sicherheit

von Personen regelt, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegen, nicht anwend -

bar, weil nach Art. 2 der Verordnung diese nur auf EU - Staatsangehörige anwendbar

ist. Dieser Sachverhalt wäre aus österreichischer Sicht daher lediglich nach dem All -

gemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu prüfen, was zur Versicherungs -

freiheit führen dürfte, weil keine inländische Betriebsstätte und kein Wohnort des

Dienstnehmers im Inland vorliegen (§ 3 Abs.3 2. Satz ASVG).

Sollte aber durch eine arbeitsrechtlich relevante Umgehung dennoch ein sozialver -

sicherungsrechtliches Dienstverhältnis mit einer österreichischen Firma anzunehmen

sein und der entsprechende Nachweis gelänge (entsprechende Prüfaufträge wurden

an die entsprechenden Gebietskrankenkassen bereits erteilt), wäre Art. 14 Abs. 2 lit.

a der Verordnung anzuwenden, der Personen, die im internationalen Verkehrswesen

tätig sind, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaat zuordnet, in dessen Gebiet der

Dienstgeber seinen Sitz hat, was die österreichische Sozialversicherungspflicht zur

Folge hätte. Die Drittstaatsangehörigkeit der Lenker wäre diesfalls kein Aus -

schließungsgrund für die Anwendung der Verordnung, weil durch Ergänzungs -

abkommen mit einer Reihe von Mitgliedstaaten die analoge Anwendung der Ver -

ordnung auf Drittstaatsangehörige geschaffen wurde bzw. im Verhältnis zu mehreren

Mitgliedstaaten die alten bilateralen Abkommen auf diese Personen anwendbar

bleiben. Diese Frage müsste im Einzelfall noch näher geprüft werden.

 

Zur Frage 6:

 

Aus Sicht der gesetzlichen Sozialversicherung ist zu sagen, dass die gegenständ -

liche Problematik nicht so sehr als eine Frage des Fehlens von Befugnissen zu be -

trachten ist, sondern vielmehr ihrer praktischen Anwendung. Kontrollen im Bereich

des Transport - und Gütertransportgewerbes sind vielfach sehr aufwendig und (wären

oft) nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar. Oftmals scheitert der

Versuch, befriedigende Ergebnisse zu erhalten, an der mangelnden Beweisbarkeit.

Dazu wird die Prüfung auch durch Faktoren wie etwa das Fehlen von Programmen

für EDV - mäßige Reisekostenabrechnungen (mit welchen Löhne und Reisekosten -

ersätze effizient verglichen werden könnten) bei den einzelnen Firmen oder der Tat -

sache, dass oft auch auf Schätzungen, die Auswertung der Tachographenblätter

oder die Aussage von Dienstnehmern zurückgegriffen werden muss, erschwert.

Auch die betriebliche Struktur des Güterbeförderungsgewerbes ist in diesem Zu -

sammenhang nicht außer Acht zu lassen. Beispielsweise sind in Niederösterreich

viele Betriebe im Nahverkehr (z.B. Sand - Schotter - und Betontransportgewerbe)

tätig, während etwa in Salzburg kaum ein Frächter länger als zwei Stunden auf Öster -

reichischen Straßen unterwegs ist. Dies sind, wie gesagt, nur einige der Hindernisse,

die einer effizienten Überprüfung des Transportgewerbes aus sozialversicherungs -

rechtlicher Sicht entgegenstehen (können).

 

Zu den Fragen 39 und 40:

 

Die Schaffung eines europäischen Sozialversicherungsausweises erscheint aus der -

zeitiger Sicht wenig realistisch, weil die bisherigen Anläufe, die zur Durchführung der

Verordnung aufgelegten Formblätter maschinell lesbar zu machen, auf Grund der

Verschiedenartigkeit der Systeme und Strukturen in den Mitgliedstaaten nicht erfolg -

reich waren.

Auch der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger stellt, wie -

wohl er die gegenständliche Problematik (die er nicht zuletzt durch das unterschied -

liche Lohngefüge innerhalb und außerhalb der EU bedingt sieht) nur durch eine ge -

meinsame Aktion der betroffenen Staaten (EU - weite Kontrollen) für lösbar hält, in

Frage, ob dies durch einen gemeinsamen Sozialversicherungsausweis gelingen wird.

 

Zur Frage 42:

 

Zu dieser Frage konnte der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungs -

träger keine Angaben machen. Auch mir liegen dazu keine Informationen vor.

 

Zur Frage 47:

 

Jede zweckdienliche Maßnahme, die zu einer Verbesserung der Verhältnisse im Be -

reich der zwischenstaatlichen Sozialversicherung führt, ist zu begrüßen. Ob der Er -

folg einer solchen Maßnahme eher durch die Setzung von legistischen Maßnahmen

oder (durch den Versuch der bzw.) die Beseitigung von faktischen Hindernissen er -

reicht werden kann, kann nicht generell beurteilt werden. Jedenfalls darf ich hier aber

auch auf die Beantwortung der Fragen 39 und 40 dieser parlamentarischen Anfrage

verweisen, wonach (laut Ausführungen des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger, denen aus meiner Sicht nichts hinzuzufügen ist) ent -

sprechende Kontrollmaßnahmen auf dem Gebiet des Gütertransportgewerbes der

Beteiligung und damit des Konsenses aller betroffenen Staaten bedürfen.